Avanio, Callando und die 019351515 Teil 1

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Das ist doch aber so ein weiteres Ding: Wenn ich als Dienstleister meine Forderungen (und zwar alle) sofort an eine Inkasso-Firma verkaufe (ob bezahlt wird oder nicht), rechne ich doch von Anfang an mit gewaltigem Ärger. Wenn ich als Kunde mit einem Vertrag (ich spare mir jetzt die Anführungsstriche) aus Versehen die Forderung nicht bezahle und anschließend eine Erste Mahnung nicht von meinem Dienstleister sondern von einer Inkasso erhalte, ist doch das Geschäftverhältnis nachhaltig beeinträchtigt. Oder es spielt für die Firma keine Rolle, da sie an einer längerfristigen Geschäftsbeziehung sowieso kein Interesse hat, könnte auch sein.
 
Nexnet Callando Avanio

Die Abtretungskette funktioniet doch aber nur, wenn es sich um Verbindungsentgelte handelt. Die 'Mehrwertdienste' muss Avanio schon selbst eintreiben oder an NN abtreten, aber ohne Callando dazwischen.
 
Keine AGBs von avanio vor August 2005 veröffentlicht!

Ich darf aus einer E-Mail des Verbraucherservices der Bundesnetzagentur zitieren:
Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre erneute E-Mail. Dem Verbraucherservice liegen keine AGB des Unternehmens avanio, die vor dem 02.08.2005 veröffentlicht worden, vor. Eine Veröffentlichung von AGB des Unternehmens avanio, mit Wirksamwerden vor dem 02.08.2005, im Amtsblatt der Bundesnetzagentur erfolgte nicht. Das Unternehmen callando hat in der Vergangenheit seine AGB im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bzw. Regulierungsbehörde veröffentlicht. Ihr alleiniger Ansprechpartner hinsichtlich vertragsrechtlicher Angelegenheiten ist in Ihrem Fall das Unternehmen avanio.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice(at)bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
27.10.2005
Wer möchte hierzu noch was anmerken? Wie war das mit AGB von avanio vor August 2005, wonach durch eine Einwahl im Juni eine zunächst kostenlose Mitgliedschaft begründet worden sei?
 
call-an'-do or better not schrieb:
Ich habe die T-Com-Abrechnung bekommen, bei der Telekom angerufen und den strittigen Betrag sperren lassen, ein Einschreiben mit Rückschein an callando geschickt, in dem ich erklärt habe, ich zahle nix, da Anfang Juni zuletzt eingewählt und ergo kein Clubmitglied. Alles innerhalb von drei Tagen seit Zugang der T-Com-Rechnung.
Ich habe daraufhin die übliche "Kulanzkündigung" mit "Gutschrift" zu Antwort bekommen.

Wie - du hast per Einschreiben bei callando protestiert und dann von avanio die Kulanzkündigung erhalten? Dann haben die bei dir einen Schritt übersprungen, denn die meisten erhielten ja zuerst von callando die Antwort, dass die keinen Fehler feststellen konnten und man sich avanio wenden solle.
Erst avanio hat dann (nach einem Schreiben an diese) die "Kulanzkündigung" ausgesprochen.

Hat bei dir tatsächlich callando die Kulanzkündigung bestätigt? Oder hat callando dein Schreiben etwa direkt an avanio weitergeleitet? (Was denen nicht schwer fallen dürfte, da der Kundenservice von avanio ja wohl zu callando outgesourct wurde ...)
 
Re: Keine AGBs von avanio vor August 2005 veröffentlicht!

rolf76 schrieb:
[...]

Wer möchte hierzu noch was anmerken? Wie war das mit AGB von avanio vor August 2005, wonach durch eine Einwahl im Juni eine zunächst kostenlose Mitgliedschaft begründet worden sei?

Heißt das, dass es vorher gar keine AGB gab, die irgendeine Mitgliedschaft (ob kostenlos oder nicht oder gewollt oder nicht) begründen?

Kannst du es für mich Begriffsstutzigen vielleicht doch noch erläutern?
 
Reiner1 schrieb:
Ich lasse mich ja im Prinzip gerne bitten, aber bei dem Kuddelmuddel muß mir NN erst noch nachweisen, daß sie jetzt Eigentümer der Forderung sind. Ach ja, und unabhängig davon fehlt mir ja noch die berichtigte Rechnung von callando und der EVN, den ich angefordert hatte. Müssen die wohl wegen Überarbeitung vergessen haben.
Selbst wenn die Forderung also berechtigt wäre, bin ich noch lange nicht im Verzug....

