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..und wovon träumst du Nachts?interessierten Staatsanwalt dringend zu empfehlen
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..und wovon träumst du Nachts?interessierten Staatsanwalt dringend zu empfehlen

Durch Affiliate. In diesem Fall zahlt Hotfile 20% wenn über einen Referral-Link ein "neuer Kunde" geworben wurde. Andere One Click Hoster gehen andere Wege, z.B. verlängert sich der Premium-Account um so und soviel Wochen/Monate. Soweit ich weiß, sind die OCH seit dem Fall "Megaupload" davon abgegangen für Neukunden Gelder auszuzahlen. Zumindest ist mir seit dem keiner mehr unter gekommen.Hat eigentlich zufällig jemand eine Ahnung, wie international tätige Uploader so ihr Geld machen? Insbesondere interessiert mich dabei Hotfile.
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/google-hilft-hotfile-a-822439.html
Für die die bei den OCH keinen Premium-Account haben, wird bei jedem Klick Werbung eingeblendet, meist in Form von Layer-Ads. Die Werbung ist so gut wie immer im ErotikbereichWeiß jemand, ob es dort auch Werbung gibt oder sind irgendwelche vergleichbaren Probleme für User bekannt?
(Hotfile hat sehr interessante Hintergründe, aber ich kenne den Dienst nicht)
Das ist ein OCH wie jeder andere auch. Die Meldung die Du da bekommen hast, würde ich mal sagen ist so eine Art Fehlermeldung von Malewarebytes. Hatte ich schon ein paar mal mit Antispyware mit anderen Seiten die definitiv sauber waren.wenn ich übrigens bitshare.c** aufrufe, anlässlich des höchst interessanten Artikels von der WELT zu Micropayment & movie2k, klappt das nicht und ich bekomme eine Warnmeldung seitens Malwarebytes, dass der Aufruf einer potentiell gefährlichen Webseite verhindert wurde. Als IP angegeben ist 199.80.55.135
Was hat es mit dieser Warnmeldung auf sich?
Neuregelungen sind auch für das Inkassowesen vorgesehen. Inkassounternehmen müssen demnach künftig deutlich ersichtlich machen, worauf im Detail sich ihre Geldforderungen beziehen und im Auftrag welcher Firma genau eine Forderung durchgesetzt wird. Außerdem soll die Höhe von Inkassogebühren geregelt werden. Die Branche wird einer strengeren Aufsicht unterstellt und die Bußgeld-Obergrenze für unseriöse Unternehmen auf 50.000 Euro verzehnfacht.
Massenhafte Abmahnungen bleiben lukrativ
...
Dennoch fehle es noch immer an Anforderungen an die Qualifikation der Inkassounternehmer und eine Aufsicht über diese Unternehmen. Die Aufsichtsbehörden müssten "finanziell und personell" besser ausgestattet werden. S. bemängelte, dass es zwar eine Streitwertobergrenze, gleichzeitig aber Ausnahmeregeln gebe. Damit blieben "massenhafte Abmahnungen weiter lukratives Geschäftsmodell".
Neuregelungen sind auch für das Inkassowesen vorgesehen. Inkassounternehmen müssen demnach künftig deutlich ersichtlich machen, worauf im Detail sich ihre Geldforderungen beziehen und im Auftrag welcher Firma genau eine Forderung durchgesetzt wird. Außerdem soll die Höhe von Inkassogebühren geregelt werden.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten um die Erwähnung der Kläger als "Adressbuchbetrüger", als "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks", "Adressengräber" und in einer Auflistung von Firmen oder Personen, die betrügerisch tätig sein sollen auf Internetseiten, für die der Beklagte nach deren Behauptung verantwortlich sein soll.
Bei der Abwägung hat die Kammer auch bedacht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sich der Gewerbetreibende der Kritik stellen muss. Hiernach ist eine gewerbeschädigende Kritik außerhalb des Wettbewerbsverhältnisses nicht grundsätzlich rechtswidrig. Es kommt hinzu, dass der Schutz der gewerblichen Betätigung keineswegs so weit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs. Der Gewerbetreibende muss sich vielmehr einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kritik seiner Leistung stellen und kann nicht aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine absolute Schutzstellung gegen jede Kritik ableiten (vgl. dazu u. a. BVerfG in NJW 1958, 257, 259 - Lüth; BGHZ 36, 77- Waffenhändler; BGHZ 45, 296, 307 - Höllenfeuer; BGH GRUR 1969, 304 - Kredithaie). Dies gilt auch, soweit es sich um die Äußerung "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerkes" handelt, denn die Beweisaufnahme hat zum einen ergeben, dass insoweit auf Seiten der Kläger durchaus ein internationales Tätigwerden stattgefunden hat.
Aus Rechtsgründen hat Google 3 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über diese Rechtsgründe finden Sie unter ChillingEffects.org.
Der Angeklagte G ist aber nicht der Vorstand G, oder?Der Angeklagte K. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) sowie dem Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Verfallanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) und das gegen den Angeklagten K. im Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) angeordnete Berufsverbot bleiben aufrecht erhalten.
Der Angeklagte G. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 540 Tagessätzen zu je 130,00 Euro verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen die A. P. s. AG, Marsstr. 26, 80335 München, vertreten durch den Vorstand G. T. G. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 414.404 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Der Angeklagte E. wird wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Und K ist nicht etwa in "Ratsherr droht lange Haft" erwähnt?Der im Libanon geborene Angeklagte G. wuchs bei seiner deutschen Mutter in der Bundesrepublik auf. Nach dem Abitur studierte er Elektro- und Informationstechnik an der Technischen Universität München und erlangte im Jahr 2002 das Diplom als Ingenieur. Im Anschluss daran arbeitete er in verschiedenen Unternehmen in leitender Funktion. Spätestens seit 2008 war er – als Vorstand der A. P. S. AG – Verantwortlicher im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen und Abrechnungen im Wege der automatischen Datenverarbeitung. Seit Januar 2013 ist der Angeklagte als angestellter IT-Dienstleister bei einem bayerischen Unternehmen tätig. Er verdient dort ca. 50.000 Euro netto im Jahr.
Diese Firma hatte auch mal einen ProkuristenDer gesondert verfolgte T. K. war im Jahre 2008 Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer seiner Firma S. s. for e-t. GmbH E. (im Folgenden S. GmbH).

