Ich bin auch der Auffassung, dass da gar kein Vertrag zustande kommt. Auch geht die sogenannte Buttonlösung da ins Leere, weil sie den Kern des Problems nicht berührt. Durch den Button lässt sich lediglich erkennen, dass ein Teil der Erfüllung aus einer Vergütung bestehen soll. Bei den übrigen Verpflichtungen kann man die Opfer trotzdem noch nach Strich und Faden verladen.
Das grundsätzliche Problem bei der Anfechtung: Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgen sollte. Insofern ist es nie schädlich, die gleich mit zu erklären, falls sich eine andere Rechtsauffassung bestätigen sollte. Es ist daher auch kein EIngeständnis, dass eben doch ein Vertrag zustande gekommen ist. Im Gegenteil ist es unschädlich, die Leiche noch mal zu erstechen und zu erschießen.
Das besondere bei WEB.DE besteht eigentlich darin, dass man seit Jahren hartnäckig im Trüben fischt und so immer wieder die Aufmerksamkeit der Verbraucherzentralen auf sich zieht, die einige Urteile erwirkt haben. Am Geschäftgebahren hat sich dennoch nie etwas geändert. Wenn ich meinem Vertragspartner hinterher erklären muss, was er alles hätte beachten müssen, um ein Bewusstsein für den vollen Umfang der mit Druck auf den Button erwarteten Willenserklärung zu entwickeln, wird deutlich: Die gehen selbst davon aus, dass es keine übereinstimmenden Willenserklärungen gab und haben das "hätte wissen sollen" zum Geschäftsprinzip erhoben. Wer das macht mit diesem Bewusstsein macht, kann sich auf keinen wirksam geschlossenen Vertrag berufen. Unabhängig von der Ausgestaltung mit irgendwelchen Buttons.
Was die Kostenexplosion durch Inkasso und Anwalt betrifft: Wenn ich denen anfangs klar mache, dass kein kostenpflichtiger Vertrag besteht, dann steht denen der Klageweg offen. Zwar machen die die Inkassogebühren tatsächlich im Mahnbescheid geltend, aber im Verfahren würden sie ganz sicher drauf sitzen bleiben. Deswegen sollte man nach Inkasso und Anwalt nicht mehr einknicken: Vor Gericht würde es selbst dann billiger, wenn sich wider Erwarten die Rechtsauffassung der Gegenseite bestätigen sollte.