LG Krefeld: Alterskontrolle nicht ausreichend

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Counselor schrieb:
1) Ausweispapiere können 'ausgeliehen' und mißbraucht werden
2) Adressdaten und Bankverbindungen kann man jeder Rechnung entnehmen
3) Behördenkennziffern und die betreffenden Postleitzahlen gibts gratis im Internet

Damit lädt das System zur Umgehung ein. Und das ist nicht im Sinn des Gesetzgebers, der ja will, daß Kinder und Jugendliche die Angebote nur dann zu sehen bekommen, wenn die Eltern es wollen.
Genau diese Ansicht ist IMHO weltfremd. Im weitesten Sinn lädt auch jedes MS-Betriebssystem dazu ein, die integrierten Bordmittel zu umgehen. Dieses ist nach eindeutiger Gesetzeslage wohl Computersabotage oder Computerbetrug. Wenn irgendein schlaues Kiddy sich wirklich die Mühe machen wird z.B. ueber18.de v2 zu umgehen, begeht dieses Kiddy wohl auch den Tatbestand der Computersabotage und vor allem den Straftatbestand des Betruges.

Counselor schrieb:
Eine wirklich sichere Authentifizierung basiert auf zwei Komponenten:

1) Besitz (Authenticator)
2) Wissen (zB Passwort)

Bei dem AVS von Erodata gibt es keinen zuverlässigen Authenticator und bei der Erstanmeldung überhaupt kein Wissen.
Eltern die mit Daten wie z.B. Ausweispapieren und Kontoverbindungen so nachlässig umgehen, werden wohl auch einen Erotikdongle achtlos rumliegen lassen.

Wenn das so ausgelegt werden sollte, muss bei jedem Online-Bezug von Pornographie ein neues Passwort mit Postident zugeschickt werden, vergleichbar mit dem Urteil zum Versandhandel.

Mir geht es doch bitte nicht darum AVS in Deutschland abzuschaffen, sondern nur um den gesunden Menschenverstand in einem multimedialen Zeitalter. Die unverhältnismäßigen Anforderungen an ein AVS in DE sind einfach eine Katastrophe. Axel John hat mit seinen Einschätzungen schon recht.
 
Ausweispapiere braucht man nicht rumliegen zu lassen, man kann die Nummer auch so knacken oder im Internet runtrladen, kein Problem. Adressdaten sind kein Geheimniss, jeder kennt doch seine Adresse, Kontodaten sind auch kein Problem, stehen auf Jeder Rechnung, oder einfach auf dem Kontoauszug. Alles anddere bekommt man wieder im Internet.

Das ist einfach nicht sicher.

Eltern die mit Daten wie z.B. Ausweispapieren und Kontoverbindungen so nachlässig umgehen, werden wohl auch einen Erotikdongle achtlos rumliegen lassen.
Das hat auch nichts mit Unordnung der Eltern zu tun, die Kontoauszüge sind abgeheftet, die Rechnungen auch.

Wenn das so ausgelegt werden sollte, muss bei jedem Online-Bezug von Pornographie ein neues Passwort mit Postident zugeschickt werden, vergleichbar mit dem Urteil zum Versandhandel.
Nö, nicht bei jedem Bezug, sonder bei der Registrierung beim Eingangsportal. Dann erhält man ein Passwort und ab dann liegt es in der Verantwortun gder Eltern. ABer bis dahin hat der Zugangsdienst dafür zu sorgen das die Jugend geschützt bleibt.

Wer von euch würde seinem Kind einen Porno zeigen? Los sagt mal, keiner? Komisch, im Internet zeigt ihr ihn den anderen Kindern, weil euer System sich in 5 Minuten austricksen läßt. Und selbst wenn es Strafbar ist es auszutricksen, ist es trozdem von euch grob fahrlässig und zudem irreführung wenn ihr behauptet euer System wäre sicher.
Wenn jemand sein Auto zusperrt, aber das Schiebedach vergisst, und es wird geklaut, dann ist er mit Schuld am Diebstahl, so sehen das die Versicherungen und Gerichte. Wenn ihr ein unsichers System habt und dazu euch noch hinstellt und sagt es si sicher, dann seid ihr eben auch haftbar, sei es darin das ihr das System verbessern müßt, oder das ihr halt vor Gericht unterliegt.
 
Anonymous schrieb:
Genau diese Ansicht ist IMHO weltfremd. Im weitesten Sinn lädt auch jedes MS-Betriebssystem dazu ein, die integrierten Bordmittel zu umgehen. Dieses ist nach eindeutiger Gesetzeslage wohl Computersabotage oder Computerbetrug. Wenn irgendein schlaues Kiddy sich wirklich die Mühe machen wird z.B. ueber18.de v2 zu umgehen, begeht dieses Kiddy wohl auch den Tatbestand der Computersabotage und vor allem den Straftatbestand des Betruges.

1) §§ 184, 184c StGB wenden sich nicht an MS, aber an die Erodata
2) Die Erodata hat dafür zu sorgen, daß durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist.

http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2004/21_O_97_04urteil20040830.html - LG Duisburg schrieb:
Der entscheidende Mangel des vom Antragsgegner verwendeten AVS besteht zur Überzeugung der Kammer darin, dass die Überprüfung dahin, ob der betreffende Nutzer noch unter 18 oder bereits Erwachsener ist, im wesentlichen auf der Überprüfung der einzugebenden Personalausweisnummer beruht, die u.a. über das Alter der betreffenden Person Auskunft gibt. Es liegt nahe, dass ein Minderjähriger, der versucht, an die Angebote pornografischer Abbildungen im Internet zu gelangen, sich eine solche zutreffende Personalausweisnummer in seinem sozialen Umfeld relativ leicht beschaffen kann, z.b. bei Freunden oder Bekannten, die bereits erwachsen sind, ohne auf die Ausweise der Erziehungsberechtigte, vor denen diese Versuche gerade geheimgehalten werden sollen, oder auf sog. Personalausweis-nummergeneratoren zurückgreifen zu müssen. Wenn im übrigen in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass die Erziehungsberechtigten in der Regel ihre Ausweise vor minderjährigen Kindern quasi unter Verschluss halten, so erscheint das lebensfremd.
Da diese Zugriffsmöglichkeit im sozialen Umfeld sehr oft bestehen wird, kommt es auf die anderen in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner hervorgehobenen Merkmale des von ihm verwendeten AVS nicht an, insbesondere das ICRA-System, weil es allein auf Kenntnis und Verwendung der Erziehungsberechtigten abstellt und nicht Bestandteil des AVS "über18.de" selbst ist, die Generierung falscher Personalausweisnummern, weil der Jugendliche auf die Generierung nicht zurückgreifen muss, auf die Sperrung und Sperrmöglichkeit, weil sie ebenfalls von der Kenntnis der Erziehungsberechtigten abhängen.
Auch die Notwendigkeit, eine Kontoverbindung anzugeben, stellt kein effektives Hindernis dar, weil zahlreiche Jugendliche über ein eigenes Konto verfügen.

Huch, das LG Duisburg hat das System durchschaut...
 
Dotshead schrieb:
]Wenn das so ausgelegt werden sollte, muss bei jedem Online-Bezug von Pornographie ein neues Passwort mit Postident zugeschickt werden, vergleichbar mit dem Urteil zum Versandhandel.
scrat007 schrieb:
Nö, nicht bei jedem Bezug, sonder bei der Registrierung beim Eingangsportal. Dann erhält man ein Passwort und ab dann liegt es in der Verantwortun gder Eltern. ABer bis dahin hat der Zugangsdienst dafür zu sorgen das die Jugend geschützt bleibt.
Heise schreibt zum Online-Versand:

Heise schrieb:
Das OLG München hat in den genannten Urteil auf einen Antrag eines Mitbewerbers hin entschieden, dass es einer Online-Videothek verboten ist, Filme, die mit "keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) gekennzeichnet sind ("FSK-18-Filme"), über ihren Internet-DVD-Versanddienst anzubieten oder zu überlassen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Filme an den Adressaten persönlich ausgehändigt werden. Dies soll durch einen Versand per "Einschreiben eigenhändig" möglich sein.

Die fragliche Online-Videothek hatte jugendgefährdende DVDs nämlich nur an solche Besteller versandt, die sich zuvor beim Postamt persönlich identifiziert hatten (Post-Ident-Verfahren). Damit wurde sichergestellt, dass der Adressat einer Sendung volljährig ist. Dem OLG genügt dies aber nicht -- denn es könne sein, dass ein Minderjähriger eine nicht für ihn bestimmte Sendung öffnet, beispielsweise wenn sie in den Hausbriefkasten geworfen oder dem Minderjährigen vom Postboten übergeben wird.

Diese Begründung könnte natürlich ohne Probleme auch auf das Internet übertragen werden.

