acoreus collection services fordert ohne ROT zu werden

AW: acoreus collection services fordert ohne ROT zu werden

Das einfachste ist eben nicht zahlen. Kein Kontakt suchen und von sich aus Handeln. Nicht annehmen, dass es ein Versehen sei, sondern harte Absicht. Ich bekomme schon lange keiner dieser hartnäckigen Briefe. Ich warte, zurückgelehnt auf das gerichtliche Mahnschreiben, dass womöglich NIE kommen wird. Denn dann müßte acoreus etwas beweisen, was sie nicht beweisen können.
acoreus hofft auf ihre Einschüchterungswirksamkeit der Briefe. Erst eine niedliche kleine Mahnung über 3 Euro. Dann folgt der nächste Mahnbrief von 3 Euro und 50 Euro. Danach wieder einer mit 3 Euro und 120 Euro. Die Summen habe ich mal frei gewählt. Von 100 verschickten Briefen wird bestimmt einer zahlen. Die Briefe sollen ein schlechte Gewissen und eine gewisse Ohnmacht erzeugen. Dann fällt es dem Opfer wesentlich leichter zu zahlen.
Einfach mal in die Rolle acoreus hineinversetzen. Wirkt Wunder und erzeugt auch ein kleines Lächeln.
 
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Hallo alle zusammen,

auch ich habe eine Forderung bekommen. 67€ + Inkassovergütung + Auslagen... = 121.-€
Nicht gerade wenig. Habe krampfhaft überlegt ob ich wirklich etwas vergessen habe da das Ganze schon 3 Jahre zurückliegen soll. Aber ich hatte zu dem Zeitpunkt eine Flätrate und somit macht das alles keinen Sinn. Nun habe ich ja die Beiträge mit großem Interesse gelesen.

Also werde ich das Ganze einfach ignorieren.

Aber ich finde man sollte trotzdem etwas tun, außer es der Verbraucherzentrale zu melden.
Ich werde es allen die ich kenne erzählen und per Mail versenden.
Wenn noch jemand eine Idee hat, immer her damit, den diese Abzocke ist eine riesen Sauerei.

Was habt ihr nun letztendlich unternommen?


Liebe Grüße, Kopf hoch,....


Sunny
 
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Aber ich hatte zu dem Zeitpunkt eine Flätrate und somit macht das alles keinen Sinn.
Macht es schon, nämlich dann wenn du z. B. Auslandsgespräche mit Vor-Vorwahl führst, da die in der Flat sicher nicht drin sind. Genau so auch Telefonate in die Mobilfunknetze. Manche Provider lassen aber gar keine Call-by-Call Gespräche zu, also wäre es schon interessant auch, ob das bei deinem Anbieter so ist.

Aber ich finde man sollte trotzdem etwas tun, außer es der Verbraucherzentrale zu melden.
Das macht erst dann Sinn, wenn du mehr Klarheit in deinem Fall hast.
 
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hallo

ich habe heute ein schreiben von dieser Firma bekommen Datiert vom 3.12.2009 in dem stand

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte rufen Sie uns in einer dringenden Angelegenheit zurück.
Die Telefonnummer sowie unsere Servicezeiten finden Sie oben rechts im
Briefkopf.

Mit Freundlichen Grüßen
acoreus Collection Services GmbH


ist das noch normal?
 
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Kannste ja mal anrufen.
"Es sollte dringend zurückgerufen werden, was um Gottes Willen ist denn passiert?"
"Wann zahlen SIe endlich Ihre Schulden?"
"Nie"
"Müssen Sie aber"
"Nöö"
Wird dann schnell langweilig.
 
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Hallo !
Auch meine Freundin hat heute nen Brief von denen bekommen, die angebl. Forderung datiert von 2005.
Klar war sie erstmal geschockt.
Hab sie erstmal beruhigt, dass es eh verjährt ist...alles Taktik usw...
Dank Internet hab ich genug Leidensgenossen gefunden...

