33. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 66f Abs. 1 TKG)
a) Der Bundesrat erkennt an, dass die mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern erstmals eingeführte Registrierungspflicht für die Nutzung von Anwählprogrammen (Dialern) zu einem ganz erheblichen Rückgang der Verbraucherbeschwerden über Missbrauchsfälle mit Dialern geführt hat.
b) Dennoch haben sich in den letzten Monaten Verbraucherbeschwerden und Medienberichte über die Nutzung registrierter Dialer gehäuft, die darauf abzielen, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen für die eigenen kommerziellen Zwecke zu nutzen. Das Geschäftsmodell basiert darauf, dass mit Internetseiten wie „www*erdkunde*de“, „www*hausaufgaben*de“ oder auch „www*malvorlagen*de“ gezielt Kinder und Jugendliche angesprochen und zur Einwahl über einen Dialer animiert werden. Die Kosten pro Einwahl belaufen sich in der Regel auf einen Betrag knapp unter 30 Euro. Zum Preis eines Fachbuches werden dann Informationen zur Verfügung gestellt, die weit hinter den Informationen zurückbleiben, die im Netz üblicherweise kostenlos zur Verfügung gestellt werden und praktisch nur einen sehr geringen Nutzen haben.
Auch unerfahrene Erwachsene sind Ziel dieses Geschäftsmodells. So wird z. B. unter „www*waehrungsrechner*de“ eine Dialer-Einwahl beworben, wo für knapp 30 Euro z. B. die Umrechnung eines Euro in eine andere Währung vorgenommen wird.
c) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher die Kenntnis des Preises für eine Dialer-Einwahl nicht ausreichend ist, um wirksam vor Missbrauch geschützt zu sein. Notwendig sind vielmehr auch Informationen über die Leistungen im Zusammenhang mit der Dialer-Einwahl, damit die Nutzer das Preis-Leistungs-Verhältnis als Ganzes beurteilen können. Um insbesondere auch unerfahrene oder leichtgläubige Personen vor Missbrauch zu schützen, muss z. B. die Anzahl der Malvorlagen oder die Anzahl und Qualität der Hausaufgabenunterstützung, die bei einer Dialer-Einwahl angeboten wird, klar und eindeutig dargestellt werden.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, gegenüber der Regulierungsbehörde darauf hinzuwirken, dass bei den zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen nach § 66f Abs. 1 TKG-E eine Vorgabe gemacht wird mit dem Ziel, dass für die Verwendung von Dialern nicht nur klare Preisangaben, sondern auch klare Leistungsbeschreibungen anzubieten sind. Darüber hinaus sollen die Mindestvoraussetzungen ausschließen, dass die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird.