LG Krefeld: Alterskontrolle nicht ausreichend

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Tobias Huch schrieb:
Es wäre doch mal schön, wenn mir mal irgendjemand eine einzige Person zeigen würde, die durch Pornokonsum einen Schaden davon getragen hat.
Du weißt genau, daß es bis heute keine empirische Studie gibt, die im Bereich Kinder / Jugendliche nachweist, daß die Konfrontation mit Erotica keine schädliche Auslösefunktion für deviantes und sozialschädliches Verhalten hat.
Tobias Huch schrieb:
In den meisten Ländern gibt es harte Pornos am Kiosk oder in Supermarkt ab 16 zu kaufen (auf Augenhöhe von Kindern) und Zombies sind mir dort (Holland, Spanien, Italien, Österreich, Schweiz, etc.) noch nicht begegnet.
Das ändert aber nichts daran, daß in Deutschland das Verbreiten einfacher Pornografie an Kinder und Jugendliche verboten ist. Die Moralvorstellungen sind in Deutschland halt anders als in den von dir genannten Ländern. Damit wirst du dich abfinden müssen.
Tobias Huch schrieb:
Nun ja ... die Marktführer sind in den letzten zwei Jahren ins Ausland abgehauen und bieten jetzt ihre deutschen Pornoseiten ohne AVS an.
Was sie der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entzieht. Es handelt sich um eine Auslandsstraftat, deren Erfolg im Inland eintritt.

Poste bitte den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts mit der Höhe der Mißbrauchsgebühr, die du berappen mußt.
 
Nur mal so zur Lektüre:

BVerfG schrieb:
a) Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, daß der Schutz der Jugend nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen ist (vgl. BVerfGE 30, 336 [347 und 348]; 77, 346 [356]).

Der Jugendschutz, der in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich erwähnt ist, genießt vor allem aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechtes Verfassungsrang. Dieses umfaßt unter anderem die Befugnis, die Lektüre der Kinder zu bestimmen (BVerfGE 7, 320 [323 f.]). Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ordnet die Indizierungsfolgen seiner §§ 3 bis 5 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ziel an, in Ausübung des staatlichen Wächteramtes den Bereich des elterlichen Erziehungsrechtes zu schmälern. Sein Ziel ist vielmehr, Störungen des grundrechtlich gewährleisteten Erziehungsrechts der Eltern vorzubeugen. Die §§ 3 bis 5 GjS sollen sicherstellen, daß Kindern und Jugendlichen Schriften, die sich auf ihre Entwicklung schädlich auswirken können, nur mit Zustimmung ihrer Eltern zugänglich gemacht werden. § 21 Abs. 4 GjS in der Fassung, welche diese Vorschrift durch Art. 5 Nr. 8 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) erhalten hat, gewährleistet dabei, daß Eltern ihre Entscheidung frei von jeder Strafandrohung treffen und ihren Erziehungsbefohlenen daher grundsätzlich auch Schriften im Sinne des § 6 GjS überlassen dürfen (vgl. zum Vorstehenden: Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zum Gesetzentwurf BTDrucks. 10/722, BTDrucks. 10/2546, S. 16 rechte Spalte).

Verfassungsrang kommt dem Kinder- und Jugendschutz daneben aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne dieser Grundrechtsnormen. Sie bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 79, 51 [63]). Das gilt gerade auch für ihre Bewahrung vor sexuellen Gefahren und die Ermöglichung einer das Persönlichkeitsrecht achtenden Sexualerziehung (vgl. BVerfGE 47, 46 [72 f.]). Dieser Gesichtspunkt berechtigt den Staat, von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fernzuhalten, welche sich auf ihre Einstellung zum Geschlechtlichen und damit auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit nachteilig auswirken können.

b) Der Gesetzgeber durfte ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, daß Schriften (§ 1 Abs. 1 GjS) jugendgefährdende Wirkung haben können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin brauchte er seine legislatorischen Maßnahmen nicht vom wissenschaftlich-empirischen Nachweis abhängig zu machen, daß literarische Werke überhaupt einen schädigenden Einfluß auf Kinder und Jugendliche ausüben können. Diese Annahme liegt vielmehr im Bereich der ihm einzuräumenden Einschätzungsprärogative. Deren Anlaß und Ausmaß hängen von verschiedenen Faktoren ab. Maßgebend sind insbesondere die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, die Möglichkeit, sich ein hinreichend sicheres, empirisch abgestütztes Urteil zu bilden, sowie die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter.

