Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für das Zusenden der Vollmacht Ihres Mandanten (Fa. Intrum). Da diese das gleiche Datum trägt wie Ihr erstes an mich gerichtete Schreiben, ist es wohl versäumt worden diese gleich beim ersten Mal mit einzutüten. Die mir von Ihnen ausgestellte "Vollmacht", die zugleich durch Abtretung der Forderung Ihrer Berechtigung begründen soll, genügt den Formerfordernissen des § 410 BGB nicht und wird hiermit ausdrücklich gerügt.
Damit haben wir ja die erste Hürde fast genommen und wir können uns jetzt mit dem weiteren Inhalt Ihres Schreibens auseinandersetzen.
In diesem Ihren neuerlich an mich gerichteten Schreiben ist die Rede von einer überfälligen Forderung der Fa. TALKLINE GmbH & Co. KG (Fa. Talkline). Leider wird nicht darauf eingegangen gegen wen sich diese Forderung richtet.
Es ist ja sehr nett von Ihnen mich darüber zu unterrichten, dass Talkline eine Forderung hat, aber ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass ich keine Geschäftbeziehungen oder anderwärtige Verbindungen mit Fa. Talkline unterhalte.
Des weiteren muss ich Ihren Betreff rügen, indem es gegenständlich nicht um eine überfällige Forderung, sonder allenfalls um den verzweifelten Versuch Ihrerseits geht, eine Forderung fällig zu stellen.
Sie gehen davon aus, dass damit alle Unklarheiten beseitigt sind - da irren Sie. Ich muss dem leider widersprechen.
Ich wiederum gehe davon aus, dass Sie von Ihrem Mandanten den zu diesem Vorgang passenden Schriftverkehr erhalten haben.
Bereits in meinem ersten Schreiben zu diesem Vorgang v. März 03 wurde die Rechtmäßigkeit der erhoben Verbindungsgebühren von mir bestritten. Besonders deutlich wurde dies in meinem Schreiben v. Mai 03 an Fa. Knoedel, dem Verursacher der Verbindung, welches von mir an Talkline als Durchschrift parallel per Fax. versandt wurde.
Zitat:
"Im Januar 03 soll für 13 Sekunden eine von mir autorisierte Verbindung zu der oben genannten Telefonnummer zu Stande gekommen sein.
Dem wird hiermit widersprochen.
Ich zeige Ihnen hiermit an, dass ich mit Ihnen keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhalte. Die durch Ihr Unternehmen vorgetragene Verbindung ist nicht mit meinem Einverständnis zustande gekommen. Ein unautorisierter Dialer hat diese Verbindung aufgebaut. Die Beweise hierfür sind von mir auf Diskette gesichert.
An der kurzen Zeitdauer von 13 Sekunden ist ersichtlich, dass sofort nach dem Bemerken der Verbindung diese unterbrochen wurde. Somit liegt hier durch Sie eine arglistige Täuschung vor, da nie ein Vertrag geschlossen wurde und ich auch nie wissentlich meine Zustimmung zur Nutzung des Dialers gegeben habe. Es ist von einem sittenwidrigen, wucherischen und daher nichtigen Rechtsgeschäft auszugehen, da das Entgelt für die Einwahl über 6 Euro pro Minute liegt. Es wurden mir keine Einwahltarife des Mehrwertdiensteanbieters deutlich gemacht, wie es eigentlich gemäß dem Verhaltenskodex des Verbandes 'Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V.' vorgeschrieben wird.
Schildern Sie mir bitte, was Sie anbieten oder bestätigen Sie mir und Fa. TALKLINE bis Ende Mai.2003, dass Sie keine Leistung erbracht haben und die Talkline- Forderung somit gegenstandlos ist."
