AW: Banditentum im Internet
Hier haben wir einen grundlegenden Unterschied zwischen anwaltlicher Tätigkeit und Inkassobüros.
Während das Inkassobüro vom rechtlichen Status her eigentlich ein bezahltes Schreibbüro ist, welches einfach nur die Daten des Schuldners und das Datum der Forderung etc. übermittelt bekommt, und diese Daten dann einfach nur in vorgefertigte Mahn-Text-Bausteine einsetzen muss, wird einem Anwalt von der Rechtsprechung des OLG Köln und des BGH eine erweiterte Prüfungspflicht zugemessen.
Der Anwalt mag sich zwar in gewisser Weise noch auf Gutgläubigkeit berufen. Wenn er keine deutlich sichtbaren Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Mandant lügt, oder dass aus irgendwelchen wichtigen Gründen der Anspruch ersichtlich nicht besteht, kann er noch geltend machen, im guten Glauben gehandelt zu haben.
Klar dürfte aber z.B. folgendes sein: ein Anwalt, der Forderungen aus einer Abofalle eintreibt und jeden Tag hunderte Widerspruchsschreiben erhält, muss daraufhin selbst tätig werden und die Webseite seines Mandanten spätestens dann auf Rechtmäßigkeit prüfen. Dabei muss ihm als rechtskundige Person spätestens dann auffallen, dass:
- ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV vorliegt
- ein Verstoß gegen §§ 3,4 UWG vorliegt
- gegen die Transparenzvorschriften des § 312c i.V.m. Art. 246 EGBGB verstoßen wird
- ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben gem. § 307 BGB vorliegt
- eine überraschende Klausel in den AGB besteht, die nicht Vertragsbestandteil werden kann (§ 305c BGB)
- regelmäßig ein Einigungsmangel gem. § 155 BGB besteht
- angesichts hunderter, tausender, zehntausender Widersprüche und Einsprüche die Preisauszeichnung auf der Webseite nicht den Anforderungen genügt und leicht übersehen werden kann (bzw. sogar soll)
Gemäß seiner Berufspflichten müsste er das Mandat eigentlich sofort niederlegen bzw. zumindest seinen Mandanten zur Änderung der Webseite auffordern und bis zur Änderung der Webseite auf die weitere Beitreibung verzichten.
Die Tatsache, dass der Forderungsanwalt einer Abofalle schon sofort beim ersten anwaltlichen Gegenschreiben auf die Berühmung des Anspruchs verzichtet, beweist, dass dem Forderungsanwalt durchaus klar ist, dass der Anspruch nicht besteht. Denn sonst würde er nicht zögern und die Forderung gerichtlich geltend machen.
Die Tatsache, dass der Forderungsanwalt entgegen seinem Wissen, dass der Anspruch gerichtlich nicht durchsetzbar ist, gegenüber den rechtsunkundigen Opfern der Abzockfallen die Forderung vertritt und in Täuschungsabsicht Rechtstatbestände völlig falsch und verdreht darstellt, und dass er mit völlig unverhältnismäßigen und tatsächlich auch gar nicht durchsetzbaren Rechtsmitteln droht, zeigt, dass er seine Position der Stärke in rechtsmißbräuchlicher Weise gegenüber den schwächeren, rechtsunkundigen Personen nutzt.
Warum die Anwaltskammern diese Urteile des BGH und des OLG Köln nicht in eine schlüssige Argumentationskette eingebaut bekommen, um unseriösen Berufskollegen endlich die Zulassung zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar.