Bin eben während meiner Expedition durchs Internet auf folgendes, erschreckende Urteil zum Thema Dialer gestoßen:
"Für den Vertragspartner eines Computerbenutzers stellt sich die Schaltung einer Verbindung regelmäßig als vom Anschlussinhaber gebilligt dar. Das ergibt sich daraus, dass jeder Computerbenutzer die Möglichkeit hat, der Nutzung seines Anschlusses durch Unbefugte etwa durch die Installierung eines Zugangscodes entgegenzuwirken. Speziell im Hinblick auf die Nutzung der in Rede stehenden 0190-ger-Nummern kommt hinzu, dass es dem Anschlussinhaber möglich ist, den Zugang zu solchen Nummern von vorneherein gänzlich sperren zu lassen. Da es dem Softwareanbieter im multimedialen Zeitalter - anders als dem Ladeninhaber bei Geschäften mit persönlichem Kundenkontakt - naturgemäß nicht möglich ist, sich der Identität seines Vertragspartners zu vergewissern, obliegt die Einrichtung eines entsprechenden Schutzmechanismusses gegen vom Anschlussinhaber nicht gebilligte Rechtsgeschäfte allein diesem."
Nachzulesen bei
http://www.lawcommunity.de/index2.html
0190-Dialer, Urteil LG Berlin 11.07.2001
In dem Urteil geht es um die Benutzung des Internet durch den minderjährigen Sohn. Ok, wenn der an meinem PC spielt und damit Kosten verursacht, hafte ich dafür. Ok, wenn ich das verhindern will, könnte ich einen Zugangscode installieren.
Aber das mit der 0190-Sperre hinterlässt einen bitteren Geschmack.
Heißt doch soviel wie "Selbst schuld, wenn Du ausgeraubt wirst, schließlich hättest Du ja Fenster und Türen zumauern können"!
Das kann doch nicht wahr sein... :bigcry:
Bei so einem Urteil müßte doch eigentlich generell jeder Anschluß für 0190 gesperrt sein und erst auf Anfrage frei geschaltet werden... :-?