Hattest du denn an NexNet irgendeinen Widerspruch, Einwand oder Ähnliches gesendet? Oder wartest du einfach die erste Mahnung, die zweite Mahnung und schließlich -- sollte es überhaupt von denen so weit fortgesetzt werden -- den Mahnbescheid ab, zu dem du erst dann Widerspruch in Sachen NexNet erhebst?
 
Zur Frage, wer kann von wem Bezahlung verlangen einige abstrakte Hinweise ( damit es keine unerlaubte Rechtsberatung ist.)

Abtretung ist die Übertragung einer Forderung
Die Regelung beschreibt, dass der neue Gläubiger die Stelle des bisherigen Gläubiger einnimmt.

Zum Schicksal von Einwendungen.
Das bedeutet, alles was gegen den alten Gläubiger eingewendet werden kann, muss auch der neue gegen sich gelten lassen. Wenn beispielsweise kein Vertrag zustande gekommen ist, der Vertrag angefochten ist oder der Vertrag schlecht erfüllt wurde, dann ist das nicht nur ein Problem des früheren Gläubigers, sondern jetzt das des neuen.
Insbesondere solche Sprüche, damit haben wir nichts zu tun, das müssen sie mit dem alten Gläubiger klären gehen nicht.

Zahlung an den alten Gläubiger wirkt gegen den neuen Gläubiger.
Das bedeutet, dass bis zu dem Zeitpunkt bis der neue Gläubiger sich beim Schuldner meldet, Zahlungen auch an den alten Gläubiger geleistet werden können. Sie wirken dann wie Zahlungen an den neuen.

Verlangen nach der Abtretungs-Urkunde
Der Schuldner kann die Vorlage der Urkunde insbesondere deshalb verlangen, damit er auch den richtigen Zahlungsempfänger kennt.
 
Anonymous schrieb:
Reiner1 schrieb:
Ich lasse mich ja im Prinzip gerne bitten, aber bei dem Kuddelmuddel muß mir NN erst noch nachweisen, daß sie jetzt Eigentümer der Forderung sind. Ach ja, und unabhängig davon fehlt mir ja noch die berichtigte Rechnung von callando und der EVN, den ich angefordert hatte. Müssen die wohl wegen Überarbeitung vergessen haben.
Selbst wenn die Forderung also berechtigt wäre, bin ich noch lange nicht im Verzug....

Hattest du denn an NexNet irgendeinen Widerspruch, Einwand oder Ähnliches gesendet? Oder wartest du einfach die erste Mahnung, die zweite Mahnung und schließlich -- sollte es überhaupt von denen so weit fortgesetzt werden -- den Mahnbescheid ab, zu dem du erst dann Widerspruch in Sachen NexNet erhebst?

Ich habe natürlich jeweils Widerspruch eingelegt und die üblichen Antworten von callando und avano bekommen.
 
Von der Bundesnetzagentur:

Sehr geehrter GammaRay ,

vielen Dank für Ihre erneute E-Mail, mit der Sie sich über die Ihnen in
Rechnung gestellten Entgelte des Internet by call Anbieters avanio
beschweren. Das zuständige Fachreferat Grundlagen der Nummerierung hat mir
nach Überprüfung mitgeteilt, dass das Geschäftsmodell der avanio GmbH & Co.
KG nicht gegen Regelungen der Nummerierung verstößt, da insbesondere das
monatliche Entgelt offensichtlich nicht für Internet-Inhalte sondern
ausschließlich für den Zugang zum Internet erhoben wird.

Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der
Telekommunikation festgelegt. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, durch
technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der
Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur zu
fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu
gewährleisten (§1 TKG). Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem oder
anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr (§116 Abs. 1 S. 1
TKG).

Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich
denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen
Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB)).

Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt danach grundsätzlich dem
unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft
insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service,
einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht sein
Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Verträge mit
den Telekommunikationsdiensteanbietern unterfallen also dem Privatrecht.

