Banditentum im Internet

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Was es da europaweit zu regeln gibt, entzieht sich mir.
Abofallen sind ein rein deutsche Spezialität.

Die Aktivitäten, die von deutschen/österreichischen/schweizer Abzockerbanden ausgehen, werden
durch das seltsame Rechtsverständnis und "Duldsamkeit" deutscher Strafverfolger und einer
abstrusen spezifisch deutschen Inkassoregelung begünstigt und ermöglicht. In der Schweiz und Österreich
selber sind es nur "Abfallerscheinungen" der Aktivitäten in Deutschland.

Dies sollte den verantwortlichen PolitikernInnen bekannt sein. Insofern handelt es sich um eine
Nebelwerferaktion, die von den wahren Ursachen und Problemen ablenken soll.
 
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In Italien nachfragen, wie man das macht, reicht auch ...
AGI News On - ANTITRUST: MULTA 960MILA EURO A EASYDOWNLOAD, "INGANNI SUL WEB"
ANTITRUST: MULTA 960MILA EURO A EASYDOWNLOAD, "INGANNI SUL WEB"
Abo-Falle muss in Italien fast 1 Million Euro Strafe zahlen? | Die Abo-Falle
Wenn mich mein italienisch nicht ganz im Stich gelassen hat, wurde eine “Abo-Falle” (es ging wieder um einen kostenpflichtigen Download-Zugang zu Freeware-Programmen, ca. 96 Euro pro Jahr Kosten via “Euro Content Ltd. ( easydownload.info) in Italien ziemlich heftig abgeurteilt: Zum einen hat das Gericht festgestellt, dass man gefälligst ordentlich auf die Kosten hinzuweisen hat. Zum anderen wurde auf ein Bussgeld von 960.000 Euro erkannt – ein durchaus empfindliches Sümmchen. (Weitere Quelle: AGI).

http://www.zdnet.de/news/wirtschaft...rafe_verurteilt_story-39001024-41540799-1.htm
Euro Content mit Sitz in Frankfurt ist in Italien zu einer Strafe von 960.000 Euro verurteilt worden. Das Unternehmen steckt offenbar hinter der italienischen Abofallen-Site easy-download.info. Zusätzlich zur Geldstrafe muss es das Gerichtsurteil auf der Site sowie auf der Registrierungsseite für Neukunden veröffentlichen. Angeblich bestehen auch Verbindungen zu einer deutschen Download-Site der Premium Content GmbH.
 
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http://www.euroconsumatori.org/16842v16921d61802.html

Laut Angaben von Euro Content Ltd. haben sich im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 14.10.2010 100.000 bis 200.000 Nutzer registriert.

Die italienische Kartellbehörde hatte im Juli ein Untersuchungsverfahren gegen die Betreiber der obgenannten Internetseite eingeleitet, nachdem etwa 5.000 Meldungen von Betroffenen bei AGCM eingelangt waren.
Nun liegt die Entscheidung (Aktenzeichen PS6013) der Behörde vor, wonach zwei Arten von unlauteren Geschäftspraktiken festgestellt wurden: Einerseits wurde durch ausgeklügelte und irreführende Mechanismen und unter Mithilfe von Brückenseiten in den Nutzern der Anschein erweckt, sie könnten die auf der Internetseite verfügbare Software gratis herunterladen; diese Software steht im Internet normalerweise auch kostenlos zur Verfügung. Somit hätten die Verbraucher unbewusst einen Vertrag abgeschlossen, den sie ansonsten nie unterschrieben hätten. Die zweite unlautere Praktik besteht in der Ausübung von erheblichem psychologischem Druck auf zahlungsunwillige Verbraucher: Sollte die Forderung nicht bezahlt werden, wurden rechtliche Schritte sowie die Meldung der Nichtbezahlung an verschiedene Behörden, welche Kreditinformationen verwalten, angedroht. Laut den Angaben von Euro Content Ltd. hatten am 18.07.2010 3.000 bis 7.000 Nutzer die Rechnung bezahlt; nach dem Erhalt einer Mahnung hatten am 31.08.2010 weitere 1.000 bis 3.000 Betroffene gezahlt.

also haben maximal (!) 10% gezahlt (eher die schon erwähnten ca. 5%)

Das ist auch eine Ohrfeige für die Münchner Persilscheinaussteller, denn "durch ausgeklügelte und irreführende Mechanismen und unter Mithilfe von Brückenseiten" klingt nach Täuschungsabsicht und demnach ist durchaus ein Betrugstatbestand konstruierbar - für den peinlichen Persilschein (warum hat eigentlich niemnand nachgefragt, wie er zustande kam? Da hätte man einiges über die Mechanismen der StA München lernen können!)gab es keine Notwendigkeit. Dieser war und ist in meinen Augen nicht nur ein Ärgernis, sondern mehr. Deshalb schreie ich hier ja so 'rum ;)
 
