[melango] Vorsicht vor Melango.de, neu: JW Handelssysteme, ab 11/2013 B2B Technologies Chemnitz

... bzw mein Arbeitgeber vorgehen soll.
Wenn ich Dein AG wäre würde ich lapidar mitteilen daß Du unauthorisiert gehandelt hast...

...Ich beichte naturlich...
Alles andere wäre jobtechnischer Selbstmord

... aber würde gerne auch einen Vorschlag zum Vorgehen auf den Tisch legen....
Den Link zu diesem Thread geben

Ich könnte heulen über meine Doofheit und über diese *piep*.
Guter Plan, alternativ könntest Du das hier versuchen ...

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Hi, ist es Dein Job, Einkäufe zu tätigen bzw. Preise vor einem Bestellvorgang zu ermitteln ?
Dann hast Du voll und ganz Deinen Job gemacht und der AG kann Dir dafür nicht böse sein.
Wenn einem Dreher die Drehbank während der zweckbestimmten und ordnungsgemäßen Benutzung kaputtgeht, ist er auch nicht automatisch seinen Job los.
Informier den Chef, gib ihm bereits die schon vorliegenden Infos, auch Dein Chef wird außer einem Papierberg nichts von der Firma erhalten. Nur dauerts halt etwas und nervt zugegebenermaßen.
Wenn Dein Chef auf Krawall gebürstet ist, empfiehlt sich eine negative Feststellungsklage mit einem melango-trainierten Anwalt. Da gibt es inzwischen sehr viele und schöne Urteile, die den Weg, die Stolpersteinchen und Abkürzungen gut beschreiben.

Good luck!
 
Ich möchte mich in aller Form für das *piep entschuldigen. Da habe ich wohl etwas überreagiert.
Danke für das Überarbeiten.

Ich werde den Link meinem Chef geben und wir werden es wohl aussitzen...

PS nettes Foto :)
 
Es gibt mehrere Gerichtsurteile, nach denen auch Gewerbetreibende bei diesen Angeboten nicht zahlen müssen. Steht alles u.a. hier im Thread.

Gewerbetreibende haben zwar kein Widerrufsrecht. Aber natürlich greift die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 6 PAngV, Verpflichtung zur Preisklarheit und Preiswahrheit, sofort erkennbar und deutlich sichtbare Auszeichnung...) auch bei Gewerbetreibenden. Zusätzlich greift § 305c BGB (überraschende Klausel), arglistige Täuschung (§ 123 BGB) sowie Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 BGB) und Nichtigkeit des untergeschobenen kostenpflichtigen Vertrags. Zahlung wird verweigert, basta aus.
 
ok, ich bin auch auf diesen Blödsinn reingefallen weil anfangs überhaupt nix von einer Gebühr die Rede war und jeglicher Klick immer nur auf die Anmeldeseite verwiesen hat. Schreibe dem Herrn J. nun mal einen netten Brief mit ein paar §§-Zitaten und mal schauen was dabei rauskommt.

danke
Günter
 
Besuch angekündigt
Wundert mich nicht! Habt ihr schon mal diese total unfreundliche Supporttussi gehört (ich nehme mal an, da gibts nur eine)? Wenn ich nicht wüsste, dass nicht alt genug ist, würde ich meinen, sie sei ein Relikt der DDR mit vormilitärischer GST- und FDJ-Drill-Erfahrung im Status eines Jugendsekretärs.
 
Heute kam die Zahlungserinnerung von JW Handessysteme inkl. einer neuen Bankverbindung. Wurde da evtl. das Konto gepfändet?

Gibt es igendwo ein Verfahren gegen die Herren in welches man die laufenden B*, durch Übersendung von Infos an die Staatsanwaltschaft, dokumentieren kann? Dann wird die Strafe vielleicht noch höher ausfallen.
 
Wie lautet die neue Bankverbindung? Ists die Sparkasse Bayreuth?
Laufende Infos an eine Staatsanwaltschaft muß nicht sein. Wenn Du einmal einen Strafantrag gestellt hast reicht das
 
neuen Bankverbindung. Wurde da evtl. das Konto gepfändet?
Nein, bestimmt nicht. Allerdings beenden die Banken oft recht zügig das Vertragsverhältnis mit solchen Kunden, was den Wechsel zu einer anderen Bank notwendig macht. Im vorliegenden Fall ist aber auch das momentan ungewiss, da sich die Melangonier umstrukturieren - weg von Melango, hin zu JW Handelssysteme. Kann ja sein, dass die Sache mit der Bank auch daher hommt.

