Abmahnung U+C Regensburg / Redtube Porno-Streaming

http://www.123recht.net/Der-Abmahnanwalt-eine-deutsche-Unart-__a129369.html
Missbräuchliche Abmahnungen haben solche absurden Ausmaße angenommen, dass es mittlerweile nicht wenige Anwälte in Deutschland gibt, die nur von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen leben.
Noch absurder ist es, als abmahnende Anwaltskanzlei anzukündigen, die abgemahnten Filesharer namentlich im Internet zu veröffentlichen. Hochgradig absurd aber ist, dass diese komplette Negierung des Datenschutzes seitens der Kanzlei dieser zu einer großen medialen Aufmerksamkeit und somit zu kostenloser Werbung verholfen hat.
 
Hallo zusammen,

wie ich hier lese, bin ich also nicht der Einzige, der Post von U+C erhalten hat. Dort schreiben die Herren, dass ich bei BitTorrent einen Film gesaugt und wieder hochgeladen haben soll. Allerdings nutze ich seit Jahren keinen Client mehr, da zu gefährlich. Weiterhin kenne ich den besagten Film auch wirklich nicht. Woher können die Daten der Beweissicherung kommen? Fremdnutzung meines Netzes ist eigentlich ausgeschlossen und es hat keiner in der Zeit den Anschluss genutzt. Könnten die Daten vor Jahren mal erhoben worden und jetzt herausgekramt worden sein?
Kann ich von U+C die Angabe des Providers fordern, über den ich gesaugt haben soll?
Grüße Bertl
 
Kann ich von U+C die Angabe des Providers fordern, über den ich gesaugt haben soll?
In der "Abmahnung" steht doch sicherlich eine IP und gebe die mal bei www.utrace.de ein und dann siehste zu welchen Provider die IP gehört und in welchen ungefähren Bereich sie sich ins Netz einbuchte.

Und Dein DSL-Router führt doch ein Logfile? Wenn noch vorhanden, kannste dann schauen, wer, wann und was eventuell zu dem Zeitpunkt online war.
 
Vielen Dank erst mal. Die ip konnte ich zuordnen, die kam von meinem Provider. Wegen dem Router muss ich mal schauen, ich habe den Router und den Telefonanschluss erst seit 3 Wochen.
 
Hi, wünsche allen ein Frohes Neues Jahr... gibs mitlerweile jemanden der vor Gericht wegen U&C musste und verloren hat?

Ich hab zum Glück schon lange Ruhe....

Gruß
 
Sehe ich das richtig... auf der Startseite steht das der Streitwert auf 1.000 Euro gedeckelt wurde... und somit die verlangten Abmahngebühren jetzt nur noch ein bruchteil sind?

MFG

P.S.: Sie lassen mich zum glück immer noch in Ruhe....bald ist mein Fall verjährt... freu
 
Also bei mir hat sich der Fall erledigt.
Hatte 200 EUS in einen Anwalt investiert der denen erklärt hat das deren Forderungen vor allem in der Höhe unbegründet sind, und erst recht weil die Beweislast ohne Hintergrund war.
Die haben immer wieder geschrieben und jedes mal den Preis verdoppelt. Am Ende 6300 € oder sowas.
Der Anwalt hat jedes mal zurück geschrieben und weiter drauf hingewiesen, das der Wert gedeckelt sei und nicht in der Höhe gerechtfertigt.

Dann hatten die die Schnauze voll und haben die Forderungen an ein Inkasso-Unternehmen verkauft. Dann hat das angefangen zu mahnen.
Der Anwalt hat sich dann ausgeklinkt und gemeint, jetzt bin ich durch. Jetzt wo die Forderung verkauft ist, wird ein Prozess unwahrscheinlich und für den Inkassoladen eher ohne Erfolgsaussichten.
Ich hab auf die Mahnungen des Inkasso nur einmal geanwortet und gemeint das sei unbegründet und danach nicht mehr.
Kurz darauf haben die diese Forderungen an ein weiteres Inkassobüro verkauft das dann gemahnt hat. Das ging noch 2 mal so.
Die wollten dann am Ende 18.300 € weil ich angeblich Pornos geladen habe, und ursprünglich auf Unterlassung und 600 € verknackt werden sollte.
Seit geraumer Zeit ist jetzt Ruhe.

Fakt ist Raff und Gier haben sich mit dieser Abmahnwelle sicherlich ne goldnen Nase verdient und das nur mit der Angst von einfältigen Menschen.
Gegen sowas sollte es Gesetze geben, eine Deckelung macht wenig Sinn, weil der deren Abmahnprozess vollautomatisiert ist.
 
Das ist Künstlerpech im engen Sinne:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/lg...sind-keine-geschuetzten-filmwerke_046066.html
Hierin läge schon keine "persönliche geistige Schöpfung" im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Auch ein Schutz als Laufbilder wurde vom Gericht abgelehnt. Malibu Media konnte insoweit nicht hinreichend glaubhaft vortragen, dass der Film in verkörperter Weise in Deutschland erschienen ist. Dies ist aber für einen Schutz als Laufbild dringend notwendig.
 
Denn die bis zu 19 Minuten langen Filme würde "lediglich sexuelle Vorgänge in Primitiver Weise" zeigen. Hierin läge schon keine "persönliche geistige Schöpfung" im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG.

Ich weiß nicht, ob andere Gerichte dieser Einschätzung folgen würden.

Selbstverständlich kann man den Standpunkt vertreten, dass die Handlungen und Dialoge bei pr0n-Filmen einen - sagen wir mal - äußerst eingeschränkten Horizont aufweisen. Wenn aber auf der anderen Seite die Urheberrechtler auch bei einer 80X80 Pixel großen Avatar-Grafik schon eine "Schöpfungshöhe" und damit einen Schutzanspruch erkennen, dann halte ich die Aussage schon für weit aus dem Fenster gehängt.

Begrüßenswert ist aber allemal, dass endlich einmal ein Gericht hinsichtlich der Aktivlegitimation der Anspruchsteller ganz genau hinschaut und nicht einfach nur "dem Anschein nach" die Legitimation zuerkennt. Angesichts der oft undurchschaubaren Gesellschafterverhältnisse und Vertragsgestaltungen der Produzenten im pr0n-Milieu (wer hat was für wen produziert und an wen die Rechte verkauft...) wird man solche kritischen Fragen bei einer Vielzahl von Abmahnungen wegen pr0n-Filesharing mit Fug und Recht stellen müssen.

Es kann aber auch die Frage aufgeworfen werden, wo solche Filme überhaupt außerhalb der Filesharing-Plattformen jemals "veröffentlicht" wurden. Man gewinnt zunehmend den Eindruck, dass es nicht etwa nur Zufall ist, dass man Filme wie "Hobbyhuren fremdgef....", abgemahnt von der bekannten Regensburger Hoppelwestern-Kanzlei, außer auf den Filesharing-Plattformen kaum findet. Und man kann die Frage aufwerfen, wer eigentlich die Dinger dort hochlädt. Außer ein paar wenigen wirklich absolut notgeilen Hanswürsten kauft doch kaum jemand ernsthaft solche Filme, und es kann mir niemand weismachen, dass diese Hanswürste dann auch noch wirklich den Aufwand betreiben und die gekauften Filme (immerhin ein paar Gigabyte File-Size...) beim Esel hochladen. Welchen Vorteil hätten die denn davon?
 
http://www.spiegel.de/netzwelt/netz...mtsgericht-deckelt-abmahnkosten-a-917517.html
Das Amtsgericht Hamburg hat nun einen ersten Vorstoß gemacht. In einem Filesharing-Verfahren hat das Gericht angekündigt (PDF-Datei), den Gegenstandswert auf 1000 Euro begrenzen zu wollen. Ein derart niedriger Wert würde die Anwaltsgebühren auf rund 155 Euro senken.

Die Kläger in dem Verfahren hatten den Gegenstandswert auf 25.000 Euro beziffert. Die Anwälte des Rechteinhabers machten deswegen rund tausend Euro Anwaltskosten und zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 800 Euro für das Teilen zweier Filme geltend.
 
