Abmahnung U+C Regensburg / Redtube Porno-Streaming

Also wenn ich das juristische Geschwurbel richtig lese erlaubt das Bundesverfassungsgericht nur die Nennung von juristischen Personen und verneint diesen gegenüber das Schutzrecht der Persönlichkeit das eine natürliche Person genießt.
Man korrigiere mich wenn ich das falsch interpretiere ...
 
Also doch nur eine leere Drohung....denn die wollen bestimmt keine 70.000 Gegenklagen inkl. Schadensersatz bekommen.... ;)

Gibt es eigendlich schon jemanden, die Sie verklagt haben?
 
http://www.it-recht-deutschland.de/?p=278845
Wenn es also den Abgemahnten gelingt, eine hohe Zahl von Abmahnungen in kurzer Zeit (sogenannte “Massenabmahnung”) zu beweisen, ist dies ein wichtiges Argument für Rechtsmissbrauch.

In Fällen, in welchen genügend Informationen zum Abmahner zusammengetragen werden konnten, war es uns in den meisten Fällen möglich, die Gerichte davon überzeugen, dass sachfremde Motive der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zugrundelagen.

Ein aktuelles und inzwischen rechtskräftiges Urteil des LG Koblenz stellen wir hier zum Download bereit
 
Thread im Wartungsmodus
Wird gleich wieder aufgesperrt

Erledigt
Die Diskussion der gewerblichen Abmahnungen wurde abgetrennt und ist jetzt >>> hier <<< zu finden
 
http://www.spiegel.de/netzwelt/netz...pranger-von-urmann-und-collegen-a-853196.html
Ob am Samstag tatsächlich ein sogenannter Porno-Pranger für Filesharer im Internet aufgetaucht wäre, wird man nie erfahren. Auch nicht, ob das Vorhaben nur eine geschickte PR-Masche war. Der Plan der Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen (U+C), auf deren Webseite der Pranger veröffentlicht werden sollte, wurde vorerst gestoppt. Eine Anordnung des Bayerischen Landesamts für Datenschutz untersagt die Veröffentlichung, wie es jetzt auf deren Webseite heißt
 
Bei den Nutzlosen gab es die Bedrohung der "Zechpreller" unter den unfreiwilligen "Kunden" mit dem Schufa-Eintrag.

Es war nur die Drohung zur Unterstützung der Erpressung einer "freiwilligen", konkret nicht durchsetzbaren Geldforderung, aber einzelne Opfer nahmen das ernst. Die erwirkten einstweilige Verfügungen gegen die Drohenden. Der Schufa-Eintrag wäre ohne das aber auch nicht erfolgt.

Bei Porno-Pranger sieht es zunächst so aus, dass die Anwälte die Namensveröffentlichung ohne Ankündigung und ohne "Erlaubnis" der Genannten machen könnten, wenn die Rechtslage das wirklich hergäbe.

Sie sind angeblich sicher hierüber. Warum veröffentlichen die nicht einfach?

Wenn man dies den Zahlungsunwilligen unter den Abgemahnten als empfindliches Übel androht und gegen Zahlung der geforderten Abmahngebühr davon absehen will, das empfindliche Übel in die Welt zu setzen, dann ist man nicht an dem Übel, sondern an dem Geld interessiert.

Im herangezogenen Urteil (1 BvR 1625/06), welches die Veröffentlichung von Gegnerlisten unter irgendwelchen Randbedigungen zulässt, wird nach meiner Kenntnis und Lesart das Recht zur Veröffentlichung unabhängig von Ausgang der Auseinandersetzung und von Bezahlstatus der Anwaltsrechnungen gewährt. Die Gegner werden z.B. nicht nach Gewinner und Verlierer unterschieden.
Google-Cache vom 24.8.12 schrieb:
Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.
Wenn die Liste die Interpretation zulässt, diese Personen haben die Anwaltsrechnung noch nicht bezahlt und die Namen stehen hier, solange sie die Zahlung verweigern, ist die Funktion der Liste eine ganz andere.

Es ist ungewöhnlich, wenn Anwälte Informationen zu offenen Streitigkeiten aus betreuten Mandaten außerhalb der gerichtlichen Klärung in die Öffentlichkeit bringen wollen, um den Verlauf der Streitigkeit günstig in eigenen Geldinteresse zu beeinflussen.