Echt [.....] die Firma, aber es gibt leider genug Leute die sich einschüchtern lassen und einfach zahlen...

Das Schreiben meiner Freundin landet in Ablage P wie Papierkorb.

Gruss
CHristian
 
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na da sieht man ja was die acoreus alles angerichtet hat. Nach Rücksprache mit meinem Anwalt brauch ich diesen Brief erst gar nicht wahrzunehmen obwohl ich schon die letzte außergerichtliche Mahnung erhalten habe.
Mein eigentlicher Betrag beläuft sich auf einen witzigen Betrag von 3,28€ wobei die jetzige Forderung über 68 € geht.
Einfach nur auf § 195 BGB erinnern das dies schon verjährt ist, und das sie Ihnen andernfalls noch beweisen sollen das sie zwischenzeitlich also innerhalb der Zeit gemahnt worden sind sodass ein Anspruch noch besteht. Ich werds jetzt erst mal abwarten mal sehen was für ein Spass daraus wird.
 
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Ich schätze mal seit dem 01.01.2009.
Eigentlich nicht. Aber ein Telefonat würde dich sicher beruhigen und da kannst du auch erfahren, was die sonst noch wollen. Schriftlich sollte man sich hier eher nicht einlassen.

Das ist falsch und Dein Rat ist sehr gefährlich.
Die besagte Forderung in Höhe von 4,15 Euro ist seit 01.01.2009 verjährt.
Die regelmäßige Verjährung für Forderungen beträgt 3 Jahre und ist im § 195 BGB definiert.
Grundsätzlich ist es statthaft, auch verjährte Forderungen gegenüber vermeintlichen Schuldnern geltend zu machen. Das ist LEGAL.
Einen Verjährungsanspruch erhält man jedoch nicht automatisch mit Ablauf der Verjährungsfrist, sondern erst nach aktiver Geltendmachung.

Das Ganze nennt sich "Einrede der Verjährung" und ist im § 214 BGB definiert. Diese Verjährungseinrede ist unbedingt ggü. d. Forderungsinhaber(in) schriftlich geltend zu machen. Ich muss nicht erwähnen, dass sich hier die Zustellung ber Einschreiben mit Rückschein empfiehlt.
Erfolgt die Verjährungseinrede nicht, kann d. Forderungsinhaber(in) trotz tatsächlicher Verjährung die Forderung auch gerichtlich betreiben.
 
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So, sorry, nachdem ich eben erstmal etwas "meckern" musste, komme ich zum eigentlichen Thema: ACOREUS COLLECTION SERVICES GmbH Neuss ...

Auch ich habe Ende November so ein nettes Schreiben dieser Inkassofirma erhalten. Bei mir geht es um 4,09 Euro aus dem Jahr 2003 und man möchte von mir dann noch gleich insgesamt 51 Euro Gebühren dafür haben.
Die Forderung ist angeblich aus der Nutzung des Call-By-Call-Anbieters 01024 entstanden. Soweit so gut ...

Selbstverständlich habe ich erstmal besagte "Verjährungseinrede" auf den Weg gebracht. Als zweites habe ich eine Beschwerde an den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen geschickt ... und zwar nicht, wegen der Beitreibung einer verjährten Forderung (das ist ja wie gesagt legal), sondern wegen der horrenden sittenwidrigen Gebühren. Registrierte Inkassounternehmen - und nur die dürfen in Deutschland arbeiten - müssen sich nämlich zwingend an das RVG halten. Gebühren von mehr als 1000 Prozent der Hauptforderung sind sittenwidrig. Ein Anwalt würde aufgrund des niedrigen Streitwertes ein Viertel kosten.

Gleiches werde ich bei dem zuständigen OLG Düsseldorf als Registergericht tun.
Die aCS GmbH ist ein Tochterunternehmen der Acoreus AG, welche in den Forderungen als Forderungsinhaber auftritt. Diese AG hat von den Telekommunikationsunternehmen i.d.R. die Forderungen käuflich übernommen. Weiterhin ist die Creditreform an der aCS GmbH beteiligt. Die aCS GmbH wurde als erstes Inkassounternehmen mit dem TÜV-Siegel TÜV-geprüftes Inkassounternehmen" bedacht. Die Prüfkriterien wurden witzigerweise von der aCS GmbH zusammen mit der Tekrit GmbH entwickelt.

