Erfahrungsbericht Bonus.net
Bonus.net Erfahrung
Auch ich habe mit Bonus.net die gleichen Erfahrungen gemacht, wie die zahlreichen User, die sich hier bereits zu Wort gemeldet haben. Gegenwärtig befinde ich mich den der Phase,
- die letzte Mahnung –
von dem Hamburger Anwalt Arne Platzbecker bekommen zu haben. Dies verbindet er mit der Berechnung seiner Gebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), was die Forderung auf den Stand von 82,26 € gebracht hat.
Natürlich werde ich auch jetzt nicht zahlen, sondern abwarten, wie sich die Sache weiterentwickelt. Von einem Inkasso-Unternehmen befürchte ich nichts, denn diese Experten können sich zwar mehr oder weniger qualifiziert äußern, aber mehr auch nicht, denn ihnen fehlt die rechtliche Grundlage.
Interessant wird es erst, wenn der Herr RA Platzbecker wirklich gerichtliche Schritte unternimmt. Ich glaube nicht, dass er sofort Zahlungsklage erheben wird. Schneller und billiger ist es, den Weg über einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beschreiten. Trifft dieser ein, dann besteht natürlich Handlungsbedarf. Trotzdem braucht man auch jetzt nicht in Panik auszubrechen. Wichtig ist jetzt, beim zuständigen Amtsgericht innerhalb der Widerspruchsfrist (diese beträgt 14 Tage) schriftlich Widerspruch einzulegen. Dafür gibt es ein extra für diesen Zweck ein kleines rötliches Formular, dass man am besten in der Geschäftsstelle für Zivilsachen des Amtsgerichts ausfüllt, womit die Termineinhaltung gleichzeitig gerichtsnotorisch wird.
Jetzt hat Herr Platzbecker notfalls 6 Monate Zeit, um aus dem Mahnbescheid Klage zu erheben. Sollte es dazu kommen, muß Herr Platzbecker an dem für den User zuständigen Amtsgericht, also an oder in der Nähe des Wohnortes des Betroffenen die Klage einreichen und nicht in Hamburg oder ggf. Husum.
In dieser schriftlichen Klage muß er dann glaubwürdig den Nachweis führen, dass die Klage berechtigt ist. Vor der mündlichen Verhandlung wird dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben, auf die Klage schriftlich zu erwidern. Hier kann man dann ausführlich darlegen, wann und wie die Firma Bonus.net mit ihren fragwürdigen Methoden in das zweifelhafte Geschäft gebracht hat.
In der durch das Gericht anzuberaumenden mündlichen Verhandlung muß der Richter dann ein Urteil fällen, mit dem nicht nur geklärt wird, ob die Forderung der xxxxxx Firma Bonus.net gerechtfertigt ist, sondern ob sie mit ihren Methoden weiter fortfahren darf oder nicht.
Da es meines Wissens bisher kein solches Urteil gibt, halte ich es für sinnvoll, dass möglichst bald ein solches zustande kommt. Deshalb werde ich auch jetzt nicht reagieren, sondern mich so lange passiv verhalten, bis es entweder zu einer Klage kommt, oder Herr RA Platzbecker zurücksteckt, was ich auch für möglich halte.
Warum ich dabei optimistisch bin, will ich auch gern erklären. Als Jurist – wenn auch bereits Rentner - muss ich konstatieren, dass die Art und Weise des Zustandekommens der „Verträge“ mit Bonus.net nicht nur fragwürdig, sonder in höchstem Maße „sittenwidrig“ gemäß BGB
§ 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wenn man sich diese vorgenannten gesetzlichen Ausführungen vor Augen hält und sie mit den Praktiken der Firma Bonus.net vergleicht, kommt man ohne große geistige Anstrengung dahinter, dass es sich um ein ausgesprochen sittenwidriges Verhalten handelt, welches auch in vollem Maße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.
Treu und Glauben bezeichnet das Verhalten eines redlich und anständig denkenden und handelnden Menschen. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben wird in der Rechtsordnung häufig Bezug genommen. Im Schuldrecht ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Vgl. § 242 BGB.
Dass die Firma Bonus.net unter Verwendung von Rabatten, die die Anbieter wie z.B. Otto-Versand ohnehin allen ihren Kunden gewähren, Käufer sucht, die auf ihre Bonus-Angebote, die keiner braucht, hereinfallen, ist zunächst noch durchaus legal, wenn auch zweifelhaft und unseriös.
Rechtlich nicht nur äußerst bedenklich aber ist die Praxis von Bonus.net Kunden in eine ausgeklügelte Falle zu locken, indem
- Internet-Surfer zu einem 14-tägigen Test verleitet werden für den die Anmeldung zugleich den Vetragsabschluss mit einschließt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen den Widerruf abschickt. Hier wird eindeutig darauf spekuliert, dass der überwiegende Teil der User diese Frist überschreitet.
- alle Personen eines Haushaltes (darunter minderjährige) quasi in Sippenhaft genommen werden, obwohl dies der Gipfel der Unverfrorenheit und keinesfalls zulässig ist und
- sogar Internet-User, die überhaupt keine Aktivitäten in Bezug auf Bonus.net unternommen haben, mit wahrscheinlich unzulässigen technischen Methoden (offensichtlich bei Gewinnspielen) abgegriffen werden.
- offensichtlich auch Gewinnspielmasken verschiedener Anbieter (wie. Z.B. Discount24 genutzt werden), weil dort alle Angaben zur Verfügung stehen, die auch von Bonus.net genutzt werde.