Um wirklichen Jugendschutz (natürlich nur für deutsche Webseiten zu erreichen) müsste nach diesem Urteil IMHO auch jedes Internetangebot mit einem persönlichen Kennwort, welches per Einschreiben eigenhändig verschickt werden müsste, geschützt werden. Wir wollen ja die Jugend schützen. :)

scrat007 schrieb:
Wer von euch würde seinem Kind einen Porno zeigen? Los sagt mal, keiner? Komisch, im Internet zeigt ihr ihn den anderen Kindern, weil euer System sich in 5 Minuten austricksen läßt.
Natürlich würde ich keinem Kind Pornos zeigen. Allerdings behaupte ich auch mal, dass ein Kind zwischen 5 - 12 das System erstmal nicht so einfach aushebeln kann, weil auch kein Interesse daran besteht. Bei Jugendlichen sieht es natürlich anders aus. Die Hormone leben und spielen verrückt. Allerdings glaube ich persönlich, dass kein Jugendlicher sich die Mühe macht dieses System (bekanntlich mit Zahlungsverpflichtung) zu umgehen, sondern direkt auf diverse ausländische Seiten wie z.B. den H****en oder a*** ausweicht. Diese Seiten werden derweil auf jedem Schulhof getauscht.

IMHO ist das Gesetz in der jetzigen Form nicht einfach auf das Internet übertragbar.

scrat007 schrieb:
Und selbst wenn es Strafbar ist es auszutricksen, ist es trozdem von euch grob fahrlässig und zudem irreführung wenn ihr behauptet euer System wäre sicher.

Ich kann und werde das nicht behaupten, da es nicht mein System ist. :) Ich warte nur noch darauf, dass auch internationale Erotik- oder Porn-Seiten providerseitig gesperrt werden müssen, da sie gegen den JMStV verstoßen.

scrat007 schrieb:
Wenn jemand sein Auto zusperrt, aber das Schiebedach vergisst, und es wird geklaut, dann ist er mit Schuld am Diebstahl, so sehen das die Versicherungen und Gerichte. .

Der Vergleich hinkt. Das Schiebedach und auch das Auto ist zugesperrt. Kriminelle Elemente nutzen aber Schwachstellen, die es in fast jeder Software-Anwendung gibt. :)
 
weltfremdes Duisburger LG schrieb:
Es liegt nahe, dass ein Minderjähriger, der versucht, an die Angebote pornografischer Abbildungen im Internet zu gelangen, sich eine solche zutreffende Personalausweisnummer in seinem sozialen Umfeld relativ leicht beschaffen kann, z.b. bei Freunden oder Bekannten, die bereits erwachsen sind, ohne auf die Ausweise der Erziehungsberechtigte, vor denen diese Versuche gerade geheimgehalten werden sollen, oder auf sog. Personalausweis-nummergeneratoren zurückgreifen zu müssen.

Es liegt nahe, dass ein Minderjähriger, der versucht, an die Angebote pornografischer Filme in Videotheken zu gelangen, sich eine solche zutreffende Bezugsperson in seinem sozialem Umfeld, z.b. bei Freunden und Bekannten , die bereits erwachsen sind, ohne auf die Ausweise der Erziehungsberechtigtem zu greifen zu müssen, vor denen dies Versuche gerade geheimgehalten werden sollen, zu beschaffen.

Weltfremd wie vieles was nach Erfurt und dem 11.09. in der Welt passiert.
 
Der Vergleich hinkt. Das Schiebedach und auch das Auto ist zugesperrt. Kriminelle Elemente nutzen aber Schwachstellen, die es in fast jeder Software-Anwendung gibt. :)
 
dotshead schrieb:
Allerdings glaube ich persönlich, dass kein Jugendlicher sich die Mühe macht dieses System (bekanntlich mit Zahlungsverpflichtung) zu umgehen, sondern direkt auf diverse ausländische Seiten wie z.B. den H****en oder a*** ausweicht. Diese Seiten werden derweil auf jedem Schulhof getauscht.
Also wenn ich Dich richtig verstehe, dotshead, dann stimmst Du der Ansicht des Herrn HuchJunior nicht zu, der ja sagt, es müsse eigentlich gar keinen Jugendschutz vor Pornographie geben? (*)
Du vertrittst dagegen, wie mir scheint, die Position, dass die Mittel und Wege falsch sind. Verstehe ich das richtig?

Der IVNM scheint, wenn ich seine von mir hier zitierte Seite richtig verstehe, ebenfalls die Position von HuchJunior zu vertreten? (**)
Zur Erinnerung:
http://www.aktion-fuer-jugendschutz.de/pus.html
Wenn ich mal Zeit habe, würde ich ja zu gerne den IVNM um eine Stellungnahme zu dieser "seiner" Internetseite bitten (Inhaber ist ja die Firma "AKUD&Co." in Berlin, aber auf der Seite steht eindeutig "IVNM").