Gibt es igendwo ein Verfahren gegen die Herren in welches man die laufenden Betrügereien, durch Übersendung von Infos an die Staatsanwaltschaft, dokumentieren kann? Dann wird die Strafe vielleicht noch höher ausfallen.
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz kennt nahezu alle Belange um das Unternehmen, seine Projekte und die Verantwortlichen und deren Helfer - davon kannst du ausgehen! Du würdes der StA nichts neues berichten, die ist aktuell immer auf dem erforderlichen Stand. So ein Einzelfall, wie deiner, wirkt sich nicht erschwerend auf ein Strafmaß aus, zumal gar nicht klar ist, ob irgend wann mal eine heftige Anklage erhoben werden wird. Zuständig ist das Referat 370, bei der StA Chemnitz. Dort werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit den Melangonieren gesammelt und aus dem Bundesgebiet übernommen.
 
http://www.swr.de/marktcheck/multim...36/nid=2249336/did=11343054/a87bzm/index.html
Nur ohne Kamera sind die Geschäftsführer zu einem Gespräch bereit. Es sei korrekt, nicht verboten, wie die Seite aufgebaut ist, sagen sie. Beschweren würde sich nur ein Prozent von oft hunderten Neukunden täglich. Sie bestätigten schließlich schriftlich, dass der Account von Wolfgang L. gelöscht wird und keine weiteren Kosten entstehen. Er war zu diesem Zeitpunkt schon zu einer Zahlung bereit, denn wie viele andere wollte er eine Strafanzeige nicht riskieren.
 
http://www.swr.de/marktcheck/multim...36/nid=2249336/did=11343054/a87bzm/index.html
Er war zu diesem Zeitpunkt schon zu einer Zahlung bereit, denn wie viele andere wollte er eine Strafanzeige nicht riskieren.
Eine Strafanzeige ist erst einmal kein empfindliches Übel, auch wenn so manch einem empfindlich übel dabei wird. Allein nur die Androhung einer möglichen Anzeigenerstattung ist demnach keine Straftat und hat weder etwas mit Nötigung und erst recht nicht etwas mit Erpressung zu tun, auch wenn das die Betroffenen anders sehen mögen.

Diese Chemnitzer Geschäftsleute schreiben zwar in ihre "Zahlungsaufforderung und Vertragsbestätigung zur Onlinebestellung" hinein:
JW Handelssysteme GmbH schrieb:
Betrugs- und Täuschungsversuche im Zusammenhang mit unserem B2B-Portal führen zur sofoertigen Strafanzeige und zur Einleitung eines Strafverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
...doch gesehen hat man bislang anscheinend so ein Verfahren noch nicht. Macht auch nichts, denn anzeigen kann jeder alles und jeden. Er müsste nur aufpassen, dass er sich im Einzelfall mit so einer Anzeigenerstattung nicht selbst wegen dem Vortäuschen einer Straftat oder der falschen Verdächtigung strafbar machen könnte. Immerhin kann man durchaus annehmen, dass so ein Anbieter, wie die Chemnitzer gar nicht zu täuschen und erst recht nicht zu betrügen ist, zumindest nicht über deren B2B-Portal.

Hierzu fällt mir nur ein Satz ein:
Reducal in einem anderen Forum schrieb:
[Strafanzeige durch Anbieter umstrittener Internetportale...]
Gehört habe ich davon auch schon, nur erleben konnte ich so was noch nicht!
Diese bislang Melangonier genannten Handelssystembetreiber sitzen meiner Meinung nach im Glashaus und werfen darin nicht mit Steinen. Sie können schreiben was sie wollen, nur machen tun sie es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht.
 
http://www.anwalt.de/rechtstipps/er...er-jeden-der-ein-gewerbe-betreibt_045068.html
Jetzt ist das Amtsgericht Würzburg meiner Argumentation gefolgt, nach der auf einen so geschlossenen Vertrag auch bei Gewerbetreibenden § 350c Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Das stellt insoweit ein Novum dar, als bisher unter Vollkaufleuten bzw. Kaufleuten - letztlich aber allen Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gefordert wurde, dass sie besonders intensiv das Kleingedruckte lesen.
Deshalb wurde die Kostenpflichtigkeit bejaht, auch wenn sie schwer zu finden sei.

Das Interessante ist nun, dass das Gericht ohne weiteres Vorschriften, die ausschließlich Verbraucher schützen sollen, auf Gewerbetreibende ausweitet, nämlich dann, wenn es um sogenannte überraschende Klauseln geht. Dabei weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass anders lautende Entscheidungen anderer Amtsgerichte von ihm zur Kenntnis genommen wurden. Gleichwohl kam das Gericht zum Ergebnis, eine Widerklage der melango kostenpflichtig abzuweisen.
 
Der Vergleich mit den Hütchenspielern ist ganz treffend.

Urteil vom 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11 - Bundesgerichtshof

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...en&client=12&nr=61310&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §305c Abs 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Mehr zum Urteil des AG Würzburg: http://www.reimers.de/Zivilrecht/2013/01/08/melango.html
Die streitgegenständliche Internetseite ist dahingehend gestaltet, dass eine unentgeltliche Anmeldung suggeriert wird. Zwar findet sich im rechten unteren Bildschirmrand tatsächlich ein mit „Informationen“ überschriebenes Textkästchen, in welchem eine Entgeltpflichtigkeit der Anmeldung erwähnt ist. Diese ist von ihrer optischen Gestaltung und Platzierung aber offensichtlich betont unauffällig gehalten, so dass dieser Hinweis auf eine Entgeltpfichtigkeit nur von solchen Lesern wahrgenommen wird, welche tatsächlich den gesamten Anmeldebildschirm nach möglichem Kleingedruckten absuchen. Im Gegensatz zu farbig und in deutlich größerem Schriftbild gehaltenen Anmeldemaske tritt dieser Hinweis völlig zurück.

Amtsgericht Würzburg, AZ: 16 C 2997/12
 
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