Die zur Vorbereitung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) durchgeführte ausführliche wissenschaftlich-empirische Bestandsaufnahme hat gezeigt, daß die Möglichkeit einer Jugendgefährdung durch Schriften zwar nicht erhärtet, trotz überwiegend in die Gegenrichtung weisender Stellungnahmen aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. Die maßgeblichen Vorarbeiten zu diesem Gesetz waren schon in der 6. Wahlperiode geleistet worden (vgl. BTDrucks. 7/80, S. 14). Die Beibehaltung des § 6 GjS damaliger Fassung wurde seinerzeit im wesentlichen im Zusammenhang mit der Novellierung des § 184 StGB (Verbreitung von Pornographie) diskutiert. Trotz umfangreicher Anhörung von Sachverständigen aus den Gebieten der Soziologie, Sexualwissenschaften, Psychiatrie, Psychologie, Pädagogik, Gerichtsmedizin, Kriminologie, Theologie, Philosophie und Rechtswissenschaft sowie von Praktikern der Kriminalpolizei, Fürsorge, Jugendhilfe und des Erziehungswesens konnte der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform die Frage der Jugendgefährdung nicht einwandfrei klären. Bei aller Uneinigkeit im übrigen herrschte Einmütigkeit in der Einschätzung, daß die Beurteilung der eingeholten wissenschaftlichen Stellungnahmen über mögliche Wirkungszusammenhänge von Lektüre und psychischer Entwicklung durch das Fehlen von systematischen Untersuchungen und Langzeitstudien erschwert werde (vgl. zum Vorstehenden: Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521, S. 1, 3, 58 ff. sowie 65 f.; zum Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens siehe insbesondere Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. 7/514, S. 10 f. und 12 f.).

In einer solchen wissenschaftlich ungeklärten Situation ist der Gesetzgeber befugt, die Gefahrenlagen und Risiken abzuschätzen und zu entscheiden, ob er Maßnahmen ergreifen will oder nicht (vgl. BVerfGE 49, 89 [131 f.]). Zusätzliche Rechtfertigung erfährt seine Entscheidung dadurch, daß das mit der Kunstfreiheit konkurrierende Rechtsgut hauptsächlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1, aber auch in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist und einen dementsprechend hohen Rang einnimmt. Den ihm zustehenden Entscheidungsraum hätte der Gesetzgeber daher nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung Jugendlicher nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wäre. Davon kann nach dem Ergebnis der Beratungen zum Vierten Strafrechtsreformgesetz nicht die Rede sein.
Reicht das jetzt?
 
@ Tobias Huch

Wenn du doch so ein Wisser und Könner bist, warum rüsten dann fast alle Systeme die ich kenne und die Alterverifikation benützen auf? Finde ich merkwürdig, soviele auf dem Holzweg? Oder sind die doch schon etwas weiter und können sich denken wie die Entscheidung ganz am Ende der Prozesskette aussieht.

Und was ich bis jetzt so von dir gelesen habe, bist du wahrlich kein so Wisser, sonst hätte es ja diverse Pleiten bei dir und deinen Kollegen ja nicht gegeben.

So lange du keine Fakten hier darlegen kannst, und das ist bis jetzt ja nicht geschehen, solange kannst du erzählen was du willst, wir wissen das du versucht deine Schäfchen ins trockene zu bringen, denn auch deine Konkurenz aber auch deine Kunden lesen hier mit, und da kann man ja schlecht zugeben das man auf dem Holzweg ist.

Also welche Fakten hast, außer einem Gerichtsurteil das schon überholt ist und einer Studie die genau nichts aussagt (und selbst wenn sie eine Aussage hätte, es gilt immer noch geltendes Recht, egal was eine Studie sagt. Das allerdings bestimmte Personen mit dem geltenden Recht so ihre schwierigkeiten haben weil es ihnen ihrer Meinung im weg steht ist ja bekannt).