(*)
th schrieb:
... und schon landen wir wieder vor dem BVerfG (Grundrecht von Bürgern auf z.B. Pornokonsum). Das BVerfG befasst sich derzeit ja schon mit einer Verfassungsbeschwerde bezüglich JMStV. Eine weitere wird folgen. Dann muss geklärt werden, ob der §184c verfassungswidrig ist, da es keinen Nachweis gibt, dass Pornographie jugendgefährdend ist. Vielmehr ist von wissenschaftlicherseite dies eindeutig zu verneinen. Studien hierzu sind ja ausreichend vorhanden.
TH schrieb:
@DerJurist
Wenn Pornographie nicht schädlich/jugendgefährdend ist, dann gibt es keinen Grund die Verbreitung zu verbieten. Folglich wäre das Verbot bzw. die Einschränkung der Verbreitung mit Behinderung des Konsums verfassungswidrig.
Das BVerfG hat ja schon in den 70er Jahren bestätigt, dass es ein "Grundrecht auf Pornokonsum" gibt.

(**)
ivnm schrieb:
# Tiihonen 1994: Der Orgasmus stimuliert die Frontallappen des Gehirns (eine Erkenntnis, die erst möglich war mit der Einführung der Positronen-Emissions-Tomographie)
# Chugani 1996: Dieses Gebiet wird - wie das übrige Großhirn - vom 4. bis zum 10. Lebensjahr am stärksten geprägt (weniger stark: vom 11. bis zum 16. LJ).
ivnm schrieb:
Hingegen ergeben frühere Forschungsergebnisse aus dem Bereich der Soziologie, dass Kinder in primitiven Kulturen mit der Möglichkeit, zur frühen sexuellen Entfaltung kreativer und ausdrucksstärker sind.
Die bisherigen Vermutungen, intelligente Kinder hätten früher Sex, weil sie intelligenter sind, ist möglicherweise so nicht korrekt; vielmehr ist es anzunehmen, dass diese intelligenter, weil sie früher Sex haben.
 
Dotshead schrieb:
...

Das OLG München hat in den genannten Urteil auf einen Antrag eines Mitbewerbers hin entschieden, dass es einer Online-Videothek verboten ist, Filme, die mit "keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) gekennzeichnet sind ("FSK-18-Filme"), über ihren Internet-DVD-Versanddienst anzubieten oder zu überlassen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Filme an den Adressaten persönlich ausgehändigt werden. Dies soll durch einen Versand per "Einschreiben eigenhändig" möglich sein.

Des Teufels Anwalt spielend:

Auch das Greift zu kurz!
Folgender Fall ist denkbar,
1) Jugentlicher kurz vor 18ten Geb.
2) Junger Vater / Mutter mit Alten Passbild, also zb 30 und Pass 10 Jahre alt.
3) Große Ähnlichkeit mit dem Eltern
4) Pass liegt zugänglich rum
5) Gerade neu Zugezogen, Postbote hat noch keine Ahnung wer wer ist. Oder auch Ersatzpostbote (nicht so selten wie früher...)

Und schon hat unser Jugentlicher seine Pornos.
=>Also System überlistet.

Folgerung: Grundsätzlich nur Persönliche Direktabholung+Biometrisches Merkmal (Am besten DNS) ist hinreichen sicher.

Im Übrigen, es gibt da immer noch die Ausnahme das verheiratete Jugentlich wie Volljährige zählen. Wo ist der Unterscheid wenn ich mit 16 Pornos sehe und Verheiratet bin oder nicht?


mfg

Ralf Lorenz
 
Aka-Aka schrieb:
dotshead schrieb:
Allerdings glaube ich persönlich, dass kein Jugendlicher sich die Mühe macht dieses System (bekanntlich mit Zahlungsverpflichtung) zu umgehen, sondern direkt auf diverse ausländische Seiten wie z.B. den H****en oder a*** ausweicht. Diese Seiten werden derweil auf jedem Schulhof getauscht.
Also wenn ich Dich richtig verstehe, dotshead, dann stimmst Du der Ansicht des Herrn HuchJunior nicht zu, der ja sagt, es müsse eigentlich gar keinen Jugendschutz vor Pornographie geben?

Mir ist kein Beitrag von Tobias Huch bekannt, in dem er diese These vertritt.

