http://verbraucherrecht.blogspot.com/2005/11/unberechtigte-forderungen-fr-avanio.html schrieb:
Aber ist die geltend gemachte Forderung berechtigt? Ganz klar: nein! Eine derartige „Clubmitgliedschaft“ muss ausdrücklich vereinbart werden - allein die Einwahl bei einer Internet-by-Call-Nummer genügt hierfür nicht. Etwaige Regelungen in den AGB des Anbieters, sind nicht wirksam einbezogen. Denn auch auf AGB muss der Unternehmer vor Vertragsabschluss - also vor der Einwahl - ausdrücklich hinweisen (vgl. § 305 Abs. 2 BGB).
Das ist bei Internet-by-Call-Verbindungen naturgemäß praktisch unmöglich. Zwar ist in § 305a BGB für Telekommunikationsleistungen eine Ausnahme von diesem Erfordernis geregelt. Dies gilt aber nur, wenn die „Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht“ wird. Dies ist bei einer üblichen Internet-by-Call-Verbindung der Fall – nicht jedoch, wenn hieran eine Clubmitgliedschaft – also ein Dauerschuldverhältnis – gekoppelt ist.
Es gibt daher keinerlei Anspruchsgrundlage, auf die sich die von avanio bzw. nexnet geltend gemachte Forderung stützen ließe. Die Kunden sollten sich daher auch nicht einschüchtern lassen.