Ich kann nur empfehlen, Gleiches zu tun. Jeder Betroffene muss sich beim BDIU und dem OLG Düsseldorf beschweren, bis denen das so auf die Nüsse geht, dass sie was unternehmen.
Bei SAT1/Akte09 gibt es zwei Beiträge dazu. Leider scheint von dort nichts mehr dagegen zu kommen, denn sie haben offensichtlich eine Unterlassungserklärung unterzeichnet - zumindest behauptet das aCS GmbH auf ihrer Website.

Noch ein Tipp:
Setzt die aCS GmbH schriftlich in Verzug, in dem ihr in einer Frist die Zusendung von Unterlagen wie

- notarielle Forderungsübergangsurkunde;
- Einzelverbindungsnachweise;
etc.

einfordert. Kommen sie dieser Forderung nicht nach, sind die Karte bei einer möglichen Klage später für Euch noch etwas besser.

---------- Artikel hinzugefügt um 01:58:22 ---------- Zeit des vorhergehenden Artikels: 01:49:22 ----------

hallo zusammen,

auch ich hatte anfang november post von der netten eintreibertruppe, alles in allem waren es forderungen von rund 50 €. ach einigen recherchen fand ich dann heraus, dass die schuld ja eigentlich verjährt sein müsste. desweiteren entdeckte oich bei zweitem hinsehen überhaupt nicht hier wohnhaft war, was mich vermuten lies, dasses sich um eine abzock-briefkastenfirma handelt. nach einer kurzen nachricht per mail, in der ich schilderte, dass ich eben nicht hier wohnhaft war zu diesem zeitpunkt und der kleinen bemerkung diesen fall gerne der verbraucherzentrale weiterzuleiten, war erstmal ruhe. die verbraucherzentrale nahm sich auch gleich dankend der sache an...

soooo.....
heute nach post geschaut - wieder ein schreiben der firma dabei !!!
diesmal um die 65 € mit der kleinen bemerkung, dass wenn ich nicht zahlen könne oder wolle, sie mich in den nächsten tagen persönlich aufsuchen wollen um die angelegenheit zu besprechen - mensch, wie nett von der firma, dass die üblen eintreiber ins 260 km entfernte karlsruhe fahren um 65 € (!) abzuholen !!! naja...

jetzt hoffe ich auf euren rat - soll ich nichts machen ? denn ich bin mir sicher zun dem zeitpunkt (wohnte ja nichmal hier) keine mehrwertdienste o.ä. genutzt zu haben.
soll ich auf den netten herren warten, bis er dann bei mir vor der tür steht, um sich das ganze oben erwähnte anzuhören ?

hoffe mal ihr könnt mir ein paar tips geben.

Oh, dass sind ja ganz neue Töne der aCS GmbH ...
Du solltest denen schon mal prophylaktisch ein Hausverbot schriftlich zustellen und wenn tatsächlich so ein honk bei Dir erscheint, was ich nicht glaube, dann sofort die Polizei rufen und Anzeige erstatten.

Und auch hier würde ich empfehlen, den Brief zu kopieren und als Beschwerde an den BDIU und das OLG Düsseldorf zu schicken ... und gleichzeitig betonen, dass du dich erheblich bedroht fühlst.
 