Meine persönliche Meinung ist allerdings bekannt, dass die Mittel und Wege, die der deutsche Staat begeht, in meinen Augen zu weit geht.
 
Dotshead schrieb:
Mir ist kein Beitrag von Tobias Huch bekannt, in dem er diese These vertritt.
Erodata hat sich um den Jugendschutz im deutschen Internet verdient gemacht.

Der Sinn von Jugendschutz im Internet auf de-Seiten kann nur sein, Jugendliche und Kinder vor der ungewollten Konfrontation mit HC zu schützen. Alles andere ist IMHO weltfremd. Der Rest liegt auf Seiten, die ausserhalb der deutschen Justiz liegen.

Meine persönliche Meinung ist allerdings bekannt, dass die Mittel und Wege, die der deutsche Staat begeht, in meinen Augen zu weit geht.

Sorry musste das mal korrigieren.

Und ich bin auch kein Mitglied im IVNM. Meine Meinung, die ich hier vertrete, spiegelt nur meine private Meinung wieder.
 
dotshead schrieb:
Dotshead schrieb:
Mir ist kein Beitrag von Tobias Huch bekannt, in dem er diese These vertritt.
Erodata hat sich um den Jugendschutz im deutschen Internet verdient gemacht.

Der Sinn von Jugendschutz im Internet auf de-Seiten kann nur sein, Jugendliche und Kinder vor der ungewollten Konfrontation mit HC zu schützen. Der Rest liegt auf Seiten, die ausserhalb der deutschen Justiz liegen.

Meine persönliche Meinung ist allerdings bekannt, dass die Mittel und Wege, die der deutsche Staat begeht, in meinen Augen zu weit geht.

Sorry musste das mal korrigieren.

jepp, so sieht eine klare Stellungnahme aus. Vielen Dank ;)

zum Thema HuchJuniors Aussagen hier:
Ich verstehe es so und ich habe oben die Zitate ergänzt, die es mich so verstehen lassen. Er sagte "wenn..." und er sagte "da...". Nach meinen Deutschkenntnissen ist das - so wie es da steht - eindeutig. Natürlich schreibt man in einem Forum viel, aber dann wünsche ich mir halt eine Klarstellung und nicht dieses wischi-waschi-es-gibt-da-ein-paar-Studien-aber-jetzt-verschwinde-ich-wieder.
Das hat Herr Huch junior hier schon wiederholt so gemacht und ich habe ihn wiederholt darauf angesprochen. Vielleicht bin ich zu dumm? Hatte zu wenige Orgasmen mit unter 10?
 
Ähem ich halte Pornographie auch nicht für jugendgefährdend. Irgendwann gab es mal die Volljährigkeit mit 21 Jahren, heute liegt die Volljährigkeit bei 18 Jahren. Wer sagt, dass die Jugendlichen heute nicht schon weiter sind? Wann kommt die Volljährigkeit ab 16 Jahren? Who knows?
 
@Dotshead:

Für mich hat diese maßlose Gerichtsschelte seitens Tobias Huch eigentlich nur einen Grund:

Die Adult Webmaster sind politisch bei der Reform der §§ 184 ff StGB unterlegen. Und daher versuchen die schwarzen Schafe jetzt -anstatt zu akzeptieren, daß sie von der Mehrheit überstimmt wurden -, die politische Entscheidung auf dem Rechtsweg zu revidieren. Und da wird jede Gerichtsentscheidung, die die politische Vorgabe umsetzt, natürlich als 'weltfremd' oder sonstwie runtergemacht.

Die politische Vorgabe des Gesetzgebers ist eindeutig eine sichere Authentifizierung bei Pornografieangeboten, und daß Personen unter 18 keinen Zugriff haben. Diese politische Entscheidung beachten die Gerichte und verbieten Systeme, die das nicht umsetzen. Und dabei werden unsichere Systeme wie das von Huch auf der Strecke bleiben.

Wenn du was anderes willst, dann schlage ich dir vor, zusammen mit Tobias Huch, Axel John und den Betreibern der deutschen Pornoseiten eine Partei zu gründen und politisch aktiv zu werden. Das bringt mehr, als Gerichte dreist und maßlos dafür zu schelten, daß sie gesetzliche Vorgaben aus der Politik umsetzen, nachdem man die politische Auseinandersetzung verloren hat. Huchs Versuche, den Gerichten ein völlig unsicheres System als besonders sicher unterzujubeln sind jedenfalls zum Scheitern verurteilt.

