Banditentum im Internet

Härtere Strafen für Internetfallen
In sechs Jahren Abofallen ist mir ein einziger Fall bekannt, in dem überhaupt strafrechtliche
Maßnahmen = Verurteilung von Abzockern unternommen wurde.
Ansonsten liegt das auf derselben Ebene wie die Aignersche Köpfchenlösung. Man hat sich
zu dem "harten Schritt" durchgerungen, der ohnehin in den letzten Zügen röchelnden
Abofallenbranche in "gegebener" Zeit den Gnadenschuss zu geben.

Was für eine Heuchelei....
 
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ131044514824720/link907231A.html
"Verstärkt stellen wir fest, dass immer mehr unseriöse Inkassounternehmen Briefe verschicken und mit Drohungen und zum Teil fragwürdigen Methoden zwielichtige oder gar unberechtigte Forderungen eintreiben", so C. G., Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. In einer gemeinsamen Aktion sagen die Verbraucherzentralen diesen Machenschaften jetzt den Kampf an. Ab sofort bis 30. September sammeln sie in ihren Beratungsstellen systematisch die Erfahrungen von Betroffenen mit Inkassounternehmen und werten diese aus. Sie überprüfen, ob die Forderungen berechtigt sind und unterstützen Ratsuchende dabei, unberechtigte Forderungen oder überzogene Kosten abzuwehren. Bislang fehlen gesetzliche Grundlagen und eine effektive Aufsicht. Mit den Ergebnissen der Erhebung wollen sich die Verbraucherzentralen für Ver-besserungen in diesem Bereich stark machen
 
Wie wiederholt der Chefsabbler unserer diversen Justizministerinnen gebetsmühlenartig:

Soweit einzelne Rechtsanwälte und Inkassounternehmen die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreiten, ist es Aufgabe der zuständigen Aufsichts- und Registrierungsbehörden in den Ländern sowie der Staatsanwaltschaften und Gerichte, hiergegen die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Die berufsrechtlichen Möglichkeiten reichen bis zur Entziehung der Rechtsanwaltszulassung bzw. dem Widerruf einer Inkassoerlaubnis. Deshalb liegt kein Gesetzgebungsdefizit, sondern allenfalls ein Vollzugsproblem vor.

Natürlich stimme ich mit Ihnen darin überein, dass alles daran gesetzt werden muss, bei rechtswidrigen Inkassomethoden den Nachweis der Rechtswidrigkeit zu erbringen und die entsprechenden Unternehmen vom Markt zu nehmen. Gesetzliche Regelungen, die dies bereits im Verdachtsfall ermöglichen, hielte ich demgegenüber nicht für gerechtfertigt.
 
Irre ich mich oder ist das nicht Teil des "Geschäfts"modells, dass man eben nicht weiß, wer dahintersteckt?
 
Man kann auch sagen, "Geschäfte" machen die Banditen nur mit den Bürgern, die ihre Rechte nicht kennen und den mafiösen Drohschreiben gegenüber mit Angst reagieren.

Die anderen schmeißen den Müll weg und alles ist gut.
 
Mal sichergestellt ...
... wer weiß wie lange das in Wikipedia so unverändert steht

Wikipedia schrieb:
Illegale und moralisch fragwürdige Arbeitsweisen [Bearbeiten]