Das mit dem Sand streuen oder Nebelkerzen werfen ist hier nicht, da kannst du dir noch soviel mühe geben, es bleibt bei der Aussage des Urteils:

Gericht: Altersverifikation mit xxx.de nicht ausreichend

Nach Ansicht des Landgericht (LG) Krefeld (Az.: 11 O 85/04) erfüllt das Altersverifikationsystem xxx.de nicht die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Jugendlichen vor pornografischen Inhalten. Das Gericht hat mit seinem Urteil vom 15. September 2004 die vom Anbieter einer Pornoseite erwirkte einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber bestätigt, der das Alterskontrollsystem xxx.de nutzte. Der Konkurrent hat nun bis auf weiteres das Verbreiten von pornografischen Abbildungen im Internet, welche ausschließlich mit xxx.de gesichert sind, zu unterlassen.

Die Verifizierung des Alters erfolgt bei xxx.de lediglich über die Eingabe einer Personalausweisnummer und einiger weiterer Angaben wie Postleitzahl und Bankverbindung. Eine weitgehend zweifelsfreie Authentifizierung, etwa mittels des ebenfalls umstrittenen Verfahrens PostIdent, ist nicht vorgesehen.

Das LG sah diese von xxx.de angebotene Altersverifikation als nicht geeignet im Sinne des Paragrafen 4 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) an, um Jugendlichen den Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten im Web zu verwehren. Dieser Vorschrift zufolge dürfen pornografische Inhalte einer Website nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

.....
 
sascha schrieb:
Da kannste für "deutsche" jedes andere Land auch einsetzen. Der Traum einer "globalen" Gesetzgebung fürs Netz wird einer bleiben... ;)
Die ganze AVS- Diskussion bringt für den Jugendschutz IMO absolut nichts. Typisch deutsche Regulierungswut und Kleingeistigkeit.
Ein Regularium, welches, wie auch die "TDG-6 Katastrophe", einzig als Juristen- ABM taugt.

Eher gelingt es Kinder vom Rauchen abhalten, indem man Zigarettenautomaten auf EC-Karten umstellt.
.com und .ru sind schließlich nur einen Mausklick entfernt.
Vermutlich gibt es aber immer noch einen Haufen Politiker, die im Internet bestimmte Inhalte erst ab 22:00 freigeben wollen. Im TV geht das schließlich auch. :eek:

Auf den meisten Schulhöfen kursieren Linklisten von Extrem-Sites, bei deren Betrachtung sich einem Normalmenschen der Magen umdreht und Staatsanwälte Albträume bekommen.
Frei zugänglich, dafür aber vermutlich voller Viren und Trojaner. :devil:

Gruss A. John
 
@ Tobias Huch

Schnellschuß hin oder her, es ist Rechtwirksam und damit gültig, bis ein Gericht es aufhebt, aber was wenn es von einem Gericht bestätigt wird?

Zu deiner Forderung gegen Heise, fordern kann man viel, ob man recht bekommt steht auf einem anderen Blatt.
 
Person schrieb:
Es kann und darf nicht sein, dass eine Pseudo-Elite versucht ihre eigenen angeblichen Wertvorstellungen der Gesellschaft aufzuzwingen und somit Bevormundung ausübt, die nur bekannt ist aus dem 3.Reich (Blockwart) oder der SBZ/DDR.
Man erkennt an solchen Bestrebungen, dass die Denazifizierung in den 50er Jahren nicht ausreichend durchgeführt worden ist und das totalitäre Gedankengut hier wieder auf dem Vormarsch ist
http://odem.org/informationsfreiheit/forum-view_933.html

Wer so was schreibt, disqualifiziert sich... Warst Du das wirklich, Tobias? Das kann ich einfach nicht glauben... Da kann ich ja froh sein, dass Du mir nur mangelnde geistige Kapazitäten vorgeworfen hast.

Was Du in meinem letzten Beitrag schon als "Beleidigung" verstanden hast, ist nichts gegen das, was ich mir zu einem Menschen denke, der so einen Kommentar abgibt.

Unglaublich, so was!!!

Grüsse
aka
 
Gröööööööööööööööööööl -

na, das ist doch mal ein Eigentor!!

:vlol:

Danke "aka" für's Finden!
 
Tobias Huch schrieb:
Hier mal eine neutrale Übersicht:
@Tobias Huch

Dein eigener Rechtsgutachter geht davon aus, daß § 184c StGB verfassungskonform ist. Er kritisiert lediglich, daß die Gerichtsbarkeit §§ 184 I, 184c StGB derzeit nicht verfasungskonform auslegt. Ich kann daher nicht erkennen, weshalb eine Verfassungsbeschwerde, die sich mit der Begründung gegen § 184c StGB wendet, es gäbe keinen Nachweis, daß Pornographie jugendgefährdend ist, irgendwelche Erfolgschancen hätte.

Aus § 184c StGB ergibt sich, daß ein AVS sicherstellen muß, daß die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. 'Sicherstellen' bedeutet aber, daß das AVS nicht durch simple Schummeleien umgangen werden kann. Dein eigener Gutachter räumt solche simplen Umgehungsmöglichkeiten in beiden Versionen deines AVS ein, freilich nicht ohne bei dir 'Schön Wetter zu machen', indem er wortgewaltig wegdiskutiert, daß dein AVS ohne großen Aufwand zu umgehen ist.
 
A John schrieb:
Tobias Huch schrieb:
@A John
Was ist daran ein Eigentor, wenn ich Diebe von unserer kostenlosen Leistung aussperre?

Also ich finde den Link köstlich, zeigt doch der Text, was hinter des Pudels Fassade steckt.

Es soll tatsächlich Leute geben, die keine kostenlose Leistung im Adultbereich wollen, dazu zählt erst Recht keine unerwünschte Werbung. Gemäß UWG halte ich derartige Einstellung, von Dir Tobias, als äußerst bedenklich - ein ehrenwerter Geschäftsmann äußert derartige Gedanken bestimmt nicht öffentlich.
 
Tobias Huch schrieb:
Es wäre doch mal schön, wenn mir mal irgendjemand eine einzige Person zeigen würde, die durch Pornokonsum einen Schaden davon getragen hat.

Gib' doch einfach mal darüber Auskunft, welche/wie viele Deiner Kollegen Pornoverkäufer, -hersteller, -darsteller usw. wünschen, daß ihre Kinder Pornos sehen sollen/können. Du wirst verständlicherweise Deine Behauptungen zur Auswirkung von Kinder-Pornokonsum nicht an Deinem eigenen Nachwuchs getestet haben.

gal.
 
Tobias Huch schrieb:
Was ist daran ein Eigentor, wenn ich Diebe von unserer kostenlosen Leistung aussperre?
Den Diebstahl qualifiziert das Brechen fremden und Begründen neuen Gewahrsams, wenn ich mich recht entsinne. Wie kann ich dann etwas, was kostenlos zur Verfügung gestellt wird, klauen? Aber zum Glück kennen wir Dich ja und wissen um Deine ganz eigene Art.

Allerdings ist es erleuchtend, wenn Du potentielle Kunden als Diebe bezeichnest.

galdikas schrieb:
Du wirst verständlicherweise Deine Behauptungen zur Auswirkung von Kinder-Pornokonsum nicht an Deinem eigenen Nachwuchs getestet haben.

Alles eine Frage des Standpunktes. Tobias ist doch auch Nachwuchs, oder?
:lol:
 
Tobias Huch schrieb:
@A John
Was ist daran ein Eigentor, wenn ich Diebe von unserer kostenlosen Leistung aussperre?
Zitat:
hat jemand ne Idee, wie man diese dreisten Programme überlisten kann?
(gemeint sind Pop-Up- Blocker).
Gegen Aussperren ist nichts zu sagen.
Wenn aber jemand versucht, Schutzeinrichtungen auf meinem Rechner zu "überlisten", betrachte ich das als Computersabotage.
Damit scheint man in deinem Milieu aber kein grosses Problem zu haben.
Und, worin besteht der "Diebstahl", wenn man eine "kostenlose" Leistung bezieht?

Gruss A. John
 
Am 13. November 1999 hielt ein gewisser E.M. einen Vortrag zum Thema "Wirkung von Pornographie auf Jugendliche" im Jugendgästehaus Mainz. Der Kunde, der ihn für sein "Machwerk" bezahlt hat, "muß ... anonym bleiben, es sei aber gesagt, dass es sich nicht um ein Unternehmen der Pornographie-Branche handelt, sondern um eine Organisation, die ein objektives Interesse an der Wirkung pornographischer bzw. erotischer Schriften hat".

