Der Angeklagte K. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) sowie dem Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Verfallanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) und das gegen den Angeklagten K. im Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) angeordnete Berufsverbot bleiben aufrecht erhalten.
Der Angeklagte G. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 540 Tagessätzen zu je 130,00 Euro verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen die
A. P. s. AG, Marsstr. 26, 80335 München, vertreten durch den Vorstand G. T. G. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 414.404 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Der Angeklagte E. wird wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.