Man kennt das Problem bei Gastronomen, dass die Pizzeria abbrennen könnte oder auch nicht. Manche bezahlen privatorganisierte Sicherheitsdienste, um die Wahrscheinlichkeit des Abbrennens zu verkleinern.

Da weiß man nie so richtig, wie viel das wirklich hilft und wie der Sicherheitsdienst arbeitet.
 
http://www.antispam-ev.de/news/inde...delsgesellschaft-Kanzlei-Urmann-Collegen.html
Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung wird hier wohl kaum geltend zu machen sein, eine Verhältnismässigkeit ist ebenfalls sicher nicht gegeben. Es wirkt sehr befremdend, dass sich eine deutsche Anwaltskanzlei im Ernst derartiger Mittel zu bedienen berühmt und sich jetzt wegen der Untersagung auch noch in ihren Grundrechten eingeschränkt sieht, und es wirft Fragen bezüglich des Ansehens unseres Rechtssystems dahingehend auf, wie es eigentlich möglich ist, dass eine wachsweich formulierte Bundesrechtsanwaltsordnung solch ein Verhalten einer Anwaltskanzlei nicht zu untersagen imstande ist.
 
Man gibt sich noch nicht geschlagen : http://www.urmann.com/gegnerliste.htm

....U+C Rechtsanwälte wird sich diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen. Wir werden daher den rechtsstaatlichen Weg einhalten und gegen diese Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten. Bis zum Abschluß des Verfahrens werden wir keine Gegnerliste veröffentlichen.
Von demokratisch/grundgesetzlichen Grundrechten scheint der Laden nur homöpathische Kenntnisse zu besitzen.
 
http://www.damm-legal.de/lg-essen-s...zlei-uc-im-internet-ist-rechtswidrig-volltext
Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die geplante Veröffentlichung einer Gegnerliste durch die Antragsgegner, welche den Namen der Antragstellerin enthält, insoweit Werbezwecken dient. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Privatperson. Ein besonderes Interesse der Antragsgegner, Rechtsstreitigkeiten mit. der Antragstellerin durch Veröffentlichung einschließlich einer Namensnennung zu vermarkten, um auf diesem Wege eine Expertise in der entsprechenden Rechtsmaterie zu dokumentieren und dadurch neue Mandate zu akquirieren, ist nicht erkennbar.
 
http://petringlegal.blogspot.de/201...s-geschaft-mit.html?showComment=1348076948658
Es wird fälschlicherweise behauptet, der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 12.05.2010 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für alle diesem Internetanschluss zuzuordnenden illegalen Filesharing-Vorgänge Schadensersatz zahlen muss.
http://www.urmann.com/FAQ.htm
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt der Betreiber eines Internetanschlusses Verkehrssicherungspflichten, die ihn verpflichten, in zumutbarem Umfang die Möglichkeit des Zugriffs durch Dritte zu erschweren bzw. unmöglich zu machen (BGH I ZR 121/08, Urteil vom 12.05.2010).
 
http://www.regensburg-digital.de/in...orno-anwalte-blitzen-vor-gericht-ab/26092012/
Die Kanzlei hat angekündigt in Berufung zu gehen.
„Das Gericht konnte aber nicht feststellen, wo bei der Veröffentlichung des Namens einer Privatperson ein Werbeeffekt liegen soll“
http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=3166282
Mit der geplanten Anprangerung solle seiner Meinung nach ohnehin nur Druck aufgebaut werden. „Ich halte das für ein Drohmittel.“ Dadurch solle die Zahlungsbereitschaft der abgemahnten Internetnutzer erhöht werden.
 
Ganz mein Reden... wenn die sich doch so sicher sind das sie im Recht sind, warum dann nach der ersten Abmahnung, die vielen Drohungen... dann Verdopplung der Forderung.... dann die Versteigerung... dann Drohungen vom Inkasso mit Schufa.... dann das letzte "Billigangebot"...dann die Bitte eines freiwilligen Angebots was man bereit ist zu zahlen... dann die Ankündigung vom Pranger... warum klagen Sie nicht einfach?
 
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