Auch das Landgericht Hamburg lehnt das System von Huch ab:
http://www.coolspot.de/AVS/UrteilLGHamburg140904.pdf - LG Hamburg schrieb:
Dabei muß sich der Jugendliche noch nicht einmal der Mühe unterziehen, eine fiktive Personalausweisnummer zu generieren, die auf einen über 18 Jahre alten Inhaber hinweist. Es genügt nämlich, daß er sich die Daten des Personalausweises irgendeines Erwachsenen beschafft und diese bei der Anmeldung verwendet. Für das AVS "ueber18.de" in der Version 2. muß er zusätzlich auch noch irgendeine gültige Bankverbindung oder Kreditkartennummer angeben. Beides stellt heutzutage für einen normal begabten Jugendlichen keine ernstzunehmende Hürde dar.

Die Kammer teilt auch nicht die vom Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 Abs. JMStV enthaltene Regelung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und eine ihnen obliegende Pflicht, über deren Betätigung der Staat wacht. Von diesem Verfassungsauftrag sind Regelungen des Jugendschutzes gedeckt, die vorsehen, daß Pornographie für Jugendliche nicht frei zugänglich sein soll, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit Pornographie für die Entwicklung schädlich sein mag oder nur verbreiteten Sittlichkeitsvorstellungen ihrer Erziehungsberechtigten widerspricht.

Ebenso das Kammergericht Berlin:
c) Das AVS „über 18.de“ leidet wie alle auf der "Personalausweisnummer“ gestützte AVS – unabhängig von ihrer technischen Ausstattung im einzelnen (vgl. die Übersicht bei Döring/Günter MMR 2004, 231, 233f. - an einem grundsätzlichen Mangel, der sie für den eingesetzten Zweck untauglich macht. Nach dem ihnen zugrundeliegenden Konzept funktionieren sie eine dem gesetzlichen Leitbild zufolge ausschließlich öffentlichen Zwecken vorbehaltene Zahlenfolge in ein für den privaten Rechtsverkehr nicht vorgesehenes und daher nicht geschütztes Kontrollmedium um und nehmen sie so zu Unrecht für eigene wirtschaftliche Zwecke in Anspruch.
Soweit die Revision über die Basisfunktion von „über18.de“ hinausgehende ergänzende Sicherungsfunktionen vorträgt, sind diese urteilsfremd, da das Landgericht ihr Vorhandensein nicht festgestellt hat. Sie wären aber auch nicht geeignet, das erforderliche Hindernis zu schaffen.
Neben die Prüfung des in der „Personalausweisnummer“ enthaltenen Lebensalters tritt dem Revisionsvorbringen zufolge die Prüfung der regionalen Übereinstimmung des Wohnortes des Nutzers und des in der Seriennummer verborgenen Sitzes der den Personalausweis ausgebenden Behörde. Damit soll verhindert werden, daß nicht amtlich vergebene, sondern mit Hilfe von Internet- Generatoren - unter Verwendung des der „Personalausweisnummer“ zugrundeliegenden Algorithmus - plausibel geschaffene Nummern den Zugang ermöglichen. Außerdem soll das System verhindern, daß dieselbe „Personalausweisnummer“ mehrfach von verschiedenen Computern aus verwendet wird. Diese Prüfungen treffen in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken. Zunächst: Der Wohnort des Nutzers ist und wird dem Anbieter nicht bekannt; feststellen kann er allenfalls den Standort des Computers. In der ergänzenden Revisionsbegründung ist in diesem Zusammenhang allerdings erstmals – urteilsfremd – von der Eingabe der Postleitzahl die Rede. Diese Prüfung verstärkt – unabhängig von ihrer genauen technischen Ausgestaltung - kaum die Wirksamkeit der Barriere. Echte „Personalausweisnummern“ volljähriger Personen kann sich der Jugendliche ohne weiteres in seinem sozialen Nahraum beschaffen. Sie enthalten dann die örtlich passende Behördenkennzahl. Auf plausibel erfundene Nummern muß er nicht zurückgreifen. Die geschilderte Prüfung hindert eher den von dem Ausstellungsort an einen anderen Ort umgezogenen oder einen fremden PC nutzenden Erwachsenen am Zugriff.
Daß bestimmte „Personalausweisnummern“ „verbraucht“ sind, stellt ebenfalls keine wirkliche Hürde dar; echte Personalausweise Erwachsener im sozialen Nahraum, auf deren rechtlich ungeschützte Nummern der interessierte Jugendliche zurückgreifen kann, gibt es in hoher Anzahl.
Sollte das insoweit nicht ganz eindeutige Revisionsvorbringen wirklich dahin zu verstehen sein, daß das AVS in der Lage ist, den Standort des Computers desjenigen festzustellen, der sich einwählen will, verstieße eine solche Prüfung gegen § 4 Abs. 2 PersAuswG. Die „Personalausweisnummer“ besteht aus mehreren Ziffernblöcken. Deren erster ist die Seriennummer, die unter anderem die Nummer der ausstellenden Behörde enthält, der zweite enthält das unverschlüsselte Geburtsdatum. Sie sind durch einen Algorithmus miteinander verbunden, so daß nicht jedwede Kombination von Ziffern eine mögliche „Personalausweisnummer“ ergibt. Die Seriennummer darf nach § 4 Abs. 2 PersAuswG nicht in der Weise verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Der Gesetzgeber will damit verhindern, daß die Seriennummern als Personenkennzahl- Surrogat verwendet werden (vgl. Medert/ Süßmuth, Paß und Personalausweisrecht 3. Aufl., § 3 PersAuswG Rdn. 4, § 4 PersAuswG Rdn. 11). Der Standort des Computers, von dem aus der Nutzer die angewählte Datei abruft oder versucht abzurufen, und dessen Identität mit dem bisher verwendeten Rechner wird bei beiden Prüfungen offenbar. Beides sind personenbezogene Daten, weil sie den augenblicklichen Standort des Computers und damit den Aufenthaltsort des Nutzers preisgeben. Deren Verknüpfung mit der den Geburtstag und die ausstellende Behörde enthaltenden „Personalausweisnummer“ ermöglicht es, ein Bewegungsbild zu erstellen und ggf. sogar den Inhaber der „Personalausweisnummer“ zu ermitteln. Dasselbe Verbot nach § 4 Abs. 2 PersAuswG gilt für die mit der ergänzenden Revisionsbegründung – urteilsfremd – vorgetragene „Registrierung von negativ geprüften Internet-Nutzern“ in einer „Blacklist“, sofern diese Datenverknüpfungen auf Seriennummern von tatsächlich ausgegebenen Personalausweisen beruhen.