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Was ich vergessen habe:

Eine Beschwerde beim BDIU ist deshalb auch wichtig, weil dieser seitens acoreus eine individuelle Stellungnahme abfordert. Der BDIU erstellt dann eine Stellungnahme des Verbandes Euch gegenüber ... da steht zwar meist nur Blabla drin, aber ...

es werden die wichtigsten Bestandteile der Stellungnahme von acoreus eingefügt, die ihr aufgrund der Verweigerung des Schriftverkehrs von aCS mit den potentiellen Schuldnern nie erhalten würdet ... in meinem Falle die Mitteilung, dass der Vorgang beendet und die Akte geschlossen wurde, aufgrund der Verjährungseinrede. Das kann dann wichtig werden, den aCS GmbH die Sache doch per gerichtlichen Mahnbescheid oder Klage verfolgen möchte. In dem Falle wäre dies für Euch ein wichtiges Beweismittel.

Ich möchte allerdings nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Beschwerde nur dann einen Sinn macht, wenn die Forderung bewiesener Maßen unbegründet oder eben verjährt ist und eine Verjährungseinrede an aCS GmbH zugestellt wurde.
Bisher sind alle Forderungen verjährt, die bis zum 31.12.2005 entstanden sind.
 
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Ich habe dem BDIU nochmals geschrieben und verdeutlicht, dass ich es zur gut finde, dass ich die Stellungnahme erhalten habe, aber dass ich es weniger gut finde, dass auf den eigentlichen Beschwerdepunkt - die horrenden und sittenwidrigen Inkassogebühren - überhaupt nicht eingegangen wurde. :wall:

Daraufhin habe ich eine Antwortmail erhalten, mit dem folgenden Inhalt:

"... wir danken für Ihre ergänzenden Ausführungen.
Wir können Ihnen versichern, dass wir die von Ihnen angesprochenen Gesichtspunkte verbandsintern prüfen."


Ich kann mir zwar vorstellen, wie diese "Verbandsinterne Prüfung" aussehen wird, aber man soll ja immer das Beste denken ... :sun:



Für Euch alle ein gesundes neues Jahr und nicht soviel Stress mit Abzockern und Betrügern ... :-D
 
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Für Euch alle ein gesundes neues Jahr und nicht soviel Stress mit Abzockern und Betrügern ...:-D


dir auch ein frohes neues ;)

und vielen dank, dass du uns teilhaben lässt an deinem "fall", besser gesagt an deinen schritten gegen dieses unsägliche tun.

wir haben auch etwas von denen erhalten, im vergangenen november. die "leistungen" seien 2006 erbracht, aber nicht bezahlt worden. also haben wir uns nicht gerührt, toter mann war angesagt. einschreiben waren´s nicht, also haben wir nie etwas erhalten. und falls nun was kommt, wäre es bestenfalls das erste schreiben (wenn´s denn ein einschreiben ist) und mithin verjährt (drei jahre und das laufende).

der guten ordnung halber sei gesagt, dass es eine "schuld" von nicht mal zwei euro sein soll, summa summarum knappe 60 taler. :scherzkeks:
dass selbst die forderung nachweislich unrichtig ist, muss ich nicht erwähnen.

diese "negative gegenklage" fassen wir ebenso in´s auge wie die von dir dankenswerter weise genannten adressen für beschwerdebriefe. steter tropfen hölt den stein. also leute: nicht zahle, wenn´s nicht berechtigt ist!
und wehrt euch gegen unberechtigte forderungen mit allen legalen mitteln!
 
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diese "negative gegenklage" fassen wir ebenso in´s auge wie die von dir dankenswerter weise genannten adressen für beschwerdebriefe. steter tropfen hölt den stein. also leute: nicht zahle, wenn´s nicht berechtigt ist!
und wehrt euch gegen unberechtigte forderungen mit allen legalen mitteln!

Von dieser Negativklage halte ich nicht so wirklich viel, da das Prozesskostenrisiko sehr hoch ist und man letztendlich nichts von hat, was man nicht ohne auch haben kann.
Bei der Negativklage musst Du nämlich beweisen, dass die Forderung unberechtigt ist und das ist aufgrund der hohen Vergangenheit genauso schwer für dich. Warum also Risiken eingehen, wenn man keine Arbeit damit hat, es einfach laufen zu lassen.