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Die zweite unlautere Praktik besteht in der Ausübung von erheblichem psychologischem Druck auf zahlungsunwillige Verbraucher: Sollte die Forderung nicht bezahlt werden, wurden rechtliche Schritte sowie die Meldung der Nichtbezahlung an verschiedene Behörden, welche Kreditinformationen verwalten, angedroht.
Das genau sieht ja die Münchner Sta völlig anders
http://www.augsburger-allgemeine.de..._arid,2091943_regid,2_puid,2_pageid,4289.html
Ähnlich die Argumentation der Münchner Staatsanwaltschaft, wenn es um den Text „Themenschwerpunkt Strafrecht“ geht, den Günther in ihren Mahnungen oft prominent platzierte. Das wecke zwar bei manchen Menschen die Angst vor strafrechtlichen Folgen, wenn man nicht zahle. Den schwarzen Peter schiebt die Staatsanwaltschaft allerdings auch hier den Opfern zu: „Es ist jedem Bürger zuzumuten, einem solchen „Druck“ standzuhalten“.
Deutschland ist und bleibt nun mal das gelobte Land der Abzocker
>> http://www.antispam-ev.de/news/?/ar...-ist-ein-Abzockerparadies.-Wie-kommt-das.html
 
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Abofallen-Betreiber aus Frankfurt: 960.000 Euro Strafe: computerbetrug.de und dialerschutz.de
Seit April 2010 hatten sich beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Italien etwa 500 Verbraucher gemeldet, die sich auf der Seite easy(download) registriert und ungewollt ein zweijähriges Abo zum Preis von 96 Euro jährlich (8 Euro im Monat) abgeschlossen hatten. Laut Angaben von Euro Content Ltd. hatten sich im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 14.10.2010 100.000 bis 200.000 Nutzer registriert.
Man fragt sich:

a) Wann werden europäische Standards in Deutschland eingeführt?

b) Warum werden die Geschäftspraktiken von Laienmafiosi bei deutschen Behörden geduldet?
 
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http://www.augsburger-allgemeine.de..._arid,2297109_regid,2_puid,2_pageid,5394.html

Abofallen im Internet: Rekordstrafe für deutsche Firma
18.11.2010 08:53 Uhr

Weil sie Menschen mit Abofallen im Internet abzockte, ist die Frankfurter Firma Euro Content Ltd. zu 960.000 Euro Strafe verurteilt worden - in Italien.
..
Die Firma wurde außerdem dazu verurteilt, auf ihrer eigenen Homepage sowie auf der Internetseite easy-download.info die Entscheidung der Kartellbehörde zu veröffentlichen.
:thumb:
 
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In Italien geht das, jedoch nicht in Deutschland. Hier haben wir kein Sanktionssystem, sondern ein Unterlassungsklagesystem. Da gibt es nur ein Urteil mit Wortlaut: "Du, Du, Du!!!"
 
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AG Osnabrück, Urteil vom 19. Oktober 2010 - Az. 66 C 83/10 - openJur
Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers beging die Firma NN einen Betrug i. S. d. § 263 StGB, der zumindest das Versuchsstadium erreicht hatte. Der letzte auf eine abschließende Vermögensverfügung zielende Akt, durch den die Zahlung erreicht werden sollte, liegt in der Einschaltung des Beklagten mit dem Auftrag, die unbegründete Forderung beizutreiben.
Mit seinem Schreiben vom 18. September 2009 hat der Beklagte als Rechtsanwalt den Kläger aufgefordert, die Forderung der Firma NN einschl. der Mahn- und seiner Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 138,00 € auszugleichen. Damit hat er zumindest Beihilfe gem. § 27 StGB zu dem betrügerischen Vorgehen der Firma NN geleistet. Der Beklagte hat die Firma NN unstreitig in zahlreichen Verfahren vertreten, die mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt identisch sind. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand des regelmäßigen Forderungsverzichts nach der Abwehr des Anspruchs die Kenntnis des Beklagten von der fehlenden Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Forderungsdurchsetzung. Immerhin muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (so BGH, Beschluss vom 09. Juni 2008, AnwSt (R) 5/05). Dafür, nach einer sorgfältigen Prüfung die Begründetheit der Forderung angenommen zu haben, trägt der Beklagte nichts vor. Er subsumiert insbesondere seine deliktische Haftung allein mit Rechtsprechungszitaten ohne einen Vortrag dazu, warum er mit der Zahlungsaufforderung den Anspruch für begründet und nach der Abwehr den Forderungsverzicht für sachgerecht gehalten hat. Aus der unstreitigen und gerichtsbekannten Vielzahl der Fälle ergibt sich vielmehr die Methode, bei vergeblicher Mahnung durch die angebliche Gläubigerin mit der Einschaltung des als Rechtsanwalt tätigen Beklagten den Eindruck der Ernsthaftigkeit des außergerichtlichen Mahnverfahrens erwecken zu wollen. Damit hat sich der Beklagte die Zielvorstellung der Firma NN vorsätzlich unterstützend zu eigen gemacht. Dies führt zu seiner deliktischen Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 22, 27 StGB.
 
