rolf76
Winkel-Abokat
Re: @all, besonders @Katzenhai, Rolf76 und Der Jurist
Für die reine Abwehr nicht berechtigter Forderungen kann man Anwaltskosten erst und nur insoweit geltend machen, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.
@ Katzenhai: Es ging doch um die Rückforderung des abgebuchten Gelds.rahmmandel schrieb:Das sie deswegen alles beweisen sollen oder mir das von der Telekom längst eingezogene Geld innerhalb 14 Tagen zurückzahlen sollen (+ 5,00 €) für mein Schreiben. Dazu setze ich sie mit der Formulierung "Ihren Zahlungseingang erwarte ich binnen zwei Wochen. Danach fallen Verzugszinsen von 8% über dem gültigen Basiszinssatz an." in Verzug.
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Was ist, wenn Sie darauf nicht reagieren? Hab ich dann genug guten Willen gezeigt und kann den Anwalt beauftragen, ohne auf den Kosten dafür sitzen zu bleiben?
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Aufforderung zur Erstattung plus Verzugsandrohung/ Alternativ Einstufung der offenen Forderung als unbegründet
Für die reine Abwehr nicht berechtigter Forderungen kann man Anwaltskosten erst und nur insoweit geltend machen, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.
- Das kann dann der Fall sein, wenn avan*o oder ein Inkassobüro einen gerichtlichen Mahnbescheid veranlasst.
- Oder wenn man eine negative Feststellungsklage auf Feststellung erhebt, dass weder avan*o noch deren Mahn- und Inkassopartnern die wiederholt in Rechnung gestellte Forderung zusteht.