Nach den AGB des Anbieters avanio heißt es u.a.:

"Avanio bietet mit avanio.net Community eine Clubmitgliedschaft an. Die
Registrierung erfolgt bei der ersten erfolgreichen Einwahl über die
Einwahlnummer 019351515 oder einer anderen veröffentlichten Einwahlnummer.
Die für die Registrierung erforderlichen Benutzerkennungen sind auf der
Internetseite www.avanio.net/zugang.html abrufbar. Nach erfolgreicher
Registrierung und Vertragsannahme durch avanio erhält der Nutzer eine
kundenindividuelle E-Mail-Adresse zugewiesen. Die dem Kunden zugeteilte
E-Mail Adresse gilt als Vertrags- E-Mail-Adresse. Sämtliche Informationen zu
diesem Vertrag, werden von avanio an diese E-Mail-Adresse gesandt. Der
Nutzer stimmt dem Erhalt sämtlicher von avanio zur Durchführung dieses
Vertrages gesandten Emails zu. Informationen zu den Diensten und Leistungen
von avanio.net Community erhält der Kunde unter www.myavanio.com. Die
Annahme durch avanio erfolgt durch schriftliche Bestätigung per Mail,
spätestens mit der Erbringung der Dienstleistungen und Einwahl ins Netz. Der
Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und bedarf der Kündigung. Die
Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Die Kündigung muss
schriftlich erfolgen."

Eine allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen
hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur nicht eingeräumt. Insofern steht
es mir nicht zu, direkten Zugriff auf Kundenunterlagen bei den Unternehmen
zu nehmen, und ich habe auch gegenüber diesen kein Weisungsrecht
hinsichtlich des Vorgehens im Einzelfall. Hier handelt es sich um ein rein
privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Unternehmen.

Ich habe dennoch das Unternehmen avanio angeschrieben und um eine
Stellungnahme gebeten.

Derzeit liegen der Bundesnetzagentur u. a. Informationen des Unternehmens
WEB.DE AG vor, dass der Tarif "vanio.FLEXI" des Unternehmens avanio vor dem
02.08.2005 aus dem WEB.DE SmartSurfer entfernt wurde, da entsprechend der
"SmartSurfer Tarif-Policy" keine Tarife gelistet werden, die eine
Grundgebühr enthalten. Nutzer des SmartSurfers sollten daher prüfen, ob sie
eine aktuelle Version nutzen.

Was sollte der Kunde im Zusammenhang mit seiner Telefonrechnung beachten?

* Gemäß seinen Vertragsbedingungen (Allgemeine
Geschäftsbedingungen - AGB) ist geregelt, bis wann der Rechnungsbetrag auf
das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen ist (z.B. muss entsprechend
den AGB bei der DT AG der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach
Zugang der Rechnung gutgeschrieben oder bei der zuständigen
Kundenbuchhaltung als Scheck eingegangen sein).
* Wird die Höhe der Telefonrechnung beanstandet und aus diesem
Grunde die Rechnung vorerst nicht oder nur teilweise beglichen, ist zu
beachten, dass bei Letzterem der eingehende Betrag auf die einzelnen
Anbieter entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtforderung
aufgeteilt und somit vermutlich keine der Forderungen der einzelnen Anbieter
in der Gesamtrechnung vollständig beglichen wird. Bei Überweisung sollte der
Kunde auf dem Überweisungsbeleg vermerken, welche Rechnungsbeträge er nicht
begleichen möchte. Beim Lastschriftverfahren muss der Kunde, neben der
Information des Rechnungserstellers und der Beschwerde beim jeweiligen
Anbieter, die entsprechende Lastschrift bei seiner Bank stornieren und den
Betrag per Überweisung tätigen.
* Aus dem Vorhergehenden folgt, dass der Kunde bei
Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Rechnung mittels sofortiger
schriftlicher Beschwerde bei der Rechnungsstelle des Rechnungserstellers
erklärt, aus welchem Grunde und mit welcher Absicht er die
Rechnungsforderung nicht oder nur teilweise bezahlt. Um eine Mahnung zu
verhindern, sollte der Kunde auf jeden Fall bei dem Rechnungsersteller (hier
avanio) Einspruch gegen die Rechnung erheben und einen Nachweis für die
unklaren Verbindungsleistungen gemäß § 16 TKV fordern. Hierbei sind die mit
den AGB des Anbieters vereinbarten Einspruchsfristen zu beachten.
* Sind von den Unstimmigkeiten in der Telefonrechnung auch
Entgeltforderungen anderer Anbieter betroffen, ist vom Kunden diesen
gegenüber gleichermaßen zu verfahren.

Welche Folgen könnten sich bei Nichtbeachtung ergeben?

