KatzenHai
Scyliorhinus stellaris
:bussi:
Nein, natürlich nicht. Stundensatzhonorierung ist viel lukrativer ...
Zur anwaltlichen Versicherung:
Diese kann nur von Berufsträgern abgegeben werden und wirkt als Mittel der Glaubhaftmachung.
Das LG im düsselDORF hat sogar mal geurteilt:
Wir sind nämlich "freiberuflich tätige, unabhängige Organe der Rechtspflege und somit der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten" (§§ 1-3 BRAO). Darauf haben wir sogar einen Eid geschworen.
Und eben darum glaubt man uns "mehr", wenn wir anwaltlich versichern. Das ist vom Beweiswert grundsätzlich so ähnlich wie eine eidesstattliche Versicherung eines "Normalmenschen" - allerdings ohne ausdrückliche Strafbarkeit wegen Meineids, wenn's falsch ist.
Und genau letzteres ist in Darmstadt auch bekannt.
Nein, natürlich nicht. Stundensatzhonorierung ist viel lukrativer ...
Zur anwaltlichen Versicherung:
Diese kann nur von Berufsträgern abgegeben werden und wirkt als Mittel der Glaubhaftmachung.
Das LG im düsselDORF hat sogar mal geurteilt:
http://www.netlaw.de/urteile/lgd_32.htmLG düsselDORF schrieb:Die Glaubhaftmachung ist ihr nach Ansicht der Kammer gelungen, weil die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin nicht die anwaltliche Versicherung des Antragstellervertreters zu entkräftigen vermag.
Wir sind nämlich "freiberuflich tätige, unabhängige Organe der Rechtspflege und somit der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten" (§§ 1-3 BRAO). Darauf haben wir sogar einen Eid geschworen.
Und eben darum glaubt man uns "mehr", wenn wir anwaltlich versichern. Das ist vom Beweiswert grundsätzlich so ähnlich wie eine eidesstattliche Versicherung eines "Normalmenschen" - allerdings ohne ausdrückliche Strafbarkeit wegen Meineids, wenn's falsch ist.
Und genau letzteres ist in Darmstadt auch bekannt.