Das LG Düsseldorf wendet sich ebenfalls gegen den PersoCheck und bescheinigt dem Surfcard System, daß es den gesetzlichen Anforderungen entspräche.
 
Counselor schrieb:
Die politische Vorgabe des Gesetzgebers ist eindeutig eine sichere Authentifizierung bei Pornografieangeboten, und daß Personen unter 18 keinen Zugriff haben. Diese politische Entscheidung beachten die Gerichte und verbieten Systeme, die das nicht umsetzen. Und dabei werden unsichere Systeme wie das von Huch auf der Strecke bleiben.
Es geht mir nicht darum, eine Gerichtsentscheidung zu kritisieren. Die Gerichte tun nichts Anderes, als dilettantische- und schlampig formulierte Gesetz in alle möglichen Richtungen zu interpretieren. (Wie so oft).

Hier wird so getan, als würde das Internet wie ein Kino oder eine Videothek funktionieren.
Es wir verkannt oder ignoriert, dass das Internet nicht das Deutschlandnet ist und nicht vor unserer Grenze Halt macht.
Es geht mir nicht darum, den Jugendschutz abzuschaffen oder "Porno für Alle" zu propagieren.
Ich behaupte aber, dass AVS im Internet sinnlos sind, wenn sie nicht auf internationaler Ebene Realisiert werden. Und das dürfte wohl ein Traum bleiben.

Es ist doch irre, jahrelang über die Wirksamkeit eines Systems zu prozessieren, das im maximal ein zehntel Prozentbereich der einschlägigen Angebote verwendet wird.
Wer es braucht, der sucht erst gar nicht bei deutschen Anbietern, egal ob AVS oder nicht. Der bekommt auf zigtausendenden ausländischen Sites frei und ungehindert Stoff, für die ein deutscher Anbieter in den Knast käme.

Ich finde das keineswegs positiv, aber es ist nun mal Faktum. Das zu ignorieren und sich an einem nationalen AVS festzuklammern, ist Unsinn und lediglich Geldverschwendung.

Mir persönlich ist das Thema allerdings nicht wichtig genug, um dafür politisch aktiv zu werden. Da fallen mir eine Menge anderer Dinge ein, die ich für dringlicher halte.

