LG Krefeld: Alterskontrolle nicht ausreichend

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KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Gericht: Altersverifikation mit xxx.de nicht ausreichend

Nach Ansicht des Landgericht (LG) Krefeld (Az.: 11 O 85/04) erfüllt das Altersverifikationsystem xxx.de nicht die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Jugendlichen vor pornografischen Inhalten. Das Gericht hat mit seinem Urteil vom 15. September 2004 die vom Anbieter einer Pornoseite erwirkte einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber bestätigt, der das Alterskontrollsystem xxx.de nutzte. Der Konkurrent hat nun bis auf weiteres das Verbreiten von pornografischen Abbildungen im Internet, welche ausschließlich mit xxx.de gesichert sind, zu unterlassen.

Die Verifizierung des Alters erfolgt bei xxx.de lediglich über die Eingabe einer Personalausweisnummer und einiger weiterer Angaben wie Postleitzahl und Bankverbindung. Eine weitgehend zweifelsfreie Authentifizierung, etwa mittels des ebenfalls umstrittenen Verfahrens PostIdent, ist nicht vorgesehen.

Das LG sah diese von xxx.de angebotene Altersverifikation als nicht geeignet im Sinne des Paragrafen 4 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) an, um Jugendlichen den Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten im Web zu verwehren. Dieser Vorschrift zufolge dürfen pornografische Inhalte einer Website nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

In seinem Urteil führt das LG aus, dass zwar kein hundertprozentiger Schutz vor dem Zugriff Jugendlicher auf solche Inhalte gewährleistet werden kann, der Zugang jedoch durch die Errichtung eines "regelmäßig wirksamen Hindernisses" deutlich zu erschweren ist. Diese Anforderungen erfüllt das Altersverifikationsystem xxx.de nach Ansicht des LG Krefeld nicht, da es durch Nutzung eines fremden Personalausweises zu leicht zu umgehen sei.

Damit schließt sich das LG Krefeld der Auffassung des LG Duisburg an. Diese steht zum Teil im Widerspruch zu einem Urteil des LG Düsseldorf, welches allerdings schon einen Wettbewerbsverstoß verneinte, ohne dass es die jugendschützenden Vorschriften näher prüfte. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht bislang noch aus. (Markus Schickore) / (hob/c't)

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/52033

Die Krefelder sind derzeit in Deutschland führend mit gut entschiedenen Verfahren ...
 
Hier ist das ganze Stück:
LG Krefeld schrieb:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.07.2004 wird mit dem folgenden Wortlaut im Hauptsacheausspruch aufrecht erhalten:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, Abbildungen mit pornografischem Inhalt, besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 zu verkaufen oder zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben, wozu das von der Antragsgegnerin verwendete Altersverifikationssystem „[…]" nicht ausreicht.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Tatbestand

Die Parteien bieten im Internet pornografische Darstellungen an, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages nur zulässig sind, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind. Die Antragstellerin nutzt das Altersverifikationssystem "X‑Check", während die Antragsgegnerin ihr Angebot mit dem kostenfreien System "[…]" schützt. Dieses System erfordert die Eingabe einer Personal‑ oder Reisepassnummer mit Eingabe der Postleitzahl des Ausstellungsortes. Aus der Nummer lässt sich ersehen, ob der Nutzer volljährig ist. Zudem ist die Angabe einer E‑Mail‑Adresse und die Wahl eines Passwortes sowie die Unterwerfung unter die AGB, die verlangen, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen, erforderlich. Die Version 2 des Systems erfordert zudem die Angabe von Namen, Adresse, Kontonummer mit Bankleitzahl oder Kreditkartennummer. Über diese Verbindung wird der für die Nutzung des Systems geschuldete Betrag eingezogen.

Das System X‑Check, das kostenpflichtig ist, setzt eine persönliche Identifizierung mit Altersüberprüfung vor Aushändigung eines USB‑Stickers voraus, der alleine den Zugriff gewährt.

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass von der Antragsgegnerin verwendete Altersverifikationssystem (AVS) genüge den gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienstaatsvertrages nicht. Die Antragsgegnerin verschaffe sich durch die Nutzung des kostenfreien Systems mit der leichten Zugänglichkeit ihr gegenüber einen Wettbewerbsvorteil. Ihr Verhalten sei wettbewerbswidrig.

Eine geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Daraufhin hat die Antragstellerin am 15.07. eine einstweilige Verfügung des Inhalts erwirkt, dass der Antragsgegnerin – unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft – untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr im Internet Abbildungen mit pornografischern Inhalt, besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 Zu verkaufen oder zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers oder Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.07.2004 aufrecht zu erhalten,

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, das vor ihr verwendete AVS verstoße – wie einige Gutachten bestätigt hätten – nicht gegen die Vorschriften des Jugendmedienstaatsvertrages, denn es gewährleiste in ausreichender Weise, dass nur Erwachsene oder Jugendliche mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Zugriff auf von ihr angebotene pornografische Darstellungen hätten. Zudem könnten die Erziehungsberechtigten durch Verwendung des sog. ICRA‑Systems den Zugriff auf Seiten mit pornografischem Inhalt verhindern. Auch könnten diese ihre Ausweisnummern sperren lassen. Zudem würden die angegebenen Personalausweisnummern dergestalt auf ihre Richtigkeit überprüft, dass nicht existierende Nummern erkannt würden. Im übrigen sei der Konsum pornografischer Darstellungen für die Entwicklung von Minderjährigen nicht schädlich.

Es fehle zudem an einem Verfügungsgrund, da sie das AVS schon seit mehreren Jahren einsetze. Auch sei der Verfügungstenor zu unbestimmt.

Wegen des weiteren Sach‑ und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die von Ihnen vorgelegten Gutachten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.07.2004 ist aufrecht zu erhalten, da sie rechtmäßig ergangen ist. Die Kammer hat lediglich klargestellt, dass die Verifikation des Bestellers durch die Verwendung des Altersverifikationssystems "[…]“ nicht in ausreichender Weise gewährleistet ist. Im Übrigen hat sie den Hinweis auf die Verwendung des AVS X-Check herausgenommen. Dies bedeutet indes keine sachliche Änderung des Beschlusstenors.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das neue UWG anzuwenden. da mit Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 03.07.2004 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende UWG außer Kraft getreten ist.

Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG. Nach diesen Vorschriften steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn beide bieten Waren im gleichen Marktsegment an.

Beide unterliegen als Anbieter auf dem deutschen Markt den Bestimmungen des Jugendmedienschutzvertrages, der in § 4 Abs. 2 den Anbietern von pornografischen Darstellungen die Sicherstellung auferlegt, dass Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Diese Voraussetzung erfüllt das von der Antragsgegnerin verwendete AVS nicht. Zwar bedeutet das Merkmal der Sicherstellung nach Auffassung der Kammer nicht, dass ein System zu wählen ist, das einen hundertprozentigen Schutz gewährleistet. Ein solcher Schutz wird in der Realität nicht zu erreichen sein. Sie ist jedoch der Auffassung, dass der Begriff der Sicherstellung nur erfüllt ist, wenn der Zugang durch die Errichtung eines regelmäßig wirksamen Hindernisses deutlich erschwert wird. Eine solche deutliche Erschwerung kann jedoch nicht erreicht werden, wenn das System überwunden werden kann mit Hilfe der Eingabe einer Personal‑ oder Passausweisnummer mit Postleitzahl des Ausstellungsortes. Eine – auch real existierende – Nummer können sich entsprechend interessierte Jugendliche einfach bei älteren Geschwistern, den Eltern oder volljährigen Freunden besorgen, ohne dadurch ei­nen Rechtsbruch zu begehen. Auch innerhalb des Familienkreises dürfte es nicht üblich sein, die Ausweispapiere wegzuschließen oder ein Verbot des Inhalts aufzustellen, die Ausweispapiere der Familienangehörigen nicht einzusehen. Wird eine solche real existierende Ausweisnummer benutzt, so ist auch die Postleitzahl der ausstellenden Behörde kein Problem und stellt kein wirksames Schutzkriterium dar. Dies gilt ebenso für den Schutzfilter, der nicht existente, im Internet angebotene Ausweisnummern aussortiert.