Möglicherweise ist der Verfasser dieser unglaublichen Schrift identisch mit dem E.M., der auf der gleichen Seite zitiert wird, auf der ich das TH-Zitat fand:

http://odem.org/informationsfreiheit/forum-view_521.html

Dieses Machwerk wird weiterhin zitiert vom IVNM:
http://www.aktion-fuer-jugendschutz.de/pus.html
(Die Seite gehört dem Inhaber eines großen deutschen AWM-Forums)

Ist das der wissenschaftliche Hintergrund Deiner Argumentation, Tobias???

E.M. schrieb:
Die bisherigen Vermutungen, intelligente Kinder hätten früher Sex, weil sie intelligenter sind, ist möglicherweise so nicht korrekt; vielmehr ist es anzunehmen, dass diese intelligenter [sind], weil sie früher Sex haben.

Das ist skandalös!

P.S.: in seiner "schriftlichen Ausführung" bringt E.M. zwei Argumente in einen Zusammenhang, die so gelesen noch skandalöser sind:
E.M. schrieb:
Chugani: Frontallappen (wie der gesamte Kortex) werden vom 4.-10. LJ. (weniger 11.-16., dann fast gar nicht mehr) am stärksten geprägt. Schlußfolgerung: In der von Chugani bestimmten "kritischen Zeit" ist sexuelle Aktivität zur Kreativitätsförderung besonders wirksam und wichtig
Kein Wunder, dass der Artikel auf der Linkliste der "Krummen 13" steht...
 
Tobias Huch schrieb:
Und nur weil es deine geistigen Kapazitäten übersteigt, ist es noch lang kein Quatsch. Hör' doch lieber zu, wenn Experten (und lerne!) etwas sagen. 8)
Stossgebet

"Lieber Gott, mach' mich bitte zum Experten! Auf das ich, der Experte, mich überall wichtig tun kann und alle mir zuhören müssen, ob sie es wollen oder nicht, und verschlössen sie auch ihre Ohren.

Gib, oh Herr, dass ich mit an den Tischen der Großen und Mächtigen sitzen und allzeit labern darf bei Banketten, so dass ich mich selbst wichtig fühle. Mach', dass ich auch sturzbetrunken vom Wein immer noch als fachlich versiert gelte, egal was ich lalle.

Lieber Gott, mach' dass ich überall und jederzeit den größten Stuss verbreiten kann und alle Zeitungen das dann drucken und Kommentatoren in Rundfunk und Presse es loben müssen.

Gib mir die Kraft und die Gelegenheit, oh Herr, meine Expertisen wöchentlich bei Frau Christiansen via Television einem breiten, gelangweiltem Publikum zugänglich zu machen, am heiligen Sonntag. Auf das die Massen erleuchtet werden von meinen Kenntnissen. Denn seelig sind die Geläuterten.

Und strafe die, oh Herr, die meinen Status als Fachmensch nicht anerkennen, mit ewiger Verdammnis und sorge dafür, dass ich groß und berühmt werde als 'Experte'."


Hoppla! Hat da jetzt etwa einer vor dem "Amen" schon "huch" gerufen"? :)

M. Boettcher
 
Tobias Huch schrieb:
Welcher Gutacher?
Ich meine das Gutachten, das du auf deiner Webseite verlinkt hast und Prof. Berger unterschiebst, obwohl es in Wahrheit aber von Prof. Schumann stammt. Einfach die blaue Schrift anklicken: http://www.ueber18.de/gutachten.pdf.
Das Gutachten leidet daran, daß es die höchstrichterliche Rechtsprechung ablehnt, die Schwächen deines Systems aufzeigt und die Subsumtion deines AVS unter den Begriff 'Sicherstellen' holperig und ergebnisorientiert ist.

Zu deiner ausgewogenen Information die Gegenmeinung von Dr. Liesching, der sich ebenfalls mit deinem AVS beschäftigt und ihm Evidentes Zurückbleiben hinter den Mindestanforderungen sowie einen Wettbewerbsverstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG konstatiert:
Einfach die blaue Schrift anklicken: Coolspot-Gutachten.
 
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