Wenn man die Verjährungseinrede nachweislich zugestellt hat, dann hat man den gleichen Effekt und selbst wenn die dann immer noch weiter mahnen ist das doch egal, wenn man mal von den Briefen im Briefkasten absieht. Munter werden muss man erst, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, dem muss widersprochen werden. Dann muss nämlich das Inkassobüro bzw. der vermeintliche Gläubiger klagen und nachweisen, dass seine Forderung berechtigt ist ... so liegt der Buhmann bei denen und nicht bei dir. Die Negativklage macht nur Sinn, wenn man 150%ig nachweisen und belegen kann, dass die Forderung unberechtigt ist.
 
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Bei der Negativklage musst Du nämlich beweisen, dass die Forderung unberechtigt ist
Das ist schlicht falsch. Die negative Feststellungsklage verändert die Beweislage nicht. Nach wie vor muß der Fordernde seine Forderungen beweisen.
BGH NJW 1993, 1716: Beweislast bei negativer Feststellungsklage
2. Dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten obliegt der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html

Anders sieht es aus, wenn man bereits gezahlt hat und sein Geld zurückfordert. Dann liegt die Beweislast beim demjenigen, der zurückfordert.
 
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Hallo, ich habe ein paar Fragen zum Mahnbescheid:

1. Kann mir jemand bitte sagen wie so ein Mahnbescheid verschickt werden sollte?
2. Soweit ich weiß kann sich jeder der lustig ist einen Mahnbescheid besorgen und verschicken. Stimmt das?!?
3. Muss der Mahnbescheid zwecks "Beweisführung" per Einschreiben verschickt werden?
4. Was passiert wenn der Empfänger das Einschreiben nicht annimmt weil er nicht zuhause war oder zwecks Urlaub/Krankheit/Lust etc. das Einschreiben nicht abgeholt hat?
5. Fängt die 2 Wochen Frist in der man wiedersprechen kann dann trotzdem an zu zählen obwohl der Empfänger den Mahnbescheid nicht entgegen genommen hat?
6. Zählt ein Mahnbescheid, wenn er nicht per Einschreiben verschickt wurde vor Gericht?

Danke für Euren Input!
Seed
 
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Hallo, ich habe ein paar Fragen zum Mahnbescheid:

1. Kann mir jemand bitte sagen wie so ein Mahnbescheid verschickt werden sollte?
2. Soweit ich weiß kann sich jeder der lustig ist einen Mahnbescheid besorgen und verschicken. Stimmt das?!?
3. Muss der Mahnbescheid zwecks "Beweisführung" per Einschreiben verschickt werden?
4. Was passiert wenn der Empfänger das Einschreiben nicht annimmt weil er nicht zuhause war oder zwecks Urlaub/Krankheit/Lust etc. das Einschreiben nicht abgeholt hat?
5. Fängt die 2 Wochen Frist in der man wiedersprechen kann dann trotzdem an zu zählen obwohl der Empfänger den Mahnbescheid nicht entgegen genommen hat?
6. Zählt ein Mahnbescheid, wenn er nicht per Einschreiben verschickt wurde vor Gericht?

Hier ein paar kurze Antworten auf Deine Fragen:

Kurz vorab:
Es gibt nur einen Mahnbescheid, und zwar den gerichtlichen Mahnbescheid. Manche unseriösen Inkassounternehmen verwenden gerne den Begriff für ihre Mahnungen oder verwenden Phantasie-Formulare, die diesem gerichtlichen Mahnbescheid ähneln. Ein gerichtlicher Mahnbescheid sieht so aus: http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/mahnbescheid.jpg