Ebenso wenig vermag das Erfordernis der Angabe einer E‑Mail‑Adresse, einer real existierenden Adresse sowie der Angabe einer Bankverbindung den Zugang wirksam zu erschweren, denn viele Jugendliche verfügen sowohl über eine E‑Mail‑Adresse als auch über ein Bankkonto, das von allen Banken kostenlos als Schülerkonto angeboten wird. Da die Jugendlichen dann auch über eine Kontokarte verfügen, erhalten auch sie alleine den Überblick über die erfolgten Abbuchungen.

Der Hinweis auf die vereinbarten AGB ist auch nicht geeignet, den Zugang zu erschweren. Mit Jugendlichen kann die Geltung von AGB nicht wirksam vereinbart werden.

Ebenso wenig vermag der Verweis der Antragsgegnerin auf die Verantwortung der Erziehungsberechtigten und deren Möglichkeiten, durch Einbau eines ICRA­Filtersystemes oder die Sperrung ihrer Ausweisnummern den Zugang zu erschweren, ihrem Verteidigungsvorbringen zum Erfolg zu verhelfen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 JMStV richtet sich ausweislich des eindeutigen Textes an Anbieter, nicht jedoch an Erziehungsberechtigte, Hinzu kommt, dass nicht jedem Erziehungsberechtigten die Existenz entsprechender Schutzsysteme bekannt sein muss. Auch eine Sperrung von Ausweisnummern würde keinen Schutz bedeuten, da die Jugendlichen Ausweisnum­mern von Geschwistern oder Freunden nutzen könnten.

Auch stellt die Verwendung eines sicheren Systemes keinen Eingriff in das Elternrecht dar, da die Vorschrift des § 4 Abs. 2 JMStV den Erziehungsberechtigten behilflich ist, ihr Elternrecht auszuüben. Unerheblich ist, ob die jugendliche Entwicklung durch pornografische Darstellungen gefährdet wird, denn die entsprechende Schutzvorschrift, der die Antragsgegnerin als Anbieterin unterworfen ist, setzt eine solche Gefährdung nicht voraus.

Unerheblich ist ebenso, dass Gutachten auf dem Markt sind, die bestätigen, dass das von der Antragsgegnerin verwendete AVS ausreichend ist, denn diese Gutachten könnten nur Einfluss auf das subjektive Unlauterkeitselement haben. Nach Auffassung der Kammer ist dieses aber im Gegensatz zu § 1 UWG a.F. nicht erforderlich, denn die nachteiligen Auswirkungen einer Wettbewerbshandlung auf die übrigen Marktteilnehmer und den Wettbewerb bestehen unabhängig davon, welche subjektiven Vorstellungen der Handelnde hat (vgl. Prof. Dr. Köhler, Das neue UWG, NJW 2004, 2121 (2122 unter III. 1. c)). Im übrigen hätte sich der Antragsgegnerin die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass im Vergleich zu anderen marktgängigen AVS ihr System unsicher ist. Auch ist jedem bekannt, dass im Grunde für jedes gewünschte Ergebnis eine Gutachtenmeinung zu finden.

Dieser Rechtsbruch begründet ein unlauteres Handeln der Antragsgegnerin, denn die von ihr verletzte Vorschrift des § 4 Abs. 2 JMStV ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie dient dem Schutz des minderjähri­gen Verbrauchers.

Die Handlung ist auch geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Zum einen ver­schafft sich die Antragsgegnerin einen Vorteil gegenüber der Antragstellerin durch die Verwendung eines kostenfreien Systems. Zum anderen werden jugendliche Benutzer ebenso wie Volljährige die Antragstellerin bevorzugen, da das von ihr verwendete AVS leichter zu überwinden ist. Diese Möglichkeiten wurden bereits oben dargestellt. Dage­gen erfordert die Überwindung des von der Antragstellerin benutzten AVS die Bereit­schaft eines Volljährigen, sich anzumelden, sich zu identifizieren und einen USB-Sticker zu bestellen. Es ist daher die Kenntnis und Einwilligung eines Volljährigen er­forderlich.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht auf das Bestehen eines Verfügungsgrundes an. Die neue Regelung des § 12 Abs. 2 UWG verzichtet im Rahmen der Durchsetzung von Unterlassungsan­sprüchen auf die Notwendigkeit der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen im Zusammenhang mit der Rechtfertigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Die seitens der Kammer erlassene einstweilige Verfügung ist nicht zu unbestimmt, denn sie untersagt der Antragsgegnerin die Verwendung des von ihm bisher verwandten AVS, ohne ihn auf ein anderes AVS festzulegen. Dies wäre nach Ansicht der Kammer unzulässig, da mit einer solchen Festlegung auf ein bestimmtes System die Antragsgegnerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Kammer sieht keine Veranlassung ihre Streitwertfestsetzung zu ändern. Das An­griffsinteresse der Antragstellerin wird bestimmt von den Umfang der ihr entgehenden Einnahmen. Der Einnahmeverlust ist – wie ausgeführt – durch die leichtere Zugänglichkeit der pornografischen Darstellungen bei der Antragsgegnerin bedingt. Angesichts des Umfanges der Kostenpflicht ist der Streitwert angemessen bewertet.
 
Tobias Huch schrieb:
*gähn*

Glücklicherweise hat das AG Unna und die Staatsanwaltschaft in Bonn eine ganz andere Auffassung. Und auch das LG Krefeld-Urteil wird bald aufgehoben sein 8)

Ach ja?

Das AG Unna hat als nächste Instanz das LG Dortmund und dann das OLG Hamm.
Das LG Krefeld wird ggf. beim OLG Düsseldorf weiter verhandelt.
Unterhalb des BGH wirst du also mit dem AG Unna nicht weiter kommen ...

Und ob eine Staatsanwaltschaft irgendeine Meinung vertritt, kratzt Zivilrichter erfahrungsgemäß recht wenig ...

Aber gähn du ruhig weiter.
 
Tobias Huch schrieb:
@Katzenhai

Anscheinend hast du von Jura keine Ahnung.
Das muss wohl stimmen, wenn du das postulierst.

Tobias Huch schrieb:
Hier ging es nicht um einen normalen Prozess, sondern um ein Einstweiliges Verfügungsverfahren und es wird sich in den nächsten Wochen zeigen, ob diese Urteile weiter bestehen bleiben.
So weit war ich auch schon. Aber hast du dir mal den Instanzenweg einer einstweiligen Verfügung angesehen?
§ 919 ZPO: 1. Instanz: AG oder LG - entscheidet durch Urteil oder Beschluss, ggf. über Widerspruch gegen Beschluss
§ 511 ZPO: 2. Instanz: LG oder OLG - entscheidet über Berufung
§ 542 ZPO: Eine Revision findet nicht statt.

Tobias Huch schrieb:
Nur an einer Stelle gebe ich dir Recht. Interessant sind nur zwei Instanzen:
1. Bundesgerichtshof
2. Bundesverfassungsgericht
Zum ersten kommst du also nicht wirklich - und das BVerfG ist keine Instanz!

Tobias Huch schrieb:
Alle anderen Gerichte und Urteile sind uninteressant und irreführend.
Na, das ist mal eine Meinung.

Tobias Huch schrieb:
Eine dritte Instanz hätte ich fast vergessen. Der Europäische Gerichtshof wird sich früher oder später mit der deutschen Jugendschutzgrechtsprechung befassen müssen, da diese stark europäisches Recht verletzt. Urteile, die diese Auffassung (mit ähnlichem Inhalt) bestätigen gibt es ja schon vom EuGH.
Wie auch immer du zur Zahl 3 im Instanzenzug kommst - ich freue mich schon auf deren Entscheidung. Vor allem, wenn du zuvor Erledigung in der Hauptsache erklären musst, weil das Produkt - wie du schreibst - nicht mehr existiert ...

Übrigens schuldest du uns noch die Info, was an der Heise-Überschrift falsch ist ...
 
Tobias Huch schrieb:
Dann muss geklärt werden, ob der §184c verfassungswidrig ist, da es keinen Nachweis gibt, dass Pornographie jugendgefährdend ist. Vielmehr ist von wissenschaftlicherseite dies eindeutig zu verneinen. Studien hierzu sind ja ausreichend vorhanden.
Gruß
T. Huch
Diesen Quatsch hast Du hier schon vor Monaten gepostet. Du redest nach meiner fachlichen Überzeugung Stuss!

ich finde den Originalbeitrag nicht mehr, nur noch meine Frage danach:
die noch auf Antwort wartet

Woher nimmst Du das Recht, eine solche Aussage zu fällen? Ich widerspreche dieser Ansicht und v.a. den von Dir angedeuteten Konsequenzen, die auf einer solchen Ansicht basieren, die falsch bzw. hilfsweise irrelevant ist!

Kannst Du mir bitte endlich die von Dir zitierten Studien nennen? Wer hat die denn gemacht? Du hast mal die Bundeszentrale f. gesundheitl. Aufklärung erwähnt!? Nenn bitte mal Quellen. Die würde ich gerne lesen... Falls es die gäbe, würde ich mich umgehend an die Veröffentlichung einer Gegenmeinung machen...
(Anders als Dialer, Javatricks, Iframe-Technik, Juritische Kniffe und Offshore-Firmengründungen wäre das nämlich ein Thema, bei dem ich mich für kompetenter halte als PAF&co)
 
Tobias Huch schrieb:
@Aka-Aka
Schick' mir deine Adresse an [email protected] und ich schick' dir das Heftchen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu.
Bei der Bundeszentrale ist es derzeit vergriffen.
Und nur weil es deine geistigen Kapazitäten übersteigt, ist es noch lang kein Quatsch. Hör' doch lieber zu, wenn Experten (und lerne!) etwas sagen. 8)
Ich bin arrogant genug, mir eine andere Meinung zuzugestehen. Ich bin Experte ;)
Bei der BZfgA frage ich nach. Ist das dann deine einzige Quelle?
 
Tobias Huch schrieb:
... Dann muss geklärt werden, ob der §184c verfassungswidrig ist, da es keinen Nachweis gibt, dass Pornographie jugendgefährdend ist. ...
Ich bedarf dringend der Aufklärung: Unterstellt die These von der Unschädlichkeit ist richtig - was hier ja bestritten wird - , kannst Du mir erklären, wie die Unschädlichkeit zur Verfasssungswidrigkeit des § 184 c StGB führen soll.
Du weißt ja, es gibt Menschen, die von Jura keine Ahnung haben. Ich denke ich habe ebenso viel bzw. wenig davon wie KatzenHai.
 
Der Jurist schrieb:
Ich bedarf dringend der Aufklärung:
Huchs Einschätzung beruht möglicherweise auf der Strategie einer in der Szene tätigen Münchner Anwaltskanzlei.
Nach meiner Info hat die sich an mehreren einschlägigen Verfassungsbeschwerden versucht, bisher allerdings erfolglos.

Abgesehen davon, stellen diese Scharmützel IMO lediglich den Versuch dar, sinkende Umsätze durch "rausklagen" von Mitbewerbern zu kompensieren.

Gruss A. John
 
Wann erkennt die deutsche Gesetzgebung, dass das Internet eine globale Angelegenheit ist. *18 oder auch alle anderen deutschen AVS können nur für deutsche Internet-Seiten gelten. Auf den Schulhöfen werden internationale Seiten wie z.B. al** oder the***.net lange getauscht. §184 ist genauso wie der Paragraph der die Rechtsberatung verbietet, veraltet.
 
dotshead schrieb:
...
dass das Internet eine globale Angelegenheit ist. *18 oder auch alle anderen deutschen AVS können nur für deutsche Internet-Seiten gelten..

