AW: Banditentum im Internet
Verstehe einer die Juristen.
Da gibt es konspirativ vernetzte Banden von Abofallenstellern und kooperierenden Organe der Rechtspflege, die seit Jahren in aller Öffentlichkeit das Internet unsicher machen.
Sie schädigen zigtausendfach das Vermögen ihrer unerfahrenen Mitbürger, indem sie unter einem Vorwand die persönlichen Daten abphischen und diese dann mit einem Mahndröhgetöse zur Herausgabe eines Lösegeldes pressen.
In der realen Welt ist Taschendiebstahl harmloser. Es wechseln zwar Geldbeträge den Besitzer, ohne das der Geschädigte das wollte, aber er muss nicht genötigt und erpresst werden.
Die mafiös organisierten Abofallen-Banden agieren seit Jahren, haben teilweise schon Gewinnabschöpfungs-Verfahren an den Hacken, machen einfach immer neue Postfach-Firmen auf und ebenso einfach weiter mit dem "Geschäft".
Wo ist da bitte das Problem, die Absicht zu beweisen?
Fällige Betrugsanzeigen werden tausendfach gelocht und abgeheftet, weil es angeblich nicht möglich wäre, den Drahtziehern die Absichtlichkeit ihres Handelns zu beweisen.
Wie blöd ist das denn?
Hier erklärt ein Richter am Landgericht das Geschäftsmodell:
Urteil Az. 10 S 53/09 des LG Mannheim - openJur
Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können, so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten kann. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben.
Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.
Das bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Mahndroherpresster mit anwaltlicher Hilfe ein Ende der Belästigung erreichen wollte.
Dort ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass bei typischen Einschüchterungsfallen kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Weiter wird klar festgestellt, dass die Drahtzieher ein klares Bewusstsein über diese Tatsache haben.
Trotzdem geht die Mahndrohpresserei weiter. Die Drahtzieher haben das vorstehende Urteil vom Gericht zugestellt bekommen. Lesen müssen sie selbst, verstehen, was dort steht, auch. Sie haben ein Organ der Rechtspflege zur Seite, das den Sachverhalt sicher richtig erläutern kann, wenn morgens der Wecker hörbar läutet.
Aber kann man weiter davon ausgehen, sie hätten zufällig nicht gewusst, wie ihr "Geschäft" läuft?