Banditentum im Internet

Ich weiß jedenfalls, dass es empfehlenswert ist. Und investigative Journalisten gibt's mit Sicherheit mehr als Staatsanwälte, die Ahnung mit Motivation kombinieren. Da darfst Du gesunden Realismus meinerseits durchaus erwarten, den hat mir die Lebenserfahrung in den letzten 10 Jahren mit brachialster Gewalt eingehämmert, nicht nur aus Deiner Ecke ;)
 
Hat eigentlich zufällig jemand eine Ahnung, wie international tätige Uploader so ihr Geld machen? Insbesondere interessiert mich dabei Hotfile.
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/google-hilft-hotfile-a-822439.html
Durch Affiliate. In diesem Fall zahlt Hotfile 20% wenn über einen Referral-Link ein "neuer Kunde" geworben wurde. Andere One Click Hoster gehen andere Wege, z.B. verlängert sich der Premium-Account um so und soviel Wochen/Monate. Soweit ich weiß, sind die OCH seit dem Fall "Megaupload" davon abgegangen für Neukunden Gelder auszuzahlen. Zumindest ist mir seit dem keiner mehr unter gekommen.

Weiß jemand, ob es dort auch Werbung gibt oder sind irgendwelche vergleichbaren Probleme für User bekannt?
(Hotfile hat sehr interessante Hintergründe, aber ich kenne den Dienst nicht)
Für die die bei den OCH keinen Premium-Account haben, wird bei jedem Klick Werbung eingeblendet, meist in Form von Layer-Ads. Die Werbung ist so gut wie immer im Erotikbereich
---

wenn ich übrigens bitshare.c** aufrufe, anlässlich des höchst interessanten Artikels von der WELT zu Micropayment & movie2k, klappt das nicht und ich bekomme eine Warnmeldung seitens Malwarebytes, dass der Aufruf einer potentiell gefährlichen Webseite verhindert wurde. Als IP angegeben ist 199.80.55.135
Was hat es mit dieser Warnmeldung auf sich?
Das ist ein OCH wie jeder andere auch. Die Meldung die Du da bekommen hast, würde ich mal sagen ist so eine Art Fehlermeldung von Malewarebytes. Hatte ich schon ein paar mal mit Antispyware mit anderen Seiten die definitiv sauber waren.

Die in der Welt genannte virtuelle Erpressung bezieht sich da wohl mehr oder weniger auf die Zeiten der Abofallensteller ( Kino.to war voll davon ).
 
http://www.handelsblatt.com/finanze...fuer-unerlaubte-telefonwerbung/8416974-2.html
Neuregelungen sind auch für das Inkassowesen vorgesehen. Inkassounternehmen müssen demnach künftig deutlich ersichtlich machen, worauf im Detail sich ihre Geldforderungen beziehen und im Auftrag welcher Firma genau eine Forderung durchgesetzt wird. Außerdem soll die Höhe von Inkassogebühren geregelt werden. Die Branche wird einer strengeren Aufsicht unterstellt und die Bußgeld-Obergrenze für unseriöse Unternehmen auf 50.000 Euro verzehnfacht.
 
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/45713031_kw26_de_geschaeftspraktiken/index.html
Massenhafte Abmahnungen bleiben lukrativ
...
Dennoch fehle es noch immer an Anforderungen an die Qualifikation der Inkassounternehmer und eine Aufsicht über diese Unternehmen. Die Aufsichtsbehörden müssten "finanziell und personell" besser ausgestattet werden. S. bemängelte, dass es zwar eine Streitwertobergrenze, gleichzeitig aber Ausnahmeregeln gebe. Damit blieben "massenhafte Abmahnungen weiter lukratives Geschäftsmodell".
 
Neuregelungen sind auch für das Inkassowesen vorgesehen. Inkassounternehmen müssen demnach künftig deutlich ersichtlich machen, worauf im Detail sich ihre Geldforderungen beziehen und im Auftrag welcher Firma genau eine Forderung durchgesetzt wird. Außerdem soll die Höhe von Inkassogebühren geregelt werden.

Neu ist immerhin, dass es jetzt einen Bußgeldtatbestand nach RDG darstellt, wenn ein Inkassobüro eine Forderung für einen anonymen Mandanten geltend macht - wie das ja z.B. bei den Forderungen für die ominösen Gewinnspielfirmen sehr häufig ist.

Auf Nachfrage muss das Inkassobüro Nachweise für den Vertragsschluss erbringen. Soweit ich das verstehe, ist es dann auch ein Bussgeldtatbestand, wenn das Inkassobüro bei einer bestrittenen Forderung weiter mahnt, ohne diese Nachweise zu erbringen.

Man wird abwarten müssen, ob die bislang sehr schonend agierenden Aufsichtsbehörden die neuen Möglichkeiten dann auch ausschöpfen werden. Leider enthält die Änderung zum RDG keine eindeutige Regelung, wonach Inkassounternehmen, die wiederholt gegen die Regelungen verstoßen, die Genehmigung zu entziehen ist.
 
