Sehr geehrter GammaRay ,
vielen Dank für Ihre erneute E-Mail, mit der Sie sich über die Ihnen in
Rechnung gestellten Entgelte des Internet by call Anbieters avanio
beschweren. Das zuständige Fachreferat Grundlagen der Nummerierung hat mir
nach Überprüfung mitgeteilt, dass das Geschäftsmodell der avanio GmbH & Co.
KG nicht gegen Regelungen der Nummerierung verstößt, da insbesondere das
monatliche Entgelt offensichtlich nicht für Internet-Inhalte sondern
ausschließlich für den Zugang zum Internet erhoben wird.
Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der
Telekommunikation festgelegt. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, durch
technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der
Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur zu
fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu
gewährleisten (§1 TKG). Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem oder
anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr (§116 Abs. 1 S. 1
TKG).
Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich
denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen
Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB)).
Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt danach grundsätzlich dem
unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft
insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service,
einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht sein
Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Verträge mit
den Telekommunikationsdiensteanbietern unterfallen also dem Privatrecht.
Nach den AGB des Anbieters avanio heißt es u.a.:
"Avanio bietet mit avanio.net Community eine Clubmitgliedschaft an. Die
Registrierung erfolgt bei der ersten erfolgreichen Einwahl über die
Einwahlnummer 019351515 oder einer anderen veröffentlichten Einwahlnummer.
Die für die Registrierung erforderlichen Benutzerkennungen sind auf der
Internetseite
www.avanio.net/zugang.html abrufbar. Nach erfolgreicher
Registrierung und Vertragsannahme durch avanio erhält der Nutzer eine
kundenindividuelle E-Mail-Adresse zugewiesen. Die dem Kunden zugeteilte
E-Mail Adresse gilt als Vertrags- E-Mail-Adresse. Sämtliche Informationen zu
diesem Vertrag, werden von avanio an diese E-Mail-Adresse gesandt. Der
Nutzer stimmt dem Erhalt sämtlicher von avanio zur Durchführung dieses
Vertrages gesandten Emails zu. Informationen zu den Diensten und Leistungen
von avanio.net Community erhält der Kunde unter
www.myavanio.com. Die
Annahme durch avanio erfolgt durch schriftliche Bestätigung per Mail,
spätestens mit der Erbringung der Dienstleistungen und Einwahl ins Netz. Der
Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und bedarf der Kündigung. Die
Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Die Kündigung muss
schriftlich erfolgen."
Eine allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen
hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur nicht eingeräumt. Insofern steht
es mir nicht zu, direkten Zugriff auf Kundenunterlagen bei den Unternehmen
zu nehmen, und ich habe auch gegenüber diesen kein Weisungsrecht
hinsichtlich des Vorgehens im Einzelfall. Hier handelt es sich um ein rein
privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Unternehmen.
Ich habe dennoch das Unternehmen avanio angeschrieben und um eine
Stellungnahme gebeten.
Derzeit liegen der Bundesnetzagentur u. a. Informationen des Unternehmens
WEB.DE AG vor, dass der Tarif "vanio.FLEXI" des Unternehmens avanio vor dem
02.08.2005 aus dem WEB.DE SmartSurfer entfernt wurde, da entsprechend der
"SmartSurfer Tarif-Policy" keine Tarife gelistet werden, die eine
Grundgebühr enthalten. Nutzer des SmartSurfers sollten daher prüfen, ob sie
eine aktuelle Version nutzen.
Was sollte der Kunde im Zusammenhang mit seiner Telefonrechnung beachten?
* Gemäß seinen Vertragsbedingungen (Allgemeine
Geschäftsbedingungen - AGB) ist geregelt, bis wann der Rechnungsbetrag auf
das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen ist (z.B. muss entsprechend
den AGB bei der DT AG der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach
Zugang der Rechnung gutgeschrieben oder bei der zuständigen
Kundenbuchhaltung als Scheck eingegangen sein).
* Wird die Höhe der Telefonrechnung beanstandet und aus diesem
Grunde die Rechnung vorerst nicht oder nur teilweise beglichen, ist zu
beachten, dass bei Letzterem der eingehende Betrag auf die einzelnen
Anbieter entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtforderung
aufgeteilt und somit vermutlich keine der Forderungen der einzelnen Anbieter
in der Gesamtrechnung vollständig beglichen wird. Bei Überweisung sollte der
Kunde auf dem Überweisungsbeleg vermerken, welche Rechnungsbeträge er nicht
begleichen möchte. Beim Lastschriftverfahren muss der Kunde, neben der
Information des Rechnungserstellers und der Beschwerde beim jeweiligen
Anbieter, die entsprechende Lastschrift bei seiner Bank stornieren und den
Betrag per Überweisung tätigen.
* Aus dem Vorhergehenden folgt, dass der Kunde bei
Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Rechnung mittels sofortiger
schriftlicher Beschwerde bei der Rechnungsstelle des Rechnungserstellers
erklärt, aus welchem Grunde und mit welcher Absicht er die
Rechnungsforderung nicht oder nur teilweise bezahlt. Um eine Mahnung zu
verhindern, sollte der Kunde auf jeden Fall bei dem Rechnungsersteller (hier
avanio) Einspruch gegen die Rechnung erheben und einen Nachweis für die
unklaren Verbindungsleistungen gemäß § 16 TKV fordern. Hierbei sind die mit
den AGB des Anbieters vereinbarten Einspruchsfristen zu beachten.
* Sind von den Unstimmigkeiten in der Telefonrechnung auch
Entgeltforderungen anderer Anbieter betroffen, ist vom Kunden diesen
gegenüber gleichermaßen zu verfahren.
Welche Folgen könnten sich bei Nichtbeachtung ergeben?
* Offene Rechnungsbeträge außerhalb der Zahlungsfrist haben
Mahnungen mit diesbezüglichen Mahnkosten zur Folge. Dabei ist zusätzlich zu
beachten, dass der Ersteller der Gesamtrechnung nur seine eigenen
Forderungen aus der Gesamtrechnung anmahnt. Andere offene Teilbeträge sind
in dieser Mahnung nicht aufgeführt. Sie werden durch die anderen Anbieter
angemahnt und sind ggf. bei diesen zu begleichen.
Gemäß den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) sind die Anbieter oftmals berechtigt, die
Inanspruchnahme der Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre).
Entsprechend den AGB haben die Anbieter i. d. R. auch die Möglichkeit den
Telefonanschluss zu kündigen (z. B. nach längerem Zahlungsverzug).
Der Kunde sollte in seine Überlegung einbeziehen, dass nach Ansicht des
Unternehmens eine entsprechende "Clubmitgliedschaft" eingegangen werde und
daher in den Folgemonaten eine erneute Berechnung erfolgen dürfte. Sollten
Sie weiterhin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des
Unternehmens hegen, könnten Sie Ihr Anliegen, mit allen vertragsrelevanten
Unterlagen an eine Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder einen
Rechtsanwalt herantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice