AW: acoreus collection services fordert ohne ROT zu werden
Wenn nachweislich alle Rechnungen bezahlt wurden, gibt es keinen Grund, einen Prüfbericht anzufordern. Bis zum Beweis des Gegenteils sind solche Forderungen dann als unbegründet zu betrachten.
Ein sogenanntes "qualifiziertes Prüfprotokoll" gemäß § 45i TKG kann auch in dem sehr unwahrscheinlichen Fall noch angefordert werden, wenn jemals Klage erhoben werden sollte. Auch eine Verjährungseinrede kann dann immer noch erfolgreich eingebracht werden.
Das Theater mit diesem Inkassobüro hat bereits im Jahre 2007 angefangen. Bereits aus dieser Zeit gibt es Hinweise, dass hier offenbar Forderungen auf höchst dubioser Grundlage eingetrieben werden sollen. Von Klagen vor Gericht ist aber m.E. bisher nie etwas bekannt geworden. Das zeigt schon, dass die Bude selbst nicht an die Durchsetzbarkeit der Forderungen glaubt, auf welche Weise diese auch immer zustandegekommen sind.
Wenn man also mit so einer offensichtlichen Phantasieforderung konfrontiert wird hat man zwei Möglichkeiten:
1) Die Möglichkeit, wenn man damit nichts weiter zu tun und nach ein paar Mahnungen dann seine Ruhe haben möchte
Bei einer unberechtigten Forderung hat man als angeblicher Schuldner keinerlei Rechtspflichten. Man muss auf so eine Forderung nicht reagieren. Man hat selbst im Fall einer unwahrscheinlichen Klage keine Rechtsnachteile, wenn man bis zum Eingang der Klageschrift nicht reagiert hatte. Im Gegenteil spricht nichts für die Sinnhaftigkeit irgendwelcher Einsprüche gegen diese Forderungen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass - völlig egal, was man schreibt - so oder so weitere Mahnungen kommen, dass aber weder der Mahnbescheid vom Gericht kommt, noch geklagt wird.
Also: Papier ist geduldig und kann später mal zum Grillanzünden o.ä. verwendet werden. Das hat etwa den Stellenwert des Gekläffs eines Köters hinter dem Zaun.
Nach ein paar Droh- und Mahnbriefen wird das Kasperletheater schon von selbst aufhören. Üblich bei solchen "Geschäftsmodellen" sind ca. 4-6 Mahnungen, dass es mehr werden, dürfte schon eher selten sein. Und wenn schon. Das kostet nicht Euer Geld für Papier, Toner, Porto.
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Was man über Inkassoschergen und ihre Drohungen wissen sollte:
Inkassofirmen und ihre Drohungen: computerbetrug.de und dialerschutz.de
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass doch ein Mahnbescheid vom Gericht kommt:
Was tun bei einem Mahnbescheid (der aber ziemlich sicher eh nicht kommen wird)?
Mahnbescheid: so sieht er aus
Mahnbescheid bekommen: Was Sie jetzt wissen sollten: computerbetrug.de und dialerschutz.de
2.) Möglichkeit für Leute, die standfest und wehrhaft sind, und die solche Mahnungen nicht hinnehmen wollen:
Man könnte folgendermassen vorgehen:
Ein Schreiben an das Inkassobüro senden (Zustellung per Einschreiben mit Rückschein!), in dem man einfach nur mitteilt, dass man die Forderung vollumfänglich bestreitet. Ist die Forderung verjährt (d.h. aus 2005 und älter), schreibt man auch das kurz dazu, man macht dann die sogenannte "Verjährungseinrede" geltend. Wird eine Forderung für irgendeine Rechnung gestellt, die längst bezahlt ist, schreibt man auch das kurz dazu.
Jetzt hat das Inkassobüro 2 Möglichkeiten: a) sie geben Ruhe, oder b) sie mahnen weiter.
Falls b) eintritt, hat man dann, wenn man wehrhaft ist, folgende Möglichkeit:
Man geht zu einem Anwalt und beauftragt diesen mit einer sogenannten "negativen Feststellungsklage". Mit dieser Klage lässt man gerichtlich feststellen, dass der Anspruch unbegründet ist. In der Folge wird es dem Forderungssteller dann bei fünfstelliger Strafandrohung verboten, weitere Mahnungen in dieser Sache zuzustellen.
In den Fällen, wo man nachweislich die Verjährungseinrede begründet vorgebracht hatte, oder wo man glaubhaft machen kann, dass es keine offene Forderung geben kann, ist diese negative Feststellungsklage eigentlich unverlierbar. Obwohl man fairerweise dazu sagen muss, dass man als klagende Partei erst einmal die Gerichtskosten vorzustrecken hat. Wie hoch die sind, kann hier leicht errechnet werden:
http://www.kostenrechner.anwaltssuche.de/kostenrechner/gericht/index.html
Man sollte auch wissen, dass die Rechtsschutzversicherungen bei solchen negativen Feststellungsklagen in aller Regel die Deckungszusage verweigern. Trotzdem ist m.A.n. in klaren Fällen das Risiko extrem minimal. Die Gerichtskosten erhält man, wenn man gewinnt, vom Gegner zurückerstattet, auch die eigenen Anwaltskosten.
Falls das Inkassobüro trotz nachweislicher Kenntnis von der Streitigkeit der Forderung unmittelbar (d.h. ohne einschränkende Formulierung: "nach Abwägung aller Interessen und bei unbestrittener Forderung...") mit dem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis droht, kann man sich gegen diese Drohung mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich zur Wehr setzen. Auch hierbei hilft ein guter Anwalt.
Gegen unseriöse Inkassobüros kann man sich mit einer Beschwerde an das aufsichtführende Oberlandesgericht wehren. Welches zuständig ist, erfährt man hier:
Justizportal - Verfahren