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http://juris.bundesgerichtshof.de/c...3f9&client=3&nr=44618&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf
Dagegen muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (OLG Köln, NJW 2006, 923, 924). Ferner unterscheiden sich die Methoden der Inkassounternehmen in der Regel von denjenigen des Rechtsanwalts (Giebel aaO; Rudloff, Ausgewählte Rechtsfragen der Inkassounternehmen, 1997, S. 95 f.).
 
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Was ist dann ein Persilschein der StA? Rechtsbeugung? Strafvereitelung? Noch einmal: Schade, dass niemand genau nachgebohrt hat, wie es zu diesem Persilschein gekommen ist. Man würde danach womöglich einen erstaunlichen Einblick in die Arbeitsweise an der Schnittstelle zwischen Justiz, Politik und Wirtschaft bekommen - gerade in Bayern...
Ich sitze ja hier mittendrin und muß mir bei dem Gestank die Nase zuhalten - also habe ich leider die Hände nicht frei.
Iustitia bavariae, das ist ein ganz besonderer Fall...
Na, wer hat denn die StA "beraten"? Mich muß man nicht fragen ;)
 
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Was ist dann ein Persilschein der StA? Rechtsbeugung? Strafvereitelung? Noch einmal: Schade, dass niemand genau nachgebohrt hat, wie es zu diesem Persilschein gekommen ist.
Es ist nicht der einzige Persilschein. Ihr Kollege aus OS hat sie "im Dutzend billiger" bekommen.
Merkwürdigerweise ist diesen "Weißwaschungen" kaum Beachtung geschenkt worden.
 
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Hier haben wir einen grundlegenden Unterschied zwischen anwaltlicher Tätigkeit und Inkassobüros.

Während das Inkassobüro vom rechtlichen Status her eigentlich ein bezahltes Schreibbüro ist, welches einfach nur die Daten des Schuldners und das Datum der Forderung etc. übermittelt bekommt, und diese Daten dann einfach nur in vorgefertigte Mahn-Text-Bausteine einsetzen muss, wird einem Anwalt von der Rechtsprechung des OLG Köln und des BGH eine erweiterte Prüfungspflicht zugemessen.

Der Anwalt mag sich zwar in gewisser Weise noch auf Gutgläubigkeit berufen. Wenn er keine deutlich sichtbaren Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Mandant lügt, oder dass aus irgendwelchen wichtigen Gründen der Anspruch ersichtlich nicht besteht, kann er noch geltend machen, im guten Glauben gehandelt zu haben.

Klar dürfte aber z.B. folgendes sein: ein Anwalt, der Forderungen aus einer Abofalle eintreibt und jeden Tag hunderte Widerspruchsschreiben erhält, muss daraufhin selbst tätig werden und die Webseite seines Mandanten spätestens dann auf Rechtmäßigkeit prüfen. Dabei muss ihm als rechtskundige Person spätestens dann auffallen, dass:

  • ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV vorliegt
  • ein Verstoß gegen §§ 3,4 UWG vorliegt
  • gegen die Transparenzvorschriften des § 312c i.V.m. Art. 246 EGBGB verstoßen wird
  • ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben gem. § 307 BGB vorliegt
  • eine überraschende Klausel in den AGB besteht, die nicht Vertragsbestandteil werden kann (§ 305c BGB)
  • regelmäßig ein Einigungsmangel gem. § 155 BGB besteht
  • angesichts hunderter, tausender, zehntausender Widersprüche und Einsprüche die Preisauszeichnung auf der Webseite nicht den Anforderungen genügt und leicht übersehen werden kann (bzw. sogar soll)

Gemäß seiner Berufspflichten müsste er das Mandat eigentlich sofort niederlegen bzw. zumindest seinen Mandanten zur Änderung der Webseite auffordern und bis zur Änderung der Webseite auf die weitere Beitreibung verzichten.