So gesehen gerät die Praxis der Kundenwerbung- und Vereinnahmung der User durch Bonus.net sehr nahe an den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB Abs. 1; 1.1. Täuschungshandlung
Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch die eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrechterhalten werden soll
Ein seriöses Unternehmen würde zwar die Anbahnung der Mitgliedschaft in einer Rabatt-Gemeinschaft online vornehmen, aber den Vertragsabschluss in Schriftform durchführen und damit auch die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages sichern Wie z. B. der Bonus-Club BSW.
Einem Unternehmen wie Bonus.net muss daher vorgehalten werden, bewusst die Irreführung der User zum Zweck der unfreiwilligen Zahlung zu bewirken, um unliebsamen Inkasso-Maßnahmen, oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen aus dem Wege zu gehen.
Wie bereits ausgeführt, ist dem Verfasser bisher noch kein Urteil bekannt geworden, welches die Praktiken von Bonus.net sanktioniert. Es sind aber Fälle bekannt geworden, wie das nachstehende
o LG München I: Abonnementbestellungen im Internet.
Urteil vom 13.8.1998 – 7 O 22251/97
Leitsatz:
Die Online-Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 7 Verbraucherkreditgesetzes, der eine gesonderte Aushändigung an den Besteller verlangt. Die Ansicht, eine solche gesonderte Aushändigung sei im Zeitalter des Internets praxisfremd und daher verzichtbar, findet keine Stütze im Gesetz.
auch andere Urteile des Hanseatischen OLG Hamburg, sowie des Landgerichts Köln zu einem ähnlich gelagerten Unternehmen „Power Shopping“, lässt eine zuversichtliche Betrachtung der Sach- und Rechtslage zu.
Abschließend möchte ich noch ein weiteres Argument in die einbringen, das bisher noch keine Rolle in der gesamten Diskussion gespielt hat, das Fernabsatzgesetz (FernAbsG), gültig ab Juli 2000 mit seinen Regelungen zum Widerrufsrecht und Rückgaberecht und seine Integration in das BGB (§§ 312 b ff., 356 BGB)
Das Fernabsatzgesetz gilt für Verträge über Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, die insbesondere im E-Commerce zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen werden (Fernabsatzverträge), jedoch nicht für Verträge, die zwischen einzelnen Verbrauchern geschlossen werden.
Insbesondere folgende Verträge sind nicht Gegenstand der Regelungen des Gesetzes:
Verträge im Rahmen von Kleinanzeigenbörsen
Verträge im Rahmen von Internet-Auktionen
Fernunterrichtverträge
Time-Sharing-Verträge
Verträge über Finanzdienstleistungen
Verträge im Zusammenhang mit Immobilien
Verträge über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie im Rahmen der Unterbringung, Beförderung oder Lieferung von Speisen
Automatenverträge, Fernsprecherverträge
Nach Ansicht des Verfassers sind die Leistungen des Unternehmens Bonus.net eindeutig den Finanzdienstleistungen hinzuzurechnen, denn es werden lt. Angebot Rabatte vermittelt, also finanzielle Vorteile für die Kunden von Bonus.net (zumindest in der Kundenwerbung versprochen). Da die Ware von anderen Anbietern geliefert wird, erstreckt sich die Dienstleistung von Bonus.net also ausschließlich auf ein Finanzgeschäft für welches ein Entgelt (in der als Mitgliedsbeitrag getarnten Form) erhoben wird.
Insofern muss die gesamte Geschäftstätigkeit von Bonus.net als ungesetzlich , die Ergebnisse dieser Geschäftstätigkeit also als nichtig betrachtet werden.
Im Ergebnis dieser Erfahrungen sehe ich einem gerichtlichen Verfahren mit großer Gelassenheit entgegen. Sollte es zu einem solchen kommen, würde ich auch (zumindest die örtliche) Presse zur Teilnahme auffordern.
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ein seriöser Jurist (es sei denn. es geht ihm nur um sein Honorar) für Bonus.net die Chance des Obsiegens sieht. Daher denke ich, dass spätestens nach dem Vorliegen meiner Klageerwiderung, die Klage zurückgezogen wird, denn was Bonus.net mehr fürchtet, als der Teufel das Weihwasser, wäre ein Urteil, dass ihnen in Zukunft das Geschäft untersagen würde.
Fortschreibung in der Sache:
Die „Letzte Mahnung“ des RA Platzbecker war mit dem 13.05.2004 datiert. Sie war gewissermaßen mit einer „Gelben Karte“, der Androhung der Benachrichtigung der SCHUFA verbunden.
Mit Datum vom 21.07.2004 erfolgte nun eine „Letzte außergerichtliche Mahnung“ eines RA Frank J. Hansen. Diese war mit einer „Roten Karte“ – der Erläuterung der wichtigsten Grundsätze des gerichtlichen Mahnverfahrens - sowie der Androhung weiterer höherer Kosten verbunden.
Interessant war, dass Herr RA Hansen keine zustellfähige Anschrift, sondern nur ein Postfach angegeben hat. Dieses ist allerdings das gleiche, welches auch auf dem Geschäftsbogen der RAe Beiler-Karl-Platzbecker angegeben ist. Weiterhin interessant ist, dass die beigefügte Kostenberechnung nicht nach dem seit 01.07.2004 gültigen RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgestz), sondern noch nach BRAGO erfolgte.
Ein Wort entfernt (siehe NUB) BT/MOD