Banditentum im Internet

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"Die Anwälte wissen von dem betrügerischen Modell. Sie arbeiten mit den Betreibern zusammen"
Diese Formulierung ist krass verharmlosend. Die betreffenden Anwälte sind voll
in das Abzockmodell eingebunden und bekommen mit Sicherheit entsprechende Beuteanteile.
Bei der Münchner Anwältin soll das sich im sechs- möglicherweise sogar siebenstelligen Bereich
bewegen.
 
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Der Beitrag aus dem das obenstehende Zitat stammt, steht nicht mehr auf der stern.tv Seite.
Ob jemand schon interveniert hat?
 
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Der Schweinezyklus im Online-Banditentum:

Briefkasten-Firmenhülle aufmachen, Verbraucher abzocken, ausklingen lassen, Klagen der Verbraucherzentralen hinhalten, bis alles abgeerntet ist, Wettbewerbszentrale einen Sieg feiern lassen, dazu Schampus trinken, weil längst die neuen Briefkasten-Firmenhüllen im "Geschäft" sind.

Prost, Mahlzeit! Wettbewerbszentrale
 
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Betrug: Preis darf nicht ins Kleingedruckte - Tausende schlittern in Abofallen im Internet - Wirtschaft - Hamburger Abendblatt
Die Verbraucherzentrale rät sogar eindeutig vom Bezahlen solcher "Mahnungen" und "Rechnungen" ab: "Wer zahlt, schadet sich nur selber. Sie tragen dazu bei, dass die Gaunerei nicht aufhört. Solange sich das Verfahren für die irreführenden Internetanbieter lohnt, hört der Spuk mit den Abofallen nicht auf. Das System muss ausgetrocknet werden."
 
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"Wenn die Preisangaben tief in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt waren oder kaum lesbar in winzig kleiner Schrift nur mit großer Mühe auf der Internetseite zu entdecken sind, sind die Verbraucher im Recht", so Castelló: "Ein bewusstes Verstecken eines Endpreises verstößt gegen die Preisangabenverordnung und deren Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit. Daher muss auch nicht gezahlt werden."
Die echten Roßtäuschertricks sind immer noch viel zu wenig bekannt
http://forum.computerbetrug.de/info...l/54469-hinweis-auf-kosten-ploetzlich-da.html

Da helfen auch keine Sonderbutton. Die wirkliche Kampffront liegt ganz woanders:
Inkasso(un)wesen und RA die als willige ( und fürstlich entlohnte) Drohbüttel agieren
 
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Über die Kasperlrolle als Drohbüttel hinaus wirken Organe der Rechtspflege auch als Beihelfer zum Betrug mit und machen ihn mit der Beihilfe überhaupt erst möglich.

Mal schauen, wie lange es dauert, bis schläfrige Behörden merken, dass sie gefragt sind.
 
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Kampf gegen Missbrauch - EU sperrt rechtswidrige Internetseiten - Wirtschaft - Hamburger Abendblatt
Ein Verstoß gegen das Verbraucherrecht liegt unter anderem vor, wenn Klingeltöne als kostenlos beworben werden, den Kunden aber tatsächlich ein Abonnement untergejubelt wird. In Deutschland werden jedes Jahr geschätzt rund 220 000 Bürger Opfer von solchen Abofallen. In Hamburg gehen bei der Verbraucherzentrale täglich dazu zahlreiche Beschwerden ein.
 
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Lokalnachrichten - Radio Lippe Welle Hamm
Die Kongressteilnehmer diskutierten über den Verbraucherschutz gegen Betrügereien im Internet durch Gewinnspiele und Abo-Fallen, aber auch über den teils zu sorglosen Umgang mit dem Einstellen von persönlichen Daten ins Netz. Der Bundesverband der Verbraucherberatung fordert, dass Diebe und Betrüger im Netz genauso hart verfolgt werden müssen wie andere auch.
 
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Lokalnachrichten - Radio Lippe Welle HammDer Bundesverband der Verbraucherberatung fordert, dass Diebe und Betrüger im Netz genauso hart verfolgt werden müssen wie andere auch.
Diese Schwätzer! Verfolgt und ggf. bestraft werden die auch. Man sollte sich nur mal die Frage stellen, warum sich kontinuierlich weniger Diebe und Betrüger auf der Straße finden, dafür aber die Wachstumsraten mit Betrügereien übers Internet jedes Jahr steigen? Es braucht für den Online Betrug die selbe kriminelle Energie wie für den üblichen Diebstahl. Mit ein bisschen KnowHow ist der Griff in den Geldbeutel eines Geschädigten völlig anonym realisierbar und die Verfolgung durch die Behörden verschleiert - dazu braucht es leider nicht viel, ein wenig Grips und Abgebrühtheit reicht aus.
 
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Solche markigen Sprüche sind z.Z in
heise online - Verbraucherschützer will Dienste im Web sicherer machen
G. B., Vorstand des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv), hat verstärkte gemeinsame Anstrengungen von Politik, Wirtschaft und den Nutzern gefordert, um Dienste im Web 2.0 sicherer zu machen. "Wir brauchen eine stärkere Gesetzgebung", sagte der Experte auf dem Verbraucherpolitischen Kongress in Hamm am heutigen Mittwoch. Die Anbieter müssten besser kontrolliert und es müssten neue Standards im Bereich Datenschutz geschaffen werden.
Sie zeigen lediglich die völlige Ahnungslosigkeit und Hilflosigkeit
 
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Als Argumentationshilfe

Warum ist eine Abzockfalle mit versteckter Preisangabe ein strafrechtlich relevanter Betrug?

Immer wieder entstehen Diskussionen unter anderem auch mit Staatsanwälten und anderen Strafrechtlern, die in den typischen Abzockfallen keinen strafrechtlich relevanten Betrug sehen wollen.

Die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit der Forderung werde damit zwar nicht berührt. Wie wir alle wissen, sind diese Phantasieforderungen auch tatsächlich bei richtigem Verhalten der Beklagten nicht durchsetzbar. Im Gegenteil: es hat auch schon erfolgreiche negative Feststellungsklagen gegeben.

Auch erkennen die Staatsanwälte durchaus an, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen die BGB-Informationspflichtenverordnung vorliegt. Denn es wird über die Kostenpflicht nicht "sofort erkennbar" und in einem optischen Bezug zum Angebot aufgeklärt.

Aber auch das wäre nur eine Ordnungswidrigkeit, außerdem verstößt es gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. Ein Straftatbestand werde damit aber noch nicht erfüllt.

Kernpunkt der Argumentation ist hierbei regelmäßig, dass der Vorsatz für die Betrugshandlung nicht nachgewiesen werden könne. Dies wäre jedoch für eine Verurteilung zwingend notwendig. Einen "fahrlässigen" Betrug "aus Versehen" gibt es natürlich nicht. Ein Vorsatz im Sinne des Strafrechts ist jedoch nur nachweisbar, wenn der Tathergang aufgrund der gegebenen Umstände keine andere Deutung zulässt, als dass eine planende, berechnende Absicht zugrunde gelegen hat.

Hier meinen die Staatsanwälte, dass der Betreiber der Webseite "aus Versehen" oder "aus Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit" durch die Gestaltung der Webseite den Preishinweis so angebracht haben könnte, dass der Hinweis übersehen wird. Immerhin ist ja ein Preishinweis angebracht worden - der Betreiber habe es also zumindest versucht, wenn auch das Endergebnis letztlich nicht allzu glücklich war. Der "böse Wille", dass die Gestaltung des Preishinweises eben genau deshalb in dieser Form erfolgte, damit der Verbraucher ihn übersieht (dies wäre dann eine absichtliche "Unterdrückung wahrer Tatsachen" gem. § 263 StGB, womit ein Irrtum erregt wird), sei angeblich nicht nachweisbar.

Es stellt sich aber die Frage, ob hier nicht "überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt werden".
Es geht hierbei um die Beweiswürdigung der Umstände, die den Vorwurf des Vorsatzes untermauern. Wenn eine bestimmte Erklärungsvariante "lebensfremd" ist, dann ist es nicht geboten, dass in Fragen der Beweiswürdigung diese Variante unter dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Angeklagten unterstellt wird.