Das AG Hamburg betont im Urteilstext ausdrücklich, dass es bezüglich der Streitwertzumessung von seiner bisherigen Rechtsprechung (wo höhere Streitwerte akzeptiert wurden) abweicht. Zur Begründung wird die Gesetzesnovelle bezüglich der Deckelung des Streitwerts bei nicht-kommerzieller Verbreitung herangezogen. Obwohl das neue Gesetz noch nicht in Kraft ist (nur beschlossen), sagt das AG Hamburg, dass es den Willen des Gesetzgebers angesichts der bisher unklaren und uneinheitlichen Situation in der Ermessensfrage als maßgebend für die Entscheidung ansieht. Damit ist das AG Hamburg Vorreiter für eine vernunftgestützte Fairness in der UrhG-Rechtsprechung. Spätestens wenn die neue Rechtslage endgültig wirksam wird, dürfte der Boden für die Abmahner dünner werden, denn es ist fraglich, ob das Geschäftsmodell bei 150 Euro Abmahnspesen wirklich noch lohnt.
 
http://www.infodocc.info/ag-muenche...-anwaltskosten-150-euro-abmahnung-filesharing
Jetzt erhielt einer unserer Mandanten eine Klage der Kanzlei CSR, die ebenfalls am AG München eingereicht wurde. Für die angebliche Verbreitung eines Pornos wurden 1.000 € Schadensersatz und 651,00 € Anwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000 € geltend gemacht.

In der Verfügung vom 27.08.2013 ist folgender Hinweis-Hammer nach § 139 ZPO zu lesen:

Die Klagepartei wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Ansicht des Gerichts auch ein deutlich unter EUR 10.000,00 liegender Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Betracht kommt. Auf die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013, Aktenzeichen 31a C 109/13) wird hingewiesen. Stellungnahmefrist: 2 Wochen.“
 
Mit dieser "Kanzlei" hatte auch mal ein Bekannter im Jahre 2005 zu tun. Er kaufte auf einem Flohmarkt eine CD der Gruppe Ramstein und setzte sie nach ca. einem Jahr bei eBay zum Verkauf ein.

Wenig später dann die Abmahnung der betreffenden Kanzlei. Bei der CD handele es sich nicht um eine in Deutschland zum Verkauf stehende Produktion. Man forderte Unterlassungserklärung und 800 Euro Abmahnkosten.

Als sich der Betreffende hilfesuchend an mich wandte, setzte ich mich diesbezüglich mit dem Bundesministerium der Justiz in Verbindung und schilderte den Fall.
Die damalige Antwort:
Sie kritisieren die Abmahnung eines Bekannten durch die Kanzlei Waldorf.
Der Bekannte hat, so schreiben Sie, bei E-Bay eine CD der Gruppe Rammstein angeboten, die in Deutschland gar nicht erhältlich ist. Der Öffentlichkeit ein Vervielfältigungsstück eines Werkes anbieten darf grundsätzlich nur derjenige, der vom Rechteinhaber das sog.
Verbreitungsrecht eingeräumt bekommen hat (§ 17 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes). Ausnahme: Das Vervielfältigungsstück ist bereits in der EU mit Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet worden - dann ist die Weiterverbreitung wegen der sog. Erschöpfung zulässig (§ 17 Abs. 2 UrhG).

Nachdem die genannte CD in Deutschland nicht im Handel ist, ist von einemFall der sog. Erschöpfung nicht auszugehen. Eine Lizenz zur Verbreitung hat der Bekannte - so nehme ich an - auch nicht eingeholt. Dann hat er also eine Urheberrechtsverletzung begangen und ist demnach nicht ganz so unbescholten, wie Sie meinen - zumal er ja häufiger mit CDs handelt, so dass umso mehr Anlaß bestanden hätte, sich über die Rechtslage zu informieren.

Ich habe mir in dem von Ihnen geschilderten Fall die Mühe gemacht, bei der Kanzlei anzurufen und zu Fragen, wie hier mit Personen verfahren wird, die tatsächlich nur in einem Einzelfall gesetzwidrig gehandelt haben. Die Kanzlei hat angeregt, doch einfach einmal anzurufen, dann könne die Sache zu vertretbaren Konditionen aus der Welt geschafft werden. Ich darf Sie also bitten, genau diesen Weg zu gehen und hoffe sehr, dass die Angelegenheit auf diesem Wege erledigt werden kann.

Mit freundlichem Gruß

P.
Staatsanwalt
Referat Urheber- und Verlagsrecht
Bundesministerium der Justiz
Mohrenstrasse 37

10117 Berlin

Meines Wissens schaltete der Bekannte auf mein Anraten einen Anwalt ein. Was aus der Sache wurde, teilte er mir leider nicht mit. Etwas gezahlt hat er jedoch.
 
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