Seit Büssow und den letzten Änderungen der Länderhoheiten ist das Internet per definition Ländersache. Es gibt also
- Bayern.net.de
- NRW.net.de
...

Also warum auch nicht Ländergesetzgebung bei der Alterskontrolle?
 
Tobias Huch schrieb:
Das BVerfG befasst sich derzeit ja schon mit einer Verfassungsbeschwerde bezüglich JMStV. Eine weitere wird folgen. Dann muss geklärt werden, ob der §184c verfassungswidrig ist, da es keinen Nachweis gibt, dass Pornographie jugendgefährdend ist.
Hier kannst du nachlesen, warum deine Rechtsansicht kaum vertretbar ist, und warum eine Verfassungsbeschwerde gegen den JMStV mit dieser 'Begründung' keine Aussicht auf Erfolg hat:
http://www.jugendschutz.net/pdf/mmr_avs.pdf schrieb:
Das BVerfG hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen darf, dass Medieninhalte jugendgefährdendeWirkung haben können (BVerfG NJW 1991, 1471, 1472). Der Gesetzgeber brauche danach seine legislatorischen Maßnahmen gerade nicht vom wissenschaftlich-empirischen Nachweis abhängig zu machen, deren Annahme liege vielmehr im Bereich der ihm einzuräumenden Einschätzungsprärogative. Den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum würde der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung Jugendlicher nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wäre.
Anforderungen der KJM
http://www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/240603.htm[/url schrieb:
]Gemäß Beschluss der KJM ist dies durch zwei Schritte sicherzustellen: erstens durch eine Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss; zweitens durch Authentifizierung beim einzelnen Bestellvorgang, um die Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige zu verhindern
T-Online, Arcor, Erotic Media und Blue Movie haben von der KJM zertifizierte Systeme, setzen auf das PostIdent-Verfahren und machen offensichtlich Geschäfte damit.
 
Tobias Huch schrieb:
... und schon landen wir wieder vor dem BVerfG (Grundrecht von Bürgern auf z.B. Pornokonsum). Das BVerfG befasst sich derzeit ja schon mit einer Verfassungsbeschwerde bezüglich JMStV. Eine weitere wird folgen. Dann muss geklärt werden, ob der §184c verfassungswidrig ist, da es keinen Nachweis gibt, dass Pornographie jugendgefährdend ist. Vielmehr ist von wissenschaftlicherseite dies eindeutig zu verneinen. Studien hierzu sind ja ausreichend vorhanden.
Ok, dann hierzu folgende Frage:

Wie kann ein Strafrechtsparagraf verfassungswidrig sein?

Du wirst dich jetzt auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG berufen - hiergegen ist abzuwägen die Würde nach Art. 1 GG, das "Sittengesetz" nach Art. 2 GG sowie die Erziehungsfreiheit nach Art. 6 GG - bei dieser Abwägung wirst du den Kürzeren ziehen, sofern es ausschließlich um Beschränkungen gegenüber Minderjährigen geht.

Vorsichtshalber:
Pornografie im hier gemeinten Umfang ist keine Kunst i.S.d. Art. 5 GG, zumal die Kunstfreiheit sogar ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2 GG unter die Schranke der "gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend" gestellt ist.
Und eine "Meinung" stellen die Bildchen und Filmchen ebenfalls nicht dar, da sind wir uns einig, nicht?!

Kurzum:
Die gesetzgeberische Wertung, jugendgefährdende Schriften und Bilder einzudämmen und deren Verbreitung unter Schranken zu stellen, ist verfassungsgemäß. Wobei es hierfür keines Nachweises der Gefährdung als Strengbeweis bedarf - die potentielle Gefahr reicht aus, um dem Normgeber für 80 Mio. Bürger diese Schranke vorzugeben.

Wobei das Grundrecht auf Pornokonsum ebensowenig ausdrücklich postuliert ist wie das Grundrecht auf Wahlteilnahme, Lkw-Führerschein oder Zulassung zur Anwaltschaft ...