Die Tatsache, dass der Forderungsanwalt einer Abofalle schon sofort beim ersten anwaltlichen Gegenschreiben auf die Berühmung des Anspruchs verzichtet, beweist, dass dem Forderungsanwalt durchaus klar ist, dass der Anspruch nicht besteht. Denn sonst würde er nicht zögern und die Forderung gerichtlich geltend machen.

Die Tatsache, dass der Forderungsanwalt entgegen seinem Wissen, dass der Anspruch gerichtlich nicht durchsetzbar ist, gegenüber den rechtsunkundigen Opfern der Abzockfallen die Forderung vertritt und in Täuschungsabsicht Rechtstatbestände völlig falsch und verdreht darstellt, und dass er mit völlig unverhältnismäßigen und tatsächlich auch gar nicht durchsetzbaren Rechtsmitteln droht, zeigt, dass er seine Position der Stärke in rechtsmißbräuchlicher Weise gegenüber den schwächeren, rechtsunkundigen Personen nutzt.

Warum die Anwaltskammern diese Urteile des BGH und des OLG Köln nicht in eine schlüssige Argumentationskette eingebaut bekommen, um unseriösen Berufskollegen endlich die Zulassung zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar.
 
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Das richtig umgesetzt - könnte manche Feuer unterm Hintern machen
Wenn du Staatsanwälte damit meinst, dann wäre ein Einschlag zwar wünschenswert, doch die sind fernab jeder Reichweite, beratungsresistent und von Amts wegen mit der Problematik überfordert. Wenn man allein schon "Pepsi" (Quantitätsüberwachung) für die Einzelfälle bei Abofallen daher nimmt, so kommt man auf eine zeitliche Bearbeitungsvorgabe von gerade mal zwei Minuten pro Fall. Das reicht allenfalls zum groben Überfliegen des Grundsachverhalts, dem Hakensetzen bei der Einstellungsverfügung und der Ablage.

Beschwert man sich beim zuständigen Ministerium über diese Zustände, dann gibt es eine Retoure über die GenStA mit Berichtspflicht, bis hin zum letzten Rädchen in dem Werk. Auf dem Weg wird aber erfahrungsgemäß der Sachverhalt zuständigkeitshalber tot geschrieben, so dass am Ende nichts mehr für die Strafbarkeit übrig bleibt. Ein sachbearbeitender Staatsanwalt oder womöglich gar ein Polizist, haben in dieser Riesenmaschine absolut nichts zu melden!
 
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Laß mich halt ein bißchen träumen ...
Ja, ja - auf jeden Fall! Doch mehr als ein Traum wird da nicht daraus, da es D schlichtweg keine Organisation gibt, die derartige Phänomene (z. B. die Abofallen) wirksam bekämpfen könnte. Die verkrusteten Strukturen und die alt hergebrachten Aufgabenzuweisungen der Strafverfolger sind trotz eines brauchbaren StGB dazu nicht geeignet.
 
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heise online - Download-Abzocke: 960.000 Euro Strafe für Frankfurter Firma
Von Januar bis Mai 2010 hatte Euro Content nach eigenen Angaben 164.000 Euro umgesetzt und 43.000 Euro Gewinn gemacht. Von April bis Juni ging es dann offenbar richtig rund, denn ab 6. April wurde Google Adwords zur Werbung genutzt, bis Google am 17. Juni den Stecker zog. Diese Werbung brachte den Abzockern zehntausende "Kunden". Von April bis Mitte Oktober sollen es 100.000 bis 200.000 gewesen sein. Davon zahlten 3000 bis 7000 die erste Jahresrechnung, weitere 1000 bis 3000 nach Mahnung. Daraus lassen sich Einnahmen der ersten Jahresrate von bis zu 975.000 Euro errechnen.
 
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Abzocke im Internet: Über 4000 Anzeigen - Lokale Nachrichten, Videos, Bilder und mehr aus und für Osnabrück | noz.de
Er ist der Rechtsanwalt, der für die abgebrühten Abzocker aus der Internetwelt das Geld eintreibt. Er ist der Handlanger in einer gewissenlosen Branche, die sich an arglosen Internetnutzern bereichert. Und er verdient offenbar gut dabei. Der Daimler mit dem kecken Spruch auf dem Nummernschildverstärker ist von AMG getunt, hat sechs Liter Hubraum und schafft 300 km/h in der Spitze.
 
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