Als Antwort auf dieses Schreiben erhielt ich von Fa. Knoedel die indirekte Bestätigung, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben v. Juli 03 an Ihren Mandanten, in dem wird die Abtretungsurkunde der Fa. Knoedel an die Fa. Talkline und ebenso die Abtretungsurkunde Fa. Talkline an Fa. Intrum angefordert. Beide Abtretungsurkunden wurden mir bis dato immer noch nicht vorgelegt. Bis zur Vorlage dieser Originalabtretungsurkunden der Fa. Knoedel an Fa. Talkline und Fa. Talkline an Fa. Intrum stünde mir das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 (1) BGB zu. Dieses Recht nehme ich auch solange in Anspruch, bis geklärt ist, wer der angebliche Zessionar ist, unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht.
Die mir von Ihrem Mandanten ausgehändigte Fotokopie eines Zertifikats der Fa. Talkline, indem das Qualitätsmanagement bescheinigt wird, ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich und ausreichend. Diese bewusste Irreführung muss hier von mir ebenso ausdrücklich gerügt werden.
Der diesem Schreiben ebenso beiliegenden Einzelverbindungsübersicht (EVÜ) kann nur entnommen werden, dass für 13 Sekunden eine Verbindung zwischen Telefonnummer A und B bestanden hat, nicht jedoch, welche Dienstleistung in diesem Zeitraum erbracht wurde. Bitte spezifizieren Sie diese.
Nun zu Ihrer Forderungsaufstellung.
Ihr Mitwirken bei dem Versuch eine nicht bestehende Forderung einzufordern sehe ich als Beihilfe zur Geldwäsche und des Betruges an und werden meine bereits getätigte Anzeige auf Sie ausweiten. Siehe hierzu auch mein Schreiben v. Juli 03 an Ihre Mandantin.
Wie bereits oben dargelegt, ist seit Februar die Forderung der Fa. Talkline bestritten. Somit gilt §§410 (1).
Ohne Anerkenntnis Ihrer Forderungsaufstellung sind trotzdem einige Posten unklar.
Der von Ihnen und Ihrem Mandanten aufgeführte Posten CHAT – 0190-er Nummer – bedarf einer Erklärung. Bitte erläutern Sie mir den Zweck dieses Eintrags.
Der unter „KontoFK“ aufgeführte Posten bedarf ebenso einer Erläuterung. Bitte bestätigen Sie mir, dass Sie das in Ihrem Schreiben genannte Konto Nr. XX XX XX XXX bei der Commerzbank Frankfurt/Main BLZ. 500 400 00 als Treuhandkonto für Ihre vermeintliche Forderung an mich eröffnet haben. Benennen mir bitte in diesem Zusammenhang, die Person, die für dieses Konto bevollmächtigt ist.
Aus der Aufstellung ist jedoch zu entnehmen, dass Sie eine „Abfrage Negativmerkma“ an Dritte (?) gestellt haben. Geben Sie mir Auskunft, gegenüber wem Sie sich berühmt haben, eine Forderung gegenüber mir zu haben.
Ich fordere Sie unter Berufung auf das Datenschutzgesetz ausdrücklich auf, keinerlei weitere Auskünfte an Dritte zu erteilen, die diese vermeintliche Forderung betreffen.
Bei Zuwiderhandlung werde ich auch in diesem Punkte strafrechtlich gegen Sie vorgehen.
Ihre mir gesetzte Frist werde ich verstreichen lassen, da ich weiteren Anstrengungen Ihrerseits mit froher Erwartung entgegensehe.
Ich weise im übrigen darauf hin, dass selbstverständlich auch gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden wird.
Die Beantwortung meiner hier nochmals aufgeworfenen Fragen und die Zusendung der offenen Abtretungserklärungen erwarte ich bis zum 24.10.03.
Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, gehe ich von einem Forderungsverzicht durch Sie und Ihre Mandanten aus. Meine mit der Beantwortung Ihrer Schreiben benötigte Zeit wird dann in Bälde, wie bereits angekündigt, in Rechnung gestellt.
Mit freundlichem Gruß
Rechenknecht
(Per Fax, deshalb ohne eigene Unterschrift)