Sie kritisieren die Abmahnung eines Bekannten durch die Kanzlei Waldorf.
Der Bekannte hat, so schreiben Sie, bei E-Bay eine CD der Gruppe Rammstein angeboten, die in Deutschland gar nicht erhältlich ist. Der Öffentlichkeit ein Vervielfältigungsstück eines Werkes anbieten darf grundsätzlich nur derjenige, der vom Rechteinhaber das sog.
Verbreitungsrecht eingeräumt bekommen hat (§ 17 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes). Ausnahme: Das Vervielfältigungsstück ist bereits in der EU mit Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet worden - dann ist die Weiterverbreitung wegen der sog. Erschöpfung zulässig (§ 17 Abs. 2 UrhG).
Nachdem die genannte CD in Deutschland nicht im Handel ist, ist von einemFall der sog. Erschöpfung nicht auszugehen. Eine Lizenz zur Verbreitung hat der Bekannte - so nehme ich an - auch nicht eingeholt. Dann hat er also eine Urheberrechtsverletzung begangen und ist demnach nicht ganz so unbescholten, wie Sie meinen - zumal er ja häufiger mit CDs handelt, so dass umso mehr Anlaß bestanden hätte, sich über die Rechtslage zu informieren.
Ich habe mir in dem von Ihnen geschilderten Fall die Mühe gemacht, bei der Kanzlei anzurufen und zu Fragen, wie hier mit Personen verfahren wird, die tatsächlich nur in einem Einzelfall gesetzwidrig gehandelt haben. Die Kanzlei hat angeregt, doch einfach einmal anzurufen, dann könne die Sache zu vertretbaren Konditionen aus der Welt geschafft werden. Ich darf Sie also bitten, genau diesen Weg zu gehen und hoffe sehr, dass die Angelegenheit auf diesem Wege erledigt werden kann.
Mit freundlichem Gruß
P.
Staatsanwalt
Referat Urheber- und Verlagsrecht
Bundesministerium der Justiz
Mohrenstrasse 37
10117 Berlin