Manchmal darf man Betrüger auch so nennen:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_703_07urteil20110202.html
T A T B E S T A N D :

Die Parteien streiten um die Erwähnung der Kläger als "Adressbuchbetrüger", als "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks", "Adressengräber" und in einer Auflistung von Firmen oder Personen, die betrügerisch tätig sein sollen auf Internetseiten, für die der Beklagte nach deren Behauptung verantwortlich sein soll.
Bei der Abwägung hat die Kammer auch bedacht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sich der Gewerbetreibende der Kritik stellen muss. Hiernach ist eine gewerbeschädigende Kritik außerhalb des Wettbewerbsverhältnisses nicht grundsätzlich rechtswidrig. Es kommt hinzu, dass der Schutz der gewerblichen Betätigung keineswegs so weit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs. Der Gewerbetreibende muss sich vielmehr einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kritik seiner Leistung stellen und kann nicht aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine absolute Schutzstellung gegen jede Kritik ableiten (vgl. dazu u. a. BVerfG in NJW 1958, 257, 259 - Lüth; BGHZ 36, 77- Waffenhändler; BGHZ 45, 296, 307 - Höllenfeuer; BGH GRUR 1969, 304 - Kredithaie). Dies gilt auch, soweit es sich um die Äußerung "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerkes" handelt, denn die Beweisaufnahme hat zum einen ergeben, dass insoweit auf Seiten der Kläger durchaus ein internationales Tätigwerden stattgefunden hat.
 
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/d...4_KLs_130_Js_113_08_3_12_Urteil_20130228.html

Der Angeklagte K. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) sowie dem Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Verfallanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) und das gegen den Angeklagten K. im Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) angeordnete Berufsverbot bleiben aufrecht erhalten.
Der Angeklagte G. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 540 Tagessätzen zu je 130,00 Euro verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen die A. P. s. AG, Marsstr. 26, 80335 München, vertreten durch den Vorstand G. T. G. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 414.404 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Der Angeklagte E. wird wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte G ist aber nicht der Vorstand G, oder?
Der im Libanon geborene Angeklagte G. wuchs bei seiner deutschen Mutter in der Bundesrepublik auf. Nach dem Abitur studierte er Elektro- und Informationstechnik an der Technischen Universität München und erlangte im Jahr 2002 das Diplom als Ingenieur. Im Anschluss daran arbeitete er in verschiedenen Unternehmen in leitender Funktion. Spätestens seit 2008 war er – als Vorstand der A. P. S. AG – Verantwortlicher im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen und Abrechnungen im Wege der automatischen Datenverarbeitung. Seit Januar 2013 ist der Angeklagte als angestellter IT-Dienstleister bei einem bayerischen Unternehmen tätig. Er verdient dort ca. 50.000 Euro netto im Jahr.
Und K ist nicht etwa in "Ratsherr droht lange Haft" erwähnt?
Der frühere Jugendschutzbeauftragte von Webmasterservice?
Wie lustig, wie lustig.


http://openjur.de/u/635304.html

Lesenswert, gerade für Freunde der beiden Münchner G-Brüder!
Der griechische Wein ist sauer.

Der gesondert verfolgte T. K. war im Jahre 2008 Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer seiner Firma S. s. for e-t. GmbH E. (im Folgenden S. GmbH).
Diese Firma hatte auch mal einen Prokuristen :)
Ursprünglich war die "S. s. for e-t. GmbH E." eine Vorratsgesellschaft (Weilchensee 536. V V GmbH, München, HRB 171217)
[edit]

Ein Wahnsinn, was da alles zu lesen ist...
Die unberechtigten Einziehungen verfolgten das Ziel, insbesondere durch Täuschung der Kontoinhaber bei diesen den Irrtum zu erregen, in Höhe des per Lastschrift in Anspruch genommenen Kontos rechtlich verpflichtet gewesen zu sein.
Das ist "mein" Rechnungslegungsbetrug. Endlich.

Nuja. Wenn ich mir durchlese, was da im Gerichtsdokument steht, da lande ich beim Nachrecherchieren bei mir immer im Jahr 2008.

Wahnsinn, wie lange so etwas immer dauert...
 
Das kommt ja jetzt fäustledick:
Der Angeklagte E. wuchs seit seinem 5. Lebensjahr, nach der Scheidung seiner Eltern, einem Fotografen und einer Hausfrau, bei seinem Vater in Österreich auf. Die Grundschule besuchte er zunächst dort und ab der zweiten Klasse in Frankfurt am Main. Das Gymnasium in Frankfurt schloss er 1999 mit dem Fachabitur ab. Seit 1999 ist der Angeklagte im Internetbereich selbständig tätig. Er hat zwei Halbbrüder im Alter von 15 und 18 Jahren. Seit 2011 ist der Angeklagte verheiratet und hat eine Tochter im Alter von eineinhalb Jahren. Seit dem 07.02.2012 befindet er sich in anderer Sache in Untersuchungshaft.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/d...4_KLs_130_Js_113_08_3_12_Urteil_20130228.html
 