* Offene Rechnungsbeträge außerhalb der Zahlungsfrist haben
Mahnungen mit diesbezüglichen Mahnkosten zur Folge. Dabei ist zusätzlich zu
beachten, dass der Ersteller der Gesamtrechnung nur seine eigenen
Forderungen aus der Gesamtrechnung anmahnt. Andere offene Teilbeträge sind
in dieser Mahnung nicht aufgeführt. Sie werden durch die anderen Anbieter
angemahnt und sind ggf. bei diesen zu begleichen.

Gemäß den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) sind die Anbieter oftmals berechtigt, die
Inanspruchnahme der Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre).
Entsprechend den AGB haben die Anbieter i. d. R. auch die Möglichkeit den
Telefonanschluss zu kündigen (z. B. nach längerem Zahlungsverzug).

Der Kunde sollte in seine Überlegung einbeziehen, dass nach Ansicht des
Unternehmens eine entsprechende "Clubmitgliedschaft" eingegangen werde und
daher in den Folgemonaten eine erneute Berechnung erfolgen dürfte. Sollten
Sie weiterhin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des
Unternehmens hegen, könnten Sie Ihr Anliegen, mit allen vertragsrelevanten
Unterlagen an eine Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder einen
Rechtsanwalt herantragen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice


Obwohl wenig hilfreich, leuchtet mir ein, daß die BNA keine Handhabe zum Einschreiten sieht. Es handelt sich also nach deren Meinung um keine Mehrwertdienste, sondern um eine Grundgebühr (um die Diskussionen hier etwas zu beflügeln). Es bleibt also die zivilrechtliche Klärung der Angelegenheit. Zumindest lese ich aus diesem Schreiben die verdeckte Aufforderung so zu verfahren.

G.
 
Ich werde den Eindruck nicht los, dass der Bearbeiter nicht mal im Ansatz verstanden hat, worum es geht:

Er schreibt mehrfach was von AGB , wobei ihm völlig entgangen zu sein scheint, dass die AGB
von den Betroffenen überhaupt nicht vorher zur Kenntniss genommen werden konnten.
Auch die in diesem Thread angesprochenen Probleme über On-Line Zugangsnummern (0109x)
keine Mehrwertdienste abrechnen zu dürfen, scheint er völlig desinformiert zu sein, um es höflich auszudrücken.

cp
 
Hallo,
erst mal wollte ich allen Usern dieses Forums danken,
dafür,dass sie sich zT. ohne selbst betroffen zu sein so hilfreich um Aufklärung bemühen!
Mein besonderer Dank soll dabei dem Mitglied "Der Jurist" gelten,
dessen Beiträge(Erläuterungen) für uns Betroffene sicher mehr als hilfreich sind.
Also : Vielen Dank!! :bussi:

Auch ich habe von der BNetzA dieses Schreiben
bekommen ,allerdings war noch ein kleiner Absatz am Ende!
Da ich diesbezüglich explizit nachgeragt hatte:


Ich habe dennoch das Unternehmen avanio angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass einige Verbraucher beanstanden, dass Entgelte in Rechnung gestellt werden, obwohl die Einwahl vor der Änderung der AGB erfolgte.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
[email protected]
http://www.bundesnetzagentur.de
 
Sehr wichtig ist auch, dass das Schreiben anscheinend erstmals eine Stellungnahme der WEB.DE AG enthält, wonach der avanio-Tarif schon VOR der Änderung der avanio-AGBs aus der Smartsurfer-Liste herausgenommen worden ist.
 
Kam das Schreiben aus Berlin? Dann wundert mich nix mehr.

GammaRay schrieb:
Von der Bundesnetzagentur:

- BNA keine Handhabe zum Einschreiten
- handelt sich also um keine Mehrwertdienste, sondern eine Grundgebühr
- bleibt also die zivilrechtliche Klärung der Angelegenheit (Aufforderung so zu verfahren)
Solange die BNA auf diesem Standpunkt steht, werden wohl auch die zahlreichen Strafanzeigen ungebremst in der Einstellung enden. Es scheint eine Ansichtssache zu sein, wie man ein Geschäft durchzieht und wenn man Kunden hat, bei denen man ungehindert am lebenden Verbraucherobjekt testen kann, was sich wie bewährt ....
 
Ich habe dennoch das Unternehmen avanio angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass einige Verbraucher beanstanden, dass Entgelte in Rechnung gestellt werden, obwohl die Einwahl vor der Änderung der AGB erfolgte.
man sollte ihn mal fragen, ob er schon mal was von Google gehört hat, die Suche nach avanio und callando ergibt außer der
Homepage von avanio nur Forenbeiträge mit Beschwerden über ungewollte Clubmitgliedschaften.

cp
 
GammaRay schrieb:
Es handelt sich also nach deren Meinung um keine Mehrwertdienste, sondern um eine Grundgebühr
da hast Du recht (und schön, daß Du aktiv geworden bist)
aber:
Captain Picard schrieb:
Ich werde den Eindruck nicht los, dass der Bearbeiter nicht mal im Ansatz verstanden hat, worum es geht
BNA schrieb:
... nicht gegen Regelungen der Nummerierung verstößt, da insbesondere das monatliche Entgelt offensichtlich nicht für Internet-Inhalte sondern ausschließlich [eben nicht!] für den Zugang zum Internet erhoben wird.
der Mitarbeiter denkt offenbar nur an die Alternative "Inhalte - Zugang", da entgeht ihm, daß die Clubmitgliedschaft nix mit dem Zugang zu tun. Hat er wahrscheinlich als "Grundgebühr" verstanden, - aber auch die wird ja sonst unabhängig von der Einwahl vereinbart (und abgerechnet).

Mal ne Frage an Betroffene:
wie sieht der Posten denn auf der Telekomrechnung aus? Ist die Clubgebühr gesondert von den Verbindungen aufgeführt?

und die weitere Frage wäre, wie die Telekom wohl diese Forderung versteht. Bestimmt hat sie nicht die Absicht, eine "Clubgebühr" eines Dritten über die Rechnung einzuziehen.
 
http://avanio.de/pressemitteilung.html schrieb:
Die avanio.net Community ist eine Clubmitgliedschaft. Damit geniest der Onlinenutzer viele Zusatzdienstleistungen wie Gratis-SMS, E-Mail-Services oder den kostenlosen Online-EVN. Außerdem garantiert die avanio.net Community, dass garantiert kein höherer Minutenpreis als 1,0 Ct/Min. berechnet wird. Und dies dauerhaft, rund um die Uhr! Die Registrierung zur avanio.net Community erfolgt automatisch bei der ersten erfolgreichen Einwahl.
Dietmar Vill
 
Sorry, aber unter einer "Community" verstehen ich und mein English Dictionary keine Mitgliedschaft (membership), sondern eine Gemeinschaft, d.h. in diesem Fall den Club selbst. Mag sein dass das im modernen Denglish anders ist ...

Ich frage nochmal an, wie es im Falle eines Umzugs aussieht.
Ich habe keine Lust und auch nicht das Geld, um die Gebühren für einen Nachsendeantrag zu bezahlen. Außerdem gibt's in der neuen Wohnung endlich eine allgemeine Flatrate
Muß ich irgendjemanden von dem dynamischen Trio meine neue Adresse mitteilen ?
 
@ GammaRay

Grundsätzlich gilt, dass man gegen Entscheidungen einer Behörde, also auch der BNetzA, Widerspruch einlegen kann.

Kurz begründen: Keine Grundgebühr, sondern Entgelt für andere Leistungen als Netzzugang also Mehrwert.
Einzelheiten für die andere Leistung siehe vorstehende Postings.
 
Ich sehe auch die technischen Details dieser Zusatzleistungen als unklar an.

Die Registrierung erfolgt angeblich automatisch und bezieht sich auf die abgehende Rufnummer. Die Clubleistung schließt eine persönliche Mailadresse mit ein.

Was passiert nun, wenn zwei Kinder abwechselnd mit den Eltern die Telefonleitung für Modem-Wählverbindungen teilen? Teilen sie auch eine gemeinsame Mailadresse, ohne dass sie dieses wissen?

Dietmar Vill
 
Greenhorn schrieb:
Ich frage nochmal an, wie es im Falle eines Umzugs aussieht.
Wenn Du keinen Nachsendeauftrag an die Post erteilst, dann haben Forderungssteller schlechte Karten. Die Zustellungen kommen dann nämlich mit dem angekreuzten Stempel "Zustellung nicht möglich, unbekannt verzogen" zurück. Eigentlich eine günstige Konstellation, da die Beauftragung von Nachforschungen bei dem geringen Streitwert wohl absolut unverhältnismäßig wäre. Ob es dann aber tatsächlich so wie in diesem Gedankenspiel ist, kann aus der Entfernung wohl niemand sagen.
 
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