Vielleicht wäre an dieser Stelle einmal eine Zusammenfassung angebracht, denn der Thread zieht sich nun schon seit einigen Monaten.
Zwischenzeitlich sind so viele Anfragende auf frühere Einträge hingewiesen worden, aber mit 12 Seiten nimmt diese Durchforsterei zwei Stunden in Anspruch.
Dieser Beitrag wird daher etwas länger. Wer jedoch betroffen ist, sollte sich tatsächlich
ALLES durchlesen und anschließend ggfs. mit seinem Anwalt besprechen.
1. Rechnungsstellung:
Die Rechnung hat gem. gesetzlicher Vorgaben folgende Inhalte aufzuweisen:
- Name und Anschrift des Rechnungsstellers
- Bei Kapitalgesellschaften die Namen der Geschäftsführer und/oder Vorstände mit jeweils mindestens einem ausgeschriebenem Vornamen, HR-Nummer und Gericht.
- Steuernummer, ersatzweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID)
- zu bezahlende Leistung, Preis, Summe
- bei Rechnungen über 100,00 € den Namen und die Anschrift des Rechnungsempfängers
- Gesamtpreis brutto, Steuersatz, Steuerbetrag, Nettobetrag
Die ersten beiden Punkte sind gem. HGB und anderer Vorschriften zu erfüllen (Angaben auf Geschäftsbriefen).
Inkasso
Sollte sich jemand von den Kosten des Inkassodienstes übervorteilt fühlen (dies ist bei den genannten Preisen durchaus nachzuvollziehen), kann man sich beschwerdemäßig an den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (
www.bdui.de) wenden. Auch wenn Allinkasso kein Mitglied des BDUI ist, kann der Branchenverband wettbewerbsrechtlich einschreiten. Die Einschaltung der Wettbewerbszentrale ist ebenfalls sinnvoll.
Grundsätzlich sind die meisten Gerichte der Ansicht, daß die Kosten für Inkassodienste nicht erstattungsfähig sind. Daher kann in einem Mahnbescheid stehen, was will. Der für das TK-Unternehmen klagende Anwalt kann meist lediglich seine eigenen, gesetzlich geregelten Kosten geltend machen.
Ein Hinweis an das Inkassounternehmen, daß man Strafanzeige gegen den Rechnungssteller erstattet habe und mangels fehlender ladungsfähiger Anschrift davon ausgehen muß, daß das Inkassounternehmen hinter der Abzocke stehe, hat bei anderen Verfahren ähnlicher Art zur Herausgabe der Daten der Auftraggeber geführt.
Strafantrag
Strafanzeige kann bei jeder Polizeibehörde und jeder Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet sowie bei den Konsulaten und Botschaften im Ausland erstattet werden. Diese Stellen sind zur Annahme der Anzeige(n)
verpflichtet!
Empfehlenswert ist die Anzeige bei der örtlichen Polizei zu erstatten. Diese wird i.d.R. den Anzeigeerstatter nochmals zu einer Zeugenvernehmung laden. Anschließend wird die Anzeige an die zuständige ermittelnde Staatsanwaltschaft (in diesem Fall offensichtlich Fulda) weiterleiten. Alle relevanten Zeugenaussagen sind somit jetzt schon bei der StA. Sollten noch Fragen auftauchen, wird diese über die örtliche Polizei eine erneute Befragung veranlassen.
Die Zusendung der Strafanzeige direkt an die Staatsanwaltschaft verzögert die Angelegenheit, weil diese nun erst die Polizei vor Ort mit der Zeugenvernehmung beauftragt. Weiteres Vorgehen wie oben.
Wichtig im Zusammenhang mit der Anzeige sind folgende Punkte:
- Anzeige wegen des Verdachtes des versuchten Betruges gem. §263 StGB
- Strafanzeige mit dem Satz "Strafantrag wird gestellt." beenden.
- In der Anzeige oder spätestens bei der Zeugenvernehmung darauf hinweisen, daß es sich auf Grund der inzwischen durchgeführten Nachforschungen im Internet nahezu eindeutig um "gewohnheits- und gewerbsmäßig begangenen Betrug" handelt. Dies erschwert der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Einstellung des Verfahrens. Oftmals werden derartige Anzeigen mit der Begründung, es handele sich um Einzelfälle wegen geringen öffentlichen Interesses eingestellt. Außerdem werden bei diesen Straftaten die Regeln des Datenschutzgesetzes für die Behörden etwas gelockert und der interne Informationsaustausch erleichtert.
- Sollten bereits Einschüchterungsversuche erfolgt sein, dann die Anzeige um den Punkt "Nötigung/Erpressung" ergänzen. Die Einschüchterung kann in der Zusendung des bereits mehrfach genannten "Personalbogens" oder in der Einschaltung des Inkassodienstes bestehen.
Sonstiges
1. Parallel zur Strafanzeige solte man die zuständigen Finanzbehörden einschalten. Unter Zusendung einer Rechnungskopie sollte die Steuerfahndung sehr schnell auf den Plan gerufen werden können.
2. Parallel zur Strafanzeige sollte man die zuständige Ordnungsbehörde/Handelsregister auf die fehlenden Angaben auf den Geschäftsbriefen aufmerksam machen. Rechnungen zählen zu den Geschäftsbriefen, auf denen diese Angaben unter allen Umständen zu finden sein müssen.
3. Da es bereits gefragt wurde: Einschreiben können auch an eine Postfachanschrift gesandt werden. Dem Empfönger wird eine Benachrichtigung ins Fach gelegt, mit welcher er sich die Sendung am Schalter abholen kann. So verfährt der Postbote auch, wenn er niemanden zu Hause antrifft.
Fazit:
Die Erstattung einer Anzeige ist unter allen Umständen sinnvoll. Allein die Einleitung der Ermittlungen mit Beschuldigtenvernehmung zeigt Betrügern und Abzockern aller Art, daß das Risiko erheblich ist.
Wenn man jedoch keine Anzeige erstattet, besteht die Gefahr, beim nächsten Betrugsversuch mit noch ausgefeilteren Methoden ruiniert zu werden.
Investi
Disclaimer:
Die hier gemachten Aussagen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG dar. Sie ersetzen insbesondere nicht die Bewertung des Einzelfalles durch einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherberatungseinrichtung.
Lassen Sie Ihren individuellen Fall durch einen der Vorgenannten beurteilen. Die vorgenannten Punkte der Zusammenfassung sollten dem Rechtsbeistand helfen, möglichst alle relevanten rechtlichen Grundlagen zu beherzigen. Trotz allem wird durch diese Zusammenfassung kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.