Den Inkassounternehmen nicht erlaubt und auch nicht sinnvoll,[1] auch wenn von unseriösen oder gar illegalen „Mitgliedern“ der Branche damit geworben wird oder wurde,[2] sind gesetzeswidrige Praktiken wie Erwecken des Eindrucks einer körperlichen Bedrohung[2] oder sonstige Formen der Nötigung usw. Durch öffentliche Erregung von Eindrücken, die offensichtlich die Anwendung solcher Praktiken nahelegen sollten, wurde in besonders krasser Weise von dem darüber presse- und medienbekannt[3] gewordenen und mittlerweile insolventen[4] Inkasso Team Moskau[2] (ITM) des bereits zuvor insolventen und vorbestraften[2] ehemaligen CDU-Stadtrats[2] Werner Hoyer (nicht identisch mit dem FDP-Politiker und derzeitigen Staatsminister Werner Hoyer) für sich geworben. ITM war jedoch trotz entsprechender Tätigkeit tatsächlich gar kein (gesetzeskonformes) Inkassounternehmen und war auch niemals als solches zugelassen.[2]
Ebenfalls rechtswidrig, im Bereich der „schwarzen Schafe“ der Branche allerdings häufig, sind Praktiken, bei denen absichtlich einschüchternd formulierte Schreiben zur Beitreibung bestrittener Forderungen sowie von Forderungen aus untergeschobenen und unwirksamen Verträgen (Onlineabzocke) und dergleichen eingesetzt werden. Diese Praktiken bewegen sich häufig ebenfalls am Rande des Tatbestandes der Nötigung und anderer Straftatbestände und darüber hinaus, etwa bei Kreditgefährdung durch Veranlassung eines Schufa[5]-Eintrags oder auch nur die bloße Drohung mit einer solchen insbesondere bei Kenntnis des Betreibers von der Strittigkeit einer Forderung oder zur Beitreibung einer offenen schlichten Rechnung (kein Ratenkredit).[6] Gegen solche Praktiken kann ein angeblicher Schuldner wirksam vorgehen, im letzteren Fall nach aktueller Rechtsprechung auch bei tatsächlich bestehender Forderung sogar mit dem Mittel der einstweiligen Verfügung per Eilantrag gegen die Schufa selbst.[7]
  • Anprangerung: Das private und/oder geschäftliche Umfeld des Schuldners wird mit Absicht – auf direktem oder indirektem Wege – über dessen Schulden informiert. Die daraus folgende Blamage und/oder Rufschädigung (die im Geschäftsleben oft auch eine finanzielle Schädigung bedeutet) soll den Schuldner zur „freiwilligen“ Zahlung bewegen,
  • Einschüchterung: Durch Suggerieren massiver juristischer Konsequenzen, mitunter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Letzteres überschreitet die Grenze zur Illegalität),
  • Bedrohung mit dem wirtschaftlichen Ruin: Durch Geltendmachung von Inkasso-„Gebühren“, die mit jedem Schreiben steigen und oft mehrfach höher sind als die zu Recht beanspruchte ursprüngliche Forderung, wird dem Schuldner suggeriert, er könne das wirtschaftliche Aus nur durch sofortige Zahlung vermeiden.
  • Es werden vom sachunkundigen Schuldner Inkassogebühren gefordert, die weit über den Beträgen nach RVG bzw. RDG liegen und somit eigentlich nicht vom Schuldner bezahlt werden müssen.[8][9]
  • Eintreiben verjährter Forderungen. Hierbei wird auf Unkenntnis der Verjährungsregel, sowie der Notwendigkeit, diese aktiv durch Einrede der Verjährung geltend zu machen, beim angeblichen Schuldner gesetzt.[10][11]
Die Anwender illegaler Methoden fallen offiziell nicht mehr unter den Geschäftsbegriff Inkassobüro. Es handelt sich üblicherweise um Angehörige des kriminellen Milieus oder der organisierten Kriminalität, wo eine Eintreibung von Schulden auf dem Gerichtsweg nicht möglich ist. Zu den illegalen Methoden gehören:
  • Selbstjustiz, beispielsweise „Rückholen“ der Schulden durch Diebstahl am Besitz des Schuldners,
  • Gewaltanwendung (Straftaten von Sachbeschädigung bis zum Mord),
  • Androhen der Gewaltanwendung gegen den Schuldner oder diesem nahestehende Personen,
  • Nötigung, die unter Umständen bereits durch das weiter oben beschriebene „Anprangern“ begangen werden kann.
Auch äußerlich scheinbar legal arbeitende Inkassounternehmen nutzen mitunter den schlechten Ruf der Branche. Dabei wird dem Schuldner suggeriert, das betreffende Inkassobüro oder der Gläubiger verfüge über Verbindungen zum kriminellen Milieu, beispielsweise zu osteuropäischen Mafiaorganisationen. Dies geschieht durch gezielte Äußerungen gegenüber Schuldnern, durch entsprechend gestaltete Internetauftritte (mitunter inklusive des Firmennamens) oder auch durch entsprechend martialisches Auftreten von Mitarbeitern.
Image [Bearbeiten]

Die Inkassobranche hat oftmals einen schlechten Ruf. Ein moralisches Hauptdilemma ist die Profitgenerierung in ohnehin finanzschwachem Milieu. Schon Kleinstbeträge werden oft über Inkassounternehmen eingetrieben, teilweise mit Kosten, die ein Mehrfaches des säumigen Betrags erreichen können.
Insbesondere Branchen mit massenhaftem Waren- oder Dienstleistungsumschlag wie zum Beispiel Versicherungen, Versandhandel, Telekommunikation oder Banken beauftragen Inkassounternehmen, weil zu große Forderungsausfälle die Preisstabilität gefährden und letztlich von den zahlenden Kunden mitgetragen werden müssen.
Ein Indiz dafür, ob ein Inkassounternehmen seriös ist, kann unter anderem die Mitgliedschaft in größeren Interessenverbänden sein, die über die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten ihrer Mitglieder wachen und bei denen man sich gegebenenfalls ebenso wie bei den jeweils zuständigen Zulassungsbehörden beschweren kann. In Deutschland sind dies beispielsweise der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) und der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände.
 