Aber ihr könnt dies natürlich gerne gerichtlich klären lassen. Wobei dies (entgegen deiner Darstellung) nicht "in Kürze" erledigt ist, da das BVerfG derzeit etwa 15 Monate für seine Verfahren braucht - wenn nicht die sofortige Zurückweisung erfolgt...
 
Tobias Huch schrieb:
@Aka-Aka
Schick' mir deine Adresse an [email protected] und ich schick' dir das Heftchen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu.
Bei der Bundeszentrale ist es derzeit vergriffen.

Und nur weil es deine geistigen Kapazitäten übersteigt, ist es noch lang kein Quatsch. Hör' doch lieber zu, wenn Experten (und lerne!) etwas sagen. 8)

@Tobias Huch
Und es sei auch Dir ins Stammbuch geschrieben: Hier werden keine User beleidigt. Sachliche Diskussion gerne, aber persönliche Angriffe werden wir auch von Dir nicht zulassen!
 
Die "rechtliche" Seite haben die nach Ansicht des Herrn HuchJunior juristisch wenig bewanderten Forenmitglieder schon erläutert:

KatzenHai schrieb:
Kurzum:
Die gesetzgeberische Wertung, jugendgefährdende Schriften und Bilder einzudämmen und deren Verbreitung unter Schranken zu stellen, ist verfassungsgemäß. Wobei es hierfür keines Nachweises der Gefährdung als Strengbeweis bedarf - die potentielle Gefahr reicht aus, um dem Normgeber für 80 Mio. Bürger diese Schranke vorzugeben.

- mir geht es um die rein sachliche Aussage, Pornographie schädige Minderjährige nicht und dies sei durch Studien ([impliziert: belegbar] und) belegt

Ich wage selbst ohne Kenntnis der Studien zu sagen, dass dies Unsinn ist. Ob es juristisch relevant ist, sei dahingestellt, aber mir geht es um die Abwehr einer solchen Argumentation von Anfang an. Es gibt auch Studien, die "belegen", dass "sexueller Missbrauch" nicht "per se" schädlich ist und ich kenne diese Studien gut genug, um zu wissen, wie gefährlich sie sind, wenn sie die falschen Leute an den falschen Stellen zitieren würden... (siehe z.B. die Debatte über die Artikel von Bauserman/Rind).

Natürlich würde ich HuchJunior und der PAF nicht unterstellen, an der Strafbarkeit von sexuellem Missbrauch rütteln zu wollen (wozu auch, daran wäre ja auch nichts verdient), aber die Argumentation wäre analog und das ist an sich schon von Übel.

Grüsse
aka-aka
 
dotshead schrieb:
Wann erkennt die deutsche Gesetzgebung, dass das Internet eine globale Angelegenheit ist.
Wenn sie das täte, würden vielleicht bald Strafen gegen Firmen wie "Premium Call" und die Wurzeln von "Greenock SL" fällig (vgl. ICSTIS vs. Greenock/Premium, da steht drin, dass die deutschen Behörden informiert wurden - und? ist was passiert?) oder es würde in D. ähnlich massiv gegen spammer vorgegangen werden, wie im Fall "AOL vs. Cyber Entertainment Network/Netvision Audiotext" oder es würden Anklagen gestellt wie im Fall "FTC vs. Audiotext Connection Inc. et al" oder "FTC vs. Alyon".

So schlecht geht es den spammern und "innovativen Gewinnmaximierern" in diesem Lande nicht, zumindest nach meinem (zugegebenermassen durch Informationsmangel beschränkten) Eindruck.
 
Huch, da dünkt sich wiedermal einer besser als die Anderen.
Um das klar zu sagen: Auch bei Dir gibt es keine Ausnahme!
War das deutlich genug?
Was ich so möchte und was nicht, geht Dich schonmal gar nichts an. Dich erst recht nicht. Das wäre ja noch schöner.
Zumindest habe ich Dir klar angesagt, dass Du hier sachlich diskutieren darfst. Mehr nicht.
Ist das endlich angekommen?
 
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