Eine Forderung/Mahnung (wie immer sie auch vom Inkasso-Büro aussieht) kann solange ignoriert werden (wenn man sich im Recht fühlt) bis ein gerichtlicher Mahnbescheid (siehe Link) ins Haus flattert. Mehr dazu jetzt:

zu 1.)
Der Gläubiger (i.d.R. das Inkassobüro, es können auber auch Privatpersonen machen) beantragt entweder selbst oder durch einen Anwalt beim Mahngericht am Amtsgericht entweder des Gläubigers oder des Schuldners einen gerichtlichen Mahnbescheid. Der Gläubiger muss neben dem Formularantrag i.d.R. eine vollständige Forderungsaufstellung beim Amtsgericht einreichen. Das Mahngericht prüft allerdings nur oberflächlich auf formellrechtliche Bedenken. Danach wird der Mahnbescheid automatisiert ausgestellt und an den Schuldner zugestellt. Die Zustellung erfolgt durch einen Zustelldienst (Post, PIN-AG, JURIS) in einem gelben Umschlag mit der Aufschrift "Förmliche Zustellung" (Muster: http://www.mashpaper.de/e-bay/7490050_500.jpg).
Der Umschlag wird vom Zusteller direkt übergeben, dabei wird Datum und Uhrzeit der Übergabe auf einem Formular vermerkt, welches an das Gericht zurückgeht. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an, darf er ihn im Briefkasten niederlegen, allerdings nur, wenn er die eindeutige Zuordnung zum Empfänger gewährleisten kann. Das ist z.B. bei WGs nicht der Fall. In dem Falle muss er (eigentlich) eine Mitteilung hinterlegen und den gelben Brief vom Empfänger selbst im Postamt abholen lassen. Bei Niederlegung im Briefkasten gilt Tag und Zeit der Niederlegung dort, bei Niederlegung im Postamt gilt Tag und Zeit der Niederlegung auf dem Postamt. Das Datum der Niederlegung oder Übergabe ist besonders wichtig, da bei einem gerichtlichen Mahnbescheid eine zweiwöchige Widerspruchsfrist gilt. Und diese ist besonders wichtig!

zu 2.)
Jeder kann einen Mahnbescheid beantragen, verschicken natürlich nicht ... siehe Antwort 1.

zu 3.)
Das Zustellverfahren ist in Antwort 1 erklärt.
Es ist sinnvoll, in einem Mahnvorgang gegebenenfalls die eine oder andere Mahnung per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein zu versenden, da man dann für ein mögliches späteres Verfahren einen Zustellbeweis hat.

zu 4.)
Ist der gelbe Brief beim Postamt hinterlegt, geht er, wenn er nicht abgeholt wird, zurück an das betreffende Gericht mit dem Vermerk "nicht zustellbar". Das Gericht gibt dann den Vorgang zurück an den Antragsteller mit dem Verweis darauf, dass die Adresse des Schuldners festzustellen ist. Der Gläubiger muss dann die Adresse ermitteln/prüfen (Einwohnermeldeamt) und nach Feststellung/Prüfung die erneute Zustellung beantragen.

Ist der gelbe Brief im Briefkasten niedergelegt, beginnt die 14-tägige Frist zu laufen. Ist der Empfänger nachweislich nicht da (Urlaub/Krankenhaus/Auslandsaufenthalt) und versäumt diese Frist, kann er u.U. unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel sofort nach Erhalt des Briefes beim Mahngericht die "Versetzung in den alten Stand" und somit eine Fristverlängerung beantragen. Dazu sind zwingende Gründe zu belegen!!! Die Mahngerichte sind sehr sparsam mit derartigen Verlängerungen.

Wird die 14-tägige Frist ohne Reaktion des Empfängers überschritten, ist der Mahnbescheid rechtskräftig und das Mahngericht stellt - auf erneuten Antrag des Gläubigers - ohne weitere Prüfung einen Vollstreckungsbescheid zu. (Muster: http://www.justiz.nrw.de/projekte/a...druckmuster/Vollstreckungsbescheid/vbesch.jpg) Auch dieser wird wieder in einem gelben Umschlag wie oben beschrieben verschickt. Auch hier gelten Widerspruchsfristen, allerdings nicht mehr gegen die forderung selbst.

zu 5.)
Es gibt nur die hier beschriebene Zustellungsform durch das Mahngericht.

