Jetzt ist das Amtsgericht Würzburg meiner Argumentation gefolgt, nach der auf einen so geschlossenen Vertrag auch bei Gewerbetreibenden § 350c Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Das stellt insoweit ein Novum dar, als bisher unter Vollkaufleuten bzw. Kaufleuten - letztlich aber allen Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gefordert wurde, dass sie besonders intensiv das Kleingedruckte lesen.
Deshalb wurde die Kostenpflichtigkeit bejaht, auch wenn sie schwer zu finden sei.
Das Interessante ist nun, dass das Gericht ohne weiteres Vorschriften, die ausschließlich Verbraucher schützen sollen, auf Gewerbetreibende ausweitet, nämlich dann, wenn es um sogenannte überraschende Klauseln geht. Dabei weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass anders lautende Entscheidungen anderer Amtsgerichte von ihm zur Kenntnis genommen wurden. Gleichwohl kam das Gericht zum Ergebnis, eine Widerklage der melango kostenpflichtig abzuweisen.