http://www.antispam-ev.de/wiki/Abofallen-Abzocke_-_Spätlese_-_Inkasso-Mahnungen_-_Irreführende_Gerichtsurteile_der_Nutzlos-Branche
Abofallen-Abzocke - Spätlese - Inkasso-Mahnungen - Irreführende Gerichtsurteile der Nutzlos-Branche

Unter anderem mit einer Ergänzung zum Thema Trophäenurteile
Was hat es mit diesen Trophäen-Urteilen auf sich? Wie kommen die zustande?
Wenn man das verständlich machen will, muss man etwas über die Grundsätze des deutschen Zivilrechts erklären. Im Gegensatz zum Strafrecht (wenn z.B. ein Ladendieb oder Einbrecher vor Gericht steht) hat man es in diesen Fällen mit dem sogenannten "Zivilrecht" zu tun. Zivilrecht ist alles das, was mit irgendwelchen Ansprüchen zwischen Firmen/Privatpersonen zu tun hat. Z.B. ist der Nachbarschaftsstreit wegen eines Knallerbsenstrauchs reines Zivilrecht. Auch die Forderung wegen Zahlung aus Nutzung einer Webseite ist Zivilrecht. Hierbei gilt eine ganz andere Verfahrensordnung als im Strafrecht. Während im Strafrecht der oberste Grundsatz ist, dass das Gericht aktiv zur Wahrheitsfindung verpflichtet ist und z.B. bei bestehendem Zweifel den Angeklagten nicht verurteilen darf, ist das im Zivilrecht ganz anders. Im Zivilrecht darf das Gericht immer nur von den Argumenten ausgehen, die von den Parteien vorgetragen werden.
 
http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ131184064023655/link915031A.html
. Zum anderen stammt dieses Urteil wohl aus der Feder eines Richters, der sich nicht sehr ausführlich mit der Materie beschäftigt haben kann. Hätte er dies getan, wären ihm die zahlreichen juristischen Bedenken in Bezug auf den versteckten Preishinweis und die entsprechende Rechtsprechung bekannt gewesen.
Den Pressesprechern der VZ scheint die ZPO nicht vertraut zu sein. Ein Zivilrichter hat keinen Auftrag zur Wahrheitsfindung. ( siehe vorhergehendes Posting)
 
Die Zivilrichter bekommen manches serviert was uns hier und vielen anderen klar ist, nur dem Richter nicht.
Der meint halt dann der Hinweis ganz rechts außen in hellgrau auf dunkelgrau wäre ausreichend, oder der Hinweis daß "Webseiten nicht in Granit gemeißelt sind" wird als "sowas gibts nicht" mangels technischem Verständnis als nicht existent abgetan.
Ich denke daß der Hinweis der VZ eher in diese Richtung geht
 
Der Richter in einem Zivilprozess hat weder zu denken noch zu recherchieren.
Er ist Schiedsrichter, der die vorgetragenen Argumente abzuwägen hat.
Ob die echt oder vorgetäuscht sind, hat ihn nicht zu interessieren

Ganau das hat die VZ eben nicht verstanden
 
Der Richter in einem Zivilprozess hat weder zu denken noch zu recherchieren.
Er ist Schiedsrichter, der die vorgetragenen Argumente abzuwägen hat.

Schon klar, nur bei manchen ist aufgrund mangelnden technischen Verständnisses die Waage kaputt ;)
 
Wenn ihm Kasperletheater vorgespielt wird, ist er machtlos. Selbst wenn er der
größte Experte auf dem Abofallensektor wäre, muß er das Theater mitspielen.
 
Beides stimmt. Es hat negative Feststellungsklagen gegeben, die sehr gut begründet waren. Und trotzdem hat sie der Amtsrichter abgewiesen, aus dem Grund, weil er vielleicht a) etwas gegen NFKs hat, weil die ihm lästige Arbeit verursachen, und b) von der Materie Internet weder einen blassen Schimmer hat noch einen solchen haben will.

Gerade bei NFKs kommen solche Pleiten leider vor. Es gibt Amtsrichter, denen nachgesagt wird, dass sie NFKs grundsätzlich abweisen.

Bei primären Klagen der Abzocker sind solche Dinge allerdings extrem selten. Wenn es sich also um Trophäenurteile nach primären Klagen der Abzocker handelt, dann liegt hier immer der Verdacht nahe, dass entweder aus Dummheit oder aus Absicht die beklagte Partei nicht qualifiziert zur Sache vorgetragen hat. Sehr verräterisch sind dann z.B. solche Formulierungen wie: "....unstreitig war ein Preishinweis zu sehen...". Gerade dieses verräterische Wort "unstreitig" zeigt dann immer, dass es eben am qualifzierten Bestreiten gefehlt hat. In dem Moment kann und darf der Richter nicht anders urteilen, er ist im Zivilrecht nicht mit der objektiven Wahrheitsfindung beauftragt.
 
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