Nochmal Allgemeines:
Legt der Schuldner innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist gegen die gesamte Forderung oder Teile davon Widerspruch ein (immer schriftlich!), wird der Gläubiger darüber benachrichtigt und der Gläubiger muss dann die Entscheidung treffen, ob er beim Amtsgericht Klage einreicht. Da er die Prozesskosten vorstrecken muss, liegt das Prozesskostenrisiko ersteinmal beim Gläubiger. Bei dem dann folgenden Gerichtsverfahren wird dann genau geprüft, ob der Anspruch berechtigt ist oder nicht. Der Gläubiger muss dann seinen Anspruch beweisen. Die Beweislast liegt beim Gläubiger.
 
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Hier ein paar kurze Antworten auf Deine Fragen:

zu 4.)
Ist der gelbe Brief im Briefkasten niedergelegt, beginnt die 14-tägige Frist zu laufen. Ist der Empfänger nachweislich nicht da (Urlaub/Krankenhaus/Auslandsaufenthalt) und versäumt diese Frist, kann er u.U. unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel sofort nach Erhalt des Briefes beim Mahngericht die "Versetzung in den alten Stand" und somit eine Fristverlängerung beantragen. Dazu sind zwingende Gründe zu belegen!!! Die Mahngerichte sind sehr sparsam mit derartigen Verlängerungen.

Wird die 14-tägige Frist ohne Reaktion des Empfängers überschritten, ist der Mahnbescheid rechtskräftig und das Mahngericht stellt - auf erneuten Antrag des Gläubigers - ohne weitere Prüfung einen Vollstreckungsbescheid zu. Auch dieser wird wieder in einem gelben Umschlag wie oben beschrieben verschickt. Auch hier gelten Widerspruchsfristen, allerdings nicht mehr gegen die forderung selbst.

Danke für den Beitrag. Zu 4. erlaube ich mir allerdings ein paar Korrekturen.

1. Mahnbescheide werden nicht "rechtskräftig". Der Ablauf der Widerspruchsfrist (richtig: 2 Wochen) ist lediglich Voraussetzung, um einen Vollstreckungsbescheid beantragen zu können. In der Regel beantragt der Gläubiger dies gleich mit Einreichung des Mahnbescheides für den Fall des Fristablaufs. Wird Widerspruch eingelegt (Rücksendung des ausgefüllten Widerspruchsformulars an das Mahngericht) erfolgt Nachricht an den Gläubiger, dass (Gesamt-)Widerspruch eingelegt ist. Dieser kann dann - falls er das nicht auch schon bei Einreichung des Mahnantrages angekreuzt hat - "Abgabe" an das für das Streitverfahren zuständige Gericht beantragen. Streitgericht ist in der Regel das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht, bei Forderungen bis 5.000 € das Amtsgericht, bei höherer Forderung (nur Hauptsumme) ist es das Landgericht (vor dem man sich durch einen Anwalt vertreten lassen muss).

2. Auch wenn man NACH Ablauf der Widerspruchsfrist den Widerspruch absendet oder er nach Ablauf dieser Frist bei Gericht eingeht, ändert sich solange nichts, als nicht vor Eingang bereits der Vollstreckungsbescheid "verfügt" ist, was man sich so vorstellen kann, dass der Rechtspfleger den fertig vorbereiteten und unterschriebenen Vollstreckungsbescheid auf seinen Aktenbock zwecks Abtrags gelegt hat. Auch in diesem Fall erfolgt - Antrag vorausgesetzt - Abgabe an das Streitgericht.

3. Ist der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt, gilt der "verspätete Widerspruch" automatisch als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid führt wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu einer richterlichen Prüfung der Angelegenheit. Wichtiger Unterschied ist: Der Vollstreckungsbescheid ist ein (vorläufiger) Vollstreckungstitel. Der Gläubiger kann also auf Grundlage des Vollstreckungsbescheides einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Kontenpfändung veranlassen. Auch dagegen kann man sich wehren (Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, insbesondere, soweit noch nicht vollstreckt wurde. Die Erläuterung hier würde den Rahmen sprengen). Außerdem läuft man Gefahr, dass man die "Kosten der Säumnis" (im Mahnverfahren also wegen Versäumung eines rechtzeitigen Widerspruchs) tragen muss, auch wenn man später in der Hauptsache obsiegt. (Säumniskosten bei anwaltlicher Vertretung des Gläubigers 0,5 Gebühren nach der streitwertbezogenen Tabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, bei einem Hauptsachestreitwert von unter 300 € sind das z.B. 12,5 € zzgl. USt.).
Alldies ändert aber nichts daran, dass nach Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht der Gläubiger gehalten ist, seine Forderung schriftlich zu begründen (Anspruchsbegründungsschrift). Diese Anspruchsbegründungsschrift wird vom GERICHT zugestellt, zusammen mit einer Aufforderung bis zu einer bestimmten Frist auf die Klage zu erwidern, manchmal auch zugleich mit der Ladung zu einem Gerichtsverhandlungstermin.

4. Wird trotz Widerspruchs noch ein Vollstreckungsbescheid durch das Mahngericht zugestellt, kann das seine Ursache darin haben, dass der Widerspruch nicht oder nicht rechtzeitig beim Gericht eingegangen ist. Deshalb besteht - wenn man sich gegen die Forderung wehren will - spätestens jetzt HANDLUNGSBEDARF. Denn wird kein Einspruch eingelegt (und gibt es auch keinen fristgerecht vor Ablauf der Einspruchsfrist eingehenden "Widerspruch gegen den Mahnbescheid"), wird der Vollstreckungsbescheid (und erst dieser) rechtskräftig. WICHTIG: Anders als beim Mahnbescheid ist jede Fristversäumung (maßgeblich Eingang des Einspruchs bei Gericht!) absolut schädlich. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist in Betracht.

5. Kommt es nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zur Gerichtsverhandlung (zum "streitigen Verfahren"), prüft das Gericht die sog. Schlüssigkeit der Klage. Ist die Klage unschlüssig, ist sie abzuweisen. Erfahrungsgemäß nehmen es manche Gerichte allerdings mit der Schlüssigkeitsprüfung nicht so genau, wenn sich der Schuldner nicht meldet. Daher: Auch wenn die Anspruchsbegründungsschrift eingeht, gilt es, die dort gesetzten Fristen zu beachten.

Ganz gefährlich ist es, wenn Vollstreckungsbescheid ergangen, Einspruch eingelegt und Termin zur Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache anberaumt ist, man aber trotz schriftlicher Klageerwiderung zum Termin nicht erscheint. Es ergeht dann nämlich - Schlüssigkeit der Klage vorausgesetzt - ohne Rücksicht auf die in der Klageerwiderung erhobenen Einreden und Einwendungen ein sog. Zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid "verworfen" wird. Dagegen kann man sich nur noch mit dem in der Regel nicht sonderlich erfolgreichen Argument (durch Einlegung des Rechtsmittels der Berufung) wehren, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen.

Fazit:

1. Will man sich gegen eine unberechtigt scheinende Forderung wehren, nach Möglichkeit schon innerhalb der 2-Wochen-Frist WIDERSPRUCH gegen den Mahnbescheid einlegen.

2. Fristversäumung ist bei Mahnbescheid nur bedingt schädlich, deshalb nach Ablauf der 2 Wochen nicht denken: "Ist jetzt eh egal".

3. Ist ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden, unbedingt FRISTGERECHT Einspruch einlegen. Ein paar Kosten bleiben zwar hängen, aber die geltend gemachte Forderung kann man noch erfolgreich abwehren.

4. Im gerichtlichen Verfahren gesetzte Fristen und anberaumte Termine beachten bzw. wahrnehmen. Mit glaubhaft gemachten Gründen kann man - außer bei der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitsschaft - Fristverlängerungen oder Terminsverlegung beantragen.
 
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