AW: Avanio, Callando und die 019351515 Teil 3
Hallo zusammen,
uns ist der avanio-Posten auf unserer Telekom-Rechnung erst aufgefallen, als wir vor kurzem auf DSL gewechselt haben. Auf unser Schreiben mit Widerruf / Anfechtung / Kündigung kam heute ein Antwortschreiben, in dem Avanio auf seine AGB auf der Avanio-Homepage verweist und behauptet, es obliege UNS als IBC-Nutzer diese einzusehen - auch beim Abschluss einer Clubmitgliedschaft! Hier mein Antwortschreiben, in dem ich die meiner Meinung nach realitätsferne Rechtsauffassung der Avanio-Mitarbeiter zurechtzurücken versuche:
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Ihr Schreiben vom 14. November 2006 - Abrechnung monatlicher Beträge für den „Avanio Internetzugang“ - Buchungskonto: xxxxxxxxxxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen hiermit Bezug auf Ihr Schreiben vom 14. November 2006. In diesem teilen Sie mit, dass es uns als Internet-by-Call-Nutzer obliegt, uns über die gültigen Tarife des ausgewählten Providers zu informieren und die entsprechenden AGB´s auf dessen homepage einzusehen.
Ergänzend zu unserem Fax / Schreiben vom 11. November 2006 sehen wir uns – auf Grund Ihrer offensichtlichen Unwissenheit bezüglich der Rechtslage in dieser Angelegenheit – zu folgender Ausführung veranlasst:
Die laut Ihrem Schreiben aus der einmaligen Einwahl über einen Ihrer avanio.net Community-Tarife resultierende Mitgliedschaft muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden – allein die Einwahl bei einer Internet-by-Call-Nummer genügt hierfür nicht!
Etwaige Regelungen in Ihren AGB – welche uns bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt wurden und wir auch nicht auf Ihrer homepage eingesehen haben – sind nicht wirksam einbezogen. Wir verweisen auf § 305 Abs. 2 BGB – hiernach muss der Unternehmer vor Vertragsabschluss – also vor der Einwahl – ausdrücklich auf seine AGB hinweisen, was jedoch bei Internet-by-Call-Verbindungen naturgemäß praktisch unmöglich ist.
Zwar ist in § 305a Nr. 2b) BGB für Telekommunikationsleistungen eine Ausnahme von diesem Erfordernis geregelt, dies gilt aber nur, wenn die „Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht“ wird. Dies ist bei einer üblichen Internet-by-Call-Verbindung der Fall – nicht jedoch, wenn hieran wie bei der Einwahl über einen Ihrer avanio.net Community-Tarife eine Clubmitgliedschaft – also ein Dauerschuldverhältnis – gekoppelt ist. Damit sind Ihre AGB nicht über § 305 Nr. 2b) BGB erleichtert einbezogen und damit muss die Einbeziehung Ihrer AGB den normalen Regelungen gerecht werden. Dies bedeutet, dass wir als Nutzer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf Ihre AGB hingewiesen hätten werden müssen und des Weiteren in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen hätten können müssen.
Da beides nicht der Fall ist gibt es keinerlei Anspruchsgrundlage, auf die sich die von Ihnen geltend gemachten Forderungen stützen ließen.
Wir fordern Sie daher erneut auf, die beiliegende Erklärung zur Vorlage bei der Deutschen Telekom zu unterzeichnen und uns zurückzusenden. Außerdem fordern wir Sie auf, die mit den Telekom-Rechnungen von Mai 2006 bis Oktober 2006 eingezogenen 50,76 Euro (ohne Mwst.) bzw. 58,88 EUR (inkl. Mwst) umgehend auf unser nachfolgend genanntes Konto zu überweisen:
Konto-Inhaber: xxxxxxxxxx
Konto-Nummer: xxxxxxxxxx
Institut: xxxxxxxxx (BLZ xxxxxxxxx)
Die von uns gesetzte Frist behält weiterhin ihre Gültigkeit. Sollten wir also bis zum 11. Dezember 2006 von Ihnen keine Bestätigung der vollen Rückerstattung (58,88€) erhalten haben und keinen Zahlungseingang verbuchen können werden wir einen gerichtlichen Mahnbescheid für die genannte Summe beantragen! Die aus der Mahnung entstehenden Kosten werden wir ebenfalls Ihnen anlasten.
Mit freundlichen Grüßen
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Sodele, müsste doch alles stimmen, oder? Und verständlich ist´s doch auch :sun:
Besten Dank für Eure Meinungen,
chris_der_baer