Das ist "mein" Rechnungslegungsbetrug. Endlich.Die unberechtigten Einziehungen verfolgten das Ziel, insbesondere durch Täuschung der Kontoinhaber bei diesen den Irrtum zu erregen, in Höhe des per Lastschrift in Anspruch genommenen Kontos rechtlich verpflichtet gewesen zu sein.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/d...4_KLs_130_Js_113_08_3_12_Urteil_20130228.htmlDer Angeklagte E. wuchs seit seinem 5. Lebensjahr, nach der Scheidung seiner Eltern, einem Fotografen und einer Hausfrau, bei seinem Vater in Österreich auf. Die Grundschule besuchte er zunächst dort und ab der zweiten Klasse in Frankfurt am Main. Das Gymnasium in Frankfurt schloss er 1999 mit dem Fachabitur ab. Seit 1999 ist der Angeklagte im Internetbereich selbständig tätig. Er hat zwei Halbbrüder im Alter von 15 und 18 Jahren. Seit 2011 ist der Angeklagte verheiratet und hat eine Tochter im Alter von eineinhalb Jahren. Seit dem 07.02.2012 befindet er sich in anderer Sache in Untersuchungshaft.
Die Erfolgsgeschichte von F. E. klingt wie aus einem Roman und doch ist sie nicht erfunden. Bereits als Kind begann er sich für Themen zu interessieren, die heute zu seinem Tagesgeschäft gehören: Werbung & Finanzen. So war es kein Wunder, das er bereits mit 19 Jahren erfolgreicher Firmenchef geworden ist. Heute berät er fremde Firmen und ist dabei sehr erfolgreich.

Noch so ein FDP-Politiker in diesem Prozess. Ahnungslos, der arme Kerl. Wer kannte im Februar 2009 auch schon den Herrn E.? Oder wusste etwas von xwin-online.com?Am 09.02.2009 veranlasste der Angeklagte E. den Lastschrift-Einzug von 6.772 der zuvor erworbenen Kundendatensätze über ein Konto der von ihm mit der Buchung beauftragten S.. AG, Schweiz, bei der Volksbank E. eG, nachdem der Angeklagte G. dem Zeugen Hxxx als Vertreter der S.. AG wider besseren Wissens versichert hatte, dass die zuvor über die A. AG erfolgten X.-Online-Ziehungen in Ordnung gewesen seien.
Die deutsche Justiz ist ja extrem betrügerfreundlich. Wer nicht bemerkt, dass er betrogen wurde, der ist auch nicht betrogen.In den Fällen, in denen es zu einer Kenntnisnahme der Lastschriften durch Kontoinhaber nicht gekommen und damit eine Irrtumserregung nicht erfolgt sein könnte, fehlt mangels einer solchen zwar ein Element des Betrugstatbestandes, was zur Annahme eines versuchten Betruges führte. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die fehlende Berechtigung zwar erkannt und somit eine Irrtumserregung nicht stattgefunden hat, eine Reaktion des Kunden aber aus Bequemlichkeit unterblieb.
Zu Lasten des Angeklagten fielen der Umfang der betrügerisch erlangten Beute und die Anzahl der Geschädigten ins Gewicht; ebenso das professionelle Vorgehen. Zu seinen Gunsten konnte berücksichtigt werden, dass er von Anfang seiner Einlassung in der Hauptverhandlung an geständig war und die Tat bereits ca. 4 Jahre zurück lag
Lese ich das richtig? Afendis war von E. existenziell abhängig???Für ihn sprach weiterhin, dass er vom Angeklagten E. wirtschaftlich abhängig war, so dass – zu seinen Gunsten nicht ausschließbar - im Falle der Ablehnung der Einziehung seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stand.
Das fällt einem FDP-Politiker ja traditionell nicht schwer. Hoch auf dem gelben Wagen, da sitzen die drei gelben Affen. Die hören nix, die sehen nix, die sagen nix.in dubio pro dummsteller.
Urteilstext schrieb:Für ihn sprach weiterhin, dass er vom Angeklagten E. wirtschaftlich abhängig war, so dass – zu seinen Gunsten nicht ausschließbar - im Falle der Ablehnung der Einziehung seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stand.