Gruss A. John

Ooops, da unten ist ein Querschläger reingerutscht. Sorry
 
... und dieses Faktum, das A John benennt, ist eben auch für die Rechtsprechung relevant. Ziel des Gesetzes ist ja - der Jugendschutz, nicht die Unterstützung einer AVS-Firma gegen ihre Konkurrentin. Die Auslegung des Gesetzes (und damit der Vorgaben "gewährleisten", "sicherstellen") hat sich darum an dieser Realität zu orientieren. M.E. ist es ausreichend, wenn die Hürde zur Umgehung des AVS höher liegt als die Alternative, einfach auf eine ungeschützte ausländische Seite zu gehen. Und das leistet bereits die Abfrage der Personalausweisnummer. Durch höhere Anforderungen wird der Jugendschutz in Deutschland keinen Deut besser ...

Aber jede Nation hat in diesem Bereich wohl ihren eigenen Spleen. Die Amerikaner erregen sich eben endlos über ihr "Nipplegate" .... ;)
 
Re: Diktatur des Proletariats

@Tobias Huch
Tobias Huch schrieb:
Traurig, dass du nicht verstanden hast, wie in diesem Land Demokratie und Freiheit funktionieren.
Wie das funktioniert, das steht im Grundgesetz. Und da ist eine parlamentarische Demokratie verankert, in der die wichtigesten Entscheidungen im Parlament getroffen werden. Bezogen auf dein System wurde dort entschieden:
§ 184c StGB schrieb:
In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

Das versuchst du nun zu revidieren, und holst dir eine blutige Nase nach der anderen:
http://www.ra-doerre.de/urteile/2004/20040426_kg_berlin_avs.pdf
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2004/21_O_97_04urteil20040830.html
http://www.coolspot.de/AVS/UrteilLGHamburg140904.pdf
http://www.netlaw.de/urteile/lgkr_01.htm
http://www.coolspot.de/docs/Krefeld290904.pdf

Daher denke ich ehr, daß das Problem mit Demokratieverständnis auf deiner Seite liegt.
 
A John schrieb:
Die Gerichte tun nichts Anderes, als dilettantische- und schlampig formulierte Gesetz in alle möglichen Richtungen zu interpretieren.
Was ist daran zweideutig?
§ 184c StGB schrieb:
In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
Sicherstellen heißt 'garantieren, gewährleisten, zusichern'.
A. John schrieb:
Ich behaupte aber, dass AVS im Internet sinnlos sind, wenn sie nicht auf internationaler Ebene Realisiert werden.
Das kann nur die Politik leisten, aber nicht die Gerichte.
A. John schrieb:
Es ist doch irre, jahrelang über die Wirksamkeit eines Systems zu prozessieren, das im maximal ein zehntel Prozentbereich der einschlägigen Angebote verwendet wird.
Ist es auch. Bräuchte man aber nicht, wenn Tobias Huch sein System endlich gesetzeskonform bauen würde. Verschiedene Konkurrenten machen das vor und verdienen damit offensichtlich Geld. Ein Beispiel ist Safecard.
 
Huch, leg du doch mal die Fakten auf den Tisch die du ja so angepriesen hast, oder hast du gar keine und war alles nur heiße Luft?

Irgendwie habe ich den Verdacht das dein Bankkonto bald leer ist, denn anscheinend hast du ja weder Fakten noch ein neues System, sonst würdest du es ja einsetzen um der Konkurenz vorauszubleiben und Geld zu verdienen.

[Ironie]
Naja macht nichts, ein junger dynamischer Arbeitgeber wie du kann sicher ohne Probleme die 16 Seiten ausfüllen die du dann von der Agentur für Arbeit übereicht bekommst. Und wenn du das nicht schaffst macht das nichts, ich bin sicher einer deiner Freunde wird dir helfen, du mußt nur ein kostenloses Zugangstool installieren und dann 3xOK eingeben, dann zahlst du schön deine 30 Euro für 30 Minuten, und erhällst voll den Hinweis wie es geht, nämlich mit einem Kugelschreiber (mehr steht da leider nicht, aber macht nichts, war doch guter Content). Anschließend stellst du bei einer Registrierung fest das dein Ausweisnummer schon von drei anderen verwendet wird weil das System so sicher war. Und das gerade obwohl allen Gerichten erklärt wurde wie sicher es ist, und die Gerichte trozdem immer dagegen Urteilten weil es einfach nicht den gesetzlichen vorgaben genügte. Zum Schluß mußt du feststellen das es nichts bringt Gerichturteile als nicht relevant anzusehen, und Gesetze als falsch oder überflüssig. Und das es nichts bringt zu versuchen Schutzprogramme auszutricksen die die User installiert haben, weil die User dann eben gar nicht mehr kommen.[/Ironie]
 
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