In diesem Sinne hatte sich unter anderem der BGH bezüglich der Beweiswürdigung geäußert.
BGH 1 StR 478/04 - Urteil vom 11. Januar 2005 (LG Bayreuth)

BGH schrieb:
Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind.

Auch das OLG Hamm äußerte sich zur "übertriebenen Anwendung des Zweifelsgrundsatzes".
OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2008, Az: 4 Ss 484/08

OLG Hamm schrieb:
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden.

Die Annahme der Staatsanwälte, dass ein versteckter Preishinweis nicht in voller Absicht so gestaltet worden sein muss, damit er vom Verbraucher übersehen wird, ist lebensfremd.

Warum ist diese Annahme lebensfremd?
"Lebensfremd" ist es, anzunehmen, dass eine Preisangabe im Fließtext, in 8pt-Schrift, hellblau auf marineblauem Untergrund, nur nach Scrollen sichtbar, ohne eine bewusste Täuschungsabsicht in dieser Form gestaltet worden sein könnte.

Lebensfremd ist es, anzunehmen, dass die typischen "Roßtäuschertricks", wie in diesem Artikel beschrieben, nicht in voller Absicht dahingehend so ausgeführt worden sein sollen, um den Verbraucher über die Kostenpflicht zu täuschen.

Lebensfremd ist es, anzunehmen, dass ein animiertes gif-Bild, das erst nach 10-20 Sekunden einen Preishinweis zeigt, nicht mit voller Absicht so entworfen worden sein soll.

Allein der erhebliche Aufwand, der für die Programmierung dieser Tricks notwendig ist, kann die Deutung, dass diese Gestaltung "aus Fahrlässigkeit" erfolgt sei, nicht mehr zulassen.

Auch die Tatsache, dass für den Preishinweis ein extra kleiner Schriftfont benutzt wird, zeigt, dass dies ein bewusst gewähltes Gestaltungsmerkmal ist, dem eine gewisse Absicht zugrundegelegt werden muss. Insbesondere dann, wenn dann der Preis selbst auch noch in Worten ausgeschrieben wurde, z.B.: "monatlich acht Euro" statt "monatlich 8 €". Hier handelt es sich nicht um Gestaltungsmerkmale, die lediglich "rein zufällig" oder "unbeabsichtigt" so eingesetzt werden.

Es kommt aber noch etwas anderes hinzu. Unbestreitbar verstoßen die Preishinweise gegen PangV und BGB-InfoV. Diese Tatsache muss dem Betreiber der Webseite spätestens nach Eingang der ersten Beschwerden bewusst werden, selbst wenn er vorher dem Irrtum erlegen gewesen wäre, dass sein Preishinweis deutlich genug sichtbar sei.

Wenn aber bereits hunderte, tausende, zehntausende Widersprüche und Beschwerden an ihn eingegangen sind, und wenn er trotz der Tatsache, dass ihm wegen der Verstöße ein Ordnungsgeld sowie eine Wettbewerbsklage der Verbraucherverbände droht, weiterhin keine Änderung an der Webseite vornimmt - allerspätestens dann kann dies nur in der direkten Absicht erfolgen, den Verbraucher auch weiterhin in seine Falle zu locken, indem er ihn arglistig über die Kostenpflicht täuscht.

Die gängige Praxis deutscher Staatsanwälte, Strafanzeigen wegen dieser Massenfälle durch die Bank einzustellen, ist rechtswidrig.

Indem die Staatsanwälte immer wieder versuchen, sich auf die Fälle zu beschränken, wo Personen Rechnungen bekommen haben, die niemals eine Anmeldung vorgenommen haben, stellen sie sich selbst ein Bein. Denn aufgrund seines miserablen, unsicheren Anmeldeverfahrens kann der Betreiber sich immer darauf berufen, dass fremde Drittpersonen unter Mißbrauch seines Anmeldesystems die Anmeldungen vorgenommen hätten. Das Gegenteil ist ihm regelmäßig nicht nachweisbar.

An dieser "Selbstbeschränkung" scheitern denn auch immer wieder diese Strafverfahren. Anstatt sich auf den Kernpunkt der Materie zu stürzen und diesen konsequent und logisch strafrechtlich auseinanderzunehmen, befassen sich die Strafrechtler mit Nebenkriegsschauplätzen. Und die Abzocker tanzen ihnen jahrelang auf der Nase herum.
 
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Sehr schön formuliert!
Und die Abzocker tanzen ihnen jahrelang auf der Nase herum.
Dazu gibt es immer nur diesen Eingangspassus von mir:
...dem ersten Anschein nach...
Daraufhin werden nahezu alle vorgelegten Fälle eingestellt, da es schlichtweg niemand gibt, der gewillt wäre tiefer zu graben.

Die Staatsanwaltschaften sind doch längst überfordert und abgebrüht von der Masse an Anzeigen. Selbst neue Staatsanwälte erkennen schnell, dass beim "sonstigen Betrug" durch den Anbieter nichts zu holen ist, zumal nicht selten bereits Entscheidungen in vergleichbarer Sache vorliegen. Dazu sage ich nur "Pepsi"!
 
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Es gibt aber gesicherte Erkenntnisse, dass bei einigen Staatsanwälten derzeit ein Umdenken stattfindet, eben aufgrund der immensen Menge dieser Anzeichen.

Ein aktuelles Verfahren (ich sage nur: Hamburg) ist ein Ergebnis davon. Man wird sehen, wie weit das trägt. Hoffentlich vergeigen sie es nicht.

Ein taktisch logisches Vorgehen wäre: erst einmal zusehen, dass der Kasperbude ein Ordnungsgeldbescheid wegen Verstoß gegen PangV und BGB-InfoV zugestellt wird. Parallel dazu gleich Ermittlungen aufnehmen. Dann hätte man nämlich eine starke argumentative Handhabe, wenn selbst auf den Ordnungsgeldbescheid die Webseite nicht geändert wird.
 
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Die Annahme der Staatsanwälte, dass ein versteckter Preishinweis nicht in voller Absicht so gestaltet worden sein muss, damit er vom Verbraucher übersehen wird, ist lebensfremd.
Dazu das OLG Frankfurt:
Die Beklagte zu 1) handelte durch ihre Direktoren nach der Überzeugung des Senats - von Anfang an - in der Absicht, einen Teil der Verbraucher über die Entgeltlichkeit ihres Angebots zu täuschen, und damit arglistig. Denn nur so ist die Gestaltung des Internetauftritts zu erklären, der, wie oben im Einzelnen dargelegt, durch die Platzierung der Preisangabe, auch innerhalb des Hinweistextes, die Formulierung dieses Textes, den unzureichend angeordneten Sternchenhinweis und die Ablenkung mittels der angebotenen Gewinnspielteilnahme insgesamt darauf angelegt ist, den Verbraucher von der Wahrnehmung der Vergütungsverpflichtung abzuhalten. Dass die Beklagte zu 1) überhaupt eine Preisangabe gemacht und den Preis überdies in Fettschrift angegeben hat, steht der Annahme einer Täuschungsabsicht nicht entgegen, weil die Beklagte zu 1) so eine Situation geschaffen hat, bei der einerseits damit zu rechnen war, dass eine große Anzahl von Verbrauchern die Preisangabe übersehen, andererseits diesen Verbrauchern aber auch mit Aussicht auf Erfolg das Bestehen einer Zahlungspflicht vorgehalten werden konnte.

Für die Annahme einer arglistigen Täuschung spricht in diesem Zusammenhang auch, dass ein anderweitiges Geschäftskonzept der Beklagten zu 1) nicht plausibel erscheint. Unterstellt man, dass die Verbraucher die Preisangabe erkennen, so erhebt sich die Frage, was einen Verbraucher in Kenntnis der Vergütungspflichtigkeit veranlassen sollte, mit einer einjährigen Vertragsbindung für ein nicht unerhebliches Entgelt eine unterhaltungsbezogene Leistung in Anspruch zu nehmen, deren Werthaltigkeit er im Voraus nicht prüfen und nicht verlässlich einschätzen kann. Die Beklagte zu 1) bietet keine Alternativen zur einjährigen Vertragslaufzeit an, gibt keine Möglichkeit, das Angebot vorab näher kennenzulernen, und betreibt auch keinerlei preisbezogene Werbung. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass sie sich ernsthaft an Verbraucher wendet, die die Entgeltlichkeit erkennen. Das Ziel des Internetauftritts besteht vielmehr darin, Verbraucher über die Vergütungspflichtigkeit in die Irre zu führen und diesen Irrtum wirtschaftlich auszunutzen.
Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte zu 1) ein auf Täuschung und wirtschaftliche Schädigung von Verbrauchern angelegtes Verhalten für rechtlich zulässig gehalten haben könnte.

Den erforderlichen Vorsatz einschließlich des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit hatte die Beklagte zu 1) nach Auffassung des Senats auch dann, wenn sie die Vorstellung gehabt haben sollte, von der großen Zahl der Internet-Nutzer, die die fraglichen Internet-Seite besuchen, diejenigen zu übervorteilen, die dem Leitbild des Durchschnittsverbrauchers nicht entsprechen.
Da steht alles Notwendige schwarz auf weiß. Es müsste nur einmal in Strafprozessen so angewendet werden.
 
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Hier wird in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren ganz klar von "arglistiger Täuschung" gesprochen. Wenn aber "arglistige Täuschung" im Spiel ist, ist auch der Betrugstatbestand erfüllt. "Arglist" bedeutet "Vorsatz", und genau den sehen die Staatsanwälte nicht erfüllt.

Ich sag es ja immer wieder: deutsches Recht ist schizophren.

Auch in dem Schadenersatzverfahren gegen die Anwältin G. hat ja der Richter ganz klar davon gesprochen, dass der Tatbestand der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug eigentlich erfüllt sei.

Für deutsche Staatsanwälte gehört das aber wohl alles zur kreativen, innovativen Freiheit.

Aber in Deutschland darf ja bekanntermassen auch jemand, der wegen "gewerbsmäßiger unerlaubter Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke" (=Raubkopiererei) rechtskräftig verurteilt wurde, weiterhin als Anwalt praktizieren. In dem betreffenden Fall hat man wohl einige Verrenkungen betrieben, damit das Strafmaß (10 Mon. auf Bewährung) unter 12 Monaten Freiheitsentzug geblieben ist, weil dann dem Anwalt die Zulassung nach BRAO zwingend hätte entzogen werden müssen (Eignung für Amt des öffentlichen Dienstes entfällt bei Freiheitsstrafen >12 Mon., in dem Falle wäre zwingend die Zulassung zu widerrufen, § 14 Abs. 2 S. 2 BRAO). Das maximal mögliche Strafmaß für gewerbsmäßige Raubkopiererei wäre 5 Jahre (UrhG - Einzelnorm). Angesichts der hohen Schadenssumme und des bandenmäßigen Vorgehens verwunderlich, wie man im Strafmaß so weit drunterbleiben konnte. Da hatte der Anwalt wohl einen guten Schutzengel, der schützend den Regenschirm über ihn gehalten hat.
Ob der in den USA mit 10 Monaten davongekommen wäre? :eek:
http://www.demonews.de/kurznachrichten/index.php?shortnews=5875
Der Betreiber einer deutschen Videothek, der nur 16 Raubkopien verkauft(?) hat, kam demgegenüber schon härter weg, denn seine Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.
http://www.theinquirer.de/2008/05/20/deutsches_urteil_raubkopie_6_monate_gefangnis.html

Ab einem bestimmten Grad von Wirtschaftskriminalität erhält man aber in Deutschland offenbar Straffreiheitsrabatte.

Und wenn man dazu noch frech und feist genug auftritt, wie ein Betreiber eines Nutzlosportals, bleibt man ganz straffrei.
 
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