was hat nur den Richter geritten, der es so darstellte, als sei E resozialisierbar, kein notorischer Betrüger, nur durch einige Erfolge korrumpiert und habe seine Lektion gelernt? Oder habe ich das nur geträumt?
Aber wenn man Vertreter eines Zahlungsdienstleiters S* in der Schweiz ist, dann reicht es ja auch aus, wenn einem der Herr G* vom Zahlungsanbieter A* Payment aus München sagt, dass der Herr E* alles sauber macht.
Siehehttp://openjur.de/u/635304.html
Am 09.02.2009 veranlasste der Angeklagte E. den Lastschrift-Einzug von 6.772 der zuvor erworbenen Kundendatensätze über ein Konto der von ihm mit der Buchung beauftragten S.. AG, Schweiz, bei der Volksbank E. eG, nachdem der Angeklagte G. dem Zeugen Hxxx als Vertreter der S.. AG wider besseren Wissens versichert hatte, dass die zuvor über die A. AG erfolgten X.-Online-Ziehungen in Ordnung gewesen seien.
Noch so ein FDP-Politiker in diesem Prozess. Ahnungslos, der arme Kerl. Wer kannte im Februar 2009 auch schon den Herrn E.? Oder wusste etwas von xwin-online.com?
in dubio pro dummsteller.
 
Spannend auch Seite 15:
In den Fällen, in denen es zu einer Kenntnisnahme der Lastschriften durch Kontoinhaber nicht gekommen und damit eine Irrtumserregung nicht erfolgt sein könnte, fehlt mangels einer solchen zwar ein Element des Betrugstatbestandes, was zur Annahme eines versuchten Betruges führte. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die fehlende Berechtigung zwar erkannt und somit eine Irrtumserregung nicht stattgefunden hat, eine Reaktion des Kunden aber aus Bequemlichkeit unterblieb.
Die deutsche Justiz ist ja extrem betrügerfreundlich. Wer nicht bemerkt, dass er betrogen wurde, der ist auch nicht betrogen.
--
dann zum Angeklagten G, der eine lächerliche Geldstrafe von 70,000 Euro erhalten hat:
Zu Lasten des Angeklagten fielen der Umfang der betrügerisch erlangten Beute und die Anzahl der Geschädigten ins Gewicht; ebenso das professionelle Vorgehen. Zu seinen Gunsten konnte berücksichtigt werden, dass er von Anfang seiner Einlassung in der Hauptverhandlung an geständig war und die Tat bereits ca. 4 Jahre zurück lag
Für ihn sprach weiterhin, dass er vom Angeklagten E. wirtschaftlich abhängig war, so dass – zu seinen Gunsten nicht ausschließbar - im Falle der Ablehnung der Einziehung seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stand.
Lese ich das richtig? Afendis war von E. existenziell abhängig???
Oder ist damit der andere G. gemeint?
 
Afendis hat die Griffel in so vielen "Projekten" gehabt (darunter gleich mehrere Gewinnbimmler), dass man wohl kaum behaupten kann, die wären allein von E. abhängig. Die haben beileibe nicht nur für E. fakturiert, sondern auch für gleich mehrere mindestens genau so fragwürdige Projekte.
 
Urteilstext schrieb:
Für ihn sprach weiterhin, dass er vom Angeklagten E. wirtschaftlich abhängig war, so dass – zu seinen Gunsten nicht ausschließbar - im Falle der Ablehnung der Einziehung seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stand.

Mit demselben Recht könnte ein Einbrecher Strafminderung verlangen - weil er nun einmal von den Verkäufen an die Hehler wirtschaftlich abhängig war. Bei Unterlassung der Einbruchsdiebstähle hätte seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel gestanden. Am Ende hätte der arme Mann auch noch jeden Tag arbeiten müssen, so wie jeder andere auch.
"Muss zu seinen Gunsten angerechnet werden." - Wo sind wir hier eigentlich?

Es ist immer wieder erstaunlich, welche Entschuldigungen die Justiz gerade bei Wirtschaftskriminalität gelten lässt.
 
Es ist immer wieder erstaunlich, welche Entschuldigungen die Justiz gerade bei Wirtschaftskriminalität gelten lässt.
Blöde Frage:.... wieso deutsche Staatsanwälte nicht energischer gegen diese vielen Luftfirmen vorgegangen sind und vorgehen, mit denen Millionen und Abermillionen ergaunert wurden.
Deutschen Staatsanwälten wird generell vorgegeben, den Ball flach zu halten. Das wird generell über PEBB§Y geregelt. Wer was werden will, wird sich vor großen Verfahren, mit umfänglichen Ermittlungen hüten. Hinzu kommen dann Massenverfahren mit unerheblichen Kleinschäden im Einzelfall oder gar im Versuchsstadium aus den allgemeinen Abteilungen für Betrug, die ernsthafte Ermittlungen wegen gewerbsmäßigem Betrug in den Wirtschaftsabteilungen hemmen. Sehr zum Nachteil des Ermittlungserfolges kann auch die Zuweisungspolitik bewertet werden und in deren Zusammenhang die Zuständigkeitsregeln der Staatsanwaltschaften, die vor allem einem Zweck dienen, dem Abweisen der Übernahme von Vorgängen.

Man kann das durchaus Chaos nennen!
 
Zurück
Oben