Avanio, Callando und die 019351515 Teil 1

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Re: Geld zurückholen

Reducal schrieb:
Reiner1 schrieb:
Ich halte es sinnvoller, für die schon abgebuchten Beträge auch Widerspruch einzulegen und in dem Fall auf eine Erstattung zu hoffen.
Da es hier nur um einen geringfügigen Betrag geht, sehe ich das genau so. Für das Rückbuchen der Lastschrift entstehen weitere Kosten, die fast dem strittigen Betrag entsprechen. Bei der T-Com sind das immerhin pauschal 4 € - es ist dabei zweitrangig, warum die Rückbuchung erfolgt ist, der Streit mit dem eigenen Netzbetreiber ist damit schon vorprogrammiert.

Das sehe ich anders - der eigene Netzbetreiber (T-Com) wird sich die Gebühren doch sicherlich bei dem Verursacher wiederholen...

Auf jeden Fall hatte ich bei der T-Com in keiner Weise den Eindruck, dass die Rückbuchung irgendwie als problematisch gesehen wurde.

Rücklastschriften verwende ich auch bei anderen Firmen bei falschen Rechnungen, Energieversorger empfehlen diese z.B. selbst durch ihre Hotlines. Dass da zusätzliche Kosten entstehen ist doch nicht mein Problem als Kunde.

Im bereits erwähnten c't-Artikel wurde ausführlich vorgerechnet, wie Callando mit Erstattungen der Form 'Gutschriften auf einer der nächsten Telefonrechnungen' Kasse in Form hoher zinsloser Darlehen machen kann... das würde ich denen auf keinen Fall gönnen. Im Gegenteil: Je mehr Rücklastschriften es gibt, desto massiver wird Callando oder Avanio unter Druck gesetzt, denn auf diese Weise rechnet sich ihr System dann möglicherweise irgendwann nicht mehr...

Gruß
Joachim
 
Hallo, ich bin bisher "nur" callando-Geschädigter. Meine Frage wäre, ob ich diese "großzügige" Gutschrift schlicht zurückweisen und einfach nur den gerechten Rechnungsbetrag einfordern kann?
Ich verstehe nicht viel von solchen Sachen wie Lastschriften. Ehrlich! Gibt es irgendeine Ecke im Internet, wo sowas leichtverständlich erklärt wird?
Meinen herzlichsten Dank im Voraus :holy: Alles, was ich will, ist von diesen [] in Ruhe gelassen werden !!!!!

Was ich noch an der ganzen Diskussion hier vermisse, ist zumindest eine kleine Bemerkung zu Sektion 3.8 der avanio-AGB:

"Ein Einzelverbindungsnachweis für bereits getätigte Verbindungen kann der Nutzer bei avanio gegen eine Bearbeitungsgebühr von netto 11,00 € pro Nachweis anfordern."

Die wollen scheint's auch damit noch Gewinn machen !!! :x :x :x
Ich hab aber irgendwo gelesen, dass das illegal ist. Kann man denen nicht noch was damit anhängen ?

[Virenscanner: Ein Wort entfernt]
 
Strafanzeige

Hallo,

vielleicht wäre es gut, wenn jeder die 0,56 Cent für einen Brief investiert und seine Strafanzeige (eine Vorlage gibt es hier im Forum) zur Staatsanwaltschaft nach Dresden schickt. Dann sollte von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Es ist nur wichtig, dass die Anzeigen in DRESDEN gesammelt werden, denn so wird das Ausmaß dieses Vorfalls erst deutlicht.

Zur Vorlage der Strafanzeige hier im Forum noch folgende Bemerkung: Ich würde von dem VERDACHT eines Betruges sprechen (nicht von einem Betrug).

Vielleicht gibt es hier auch einen Juristen, der seine Meinung zur Angelegenheit schildert.
 
Re: Strafanzeige

Joachim schrieb:
Reducal schrieb:
Reiner1 schrieb:
Ich halte es sinnvoller, für die schon abgebuchten Beträge auch Widerspruch einzulegen und in dem Fall auf eine Erstattung zu hoffen.
Da es hier nur um einen geringfügigen Betrag geht, sehe ich das genau so. Für das Rückbuchen der Lastschrift entstehen weitere Kosten, die fast dem strittigen Betrag entsprechen. Bei der T-Com sind das immerhin pauschal 4 € - es ist dabei zweitrangig, warum die Rückbuchung erfolgt ist, der Streit mit dem eigenen Netzbetreiber ist damit schon vorprogrammiert.

Das sehe ich anders - der eigene Netzbetreiber (T-Com) wird sich die Gebühren doch sicherlich bei dem Verursacher wiederholen...

Rücklastschriften...
Nun, Deine Meinung sei Dir natürlich unbenommen. Dennoch besteht mEn für den Endkunden das Problem, dass er die Zustimmung für das Lastschriftverfahren erteilt hat. Wenn dieser Endkunde nun her geht und die Lastschrift einfach zurück bucht, dann entstehen nunmal Kosten. Der Netzbetrieber (T-Com) sucht da nicht ewig nach irgendeinem "Schuldigen", denn der Verurschacher steht fest - das ist der Endkunde, der mit seiner Willensbekundung ggü. der Bank eine Maßnahme ausgelöst hat. Eine Aufwansentschädigung/Schadenersatz kann dieser ja aus eigenem Recht geltend machen.

gast schrieb:
...vielleicht wäre es gut, wenn jeder die 0,56 Cent für einen Brief investiert und seine Strafanzeige (eine Vorlage gibt es hier im Forum) zur Staatsanwaltschaft nach Dresden schickt. Dann sollte von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Es ist nur wichtig, dass die Anzeigen in DRESDEN gesammelt werden, denn so wird das Ausmaß dieses Vorfalls erst deutlicht.
Wenn einer eine Anzeige erstattet, dann laufen Ermittlungen nicht mehr von Amts wegen - Auslöser ist der Anzeigenerstatter und die Verfolgung des Tatverdachtes richtet sich nach der StPO. Zustimmung gebe ich Dir aber auf jeden Fall, die Anzeige schriftlich direkt nach Dresden zu übersenden, da dort wohl die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
 
Re: Geld zurückholen

Das sehe ich anders - der eigene Netzbetreiber (T-Com) wird sich die Gebühren doch sicherlich bei dem Verursacher wiederholen...

Auf jeden Fall hatte ich bei der T-Com in keiner Weise den Eindruck, dass die Rückbuchung irgendwie als problematisch gesehen wurde.

Bei mir hat die Telekom 3,95 Euro für die Rücklastschrift und 1,00 Euro Mahnkosten verlangt. Nach einem Anruf verzichten die immerhin auf die Mahnkosten (hatte den Restbetrag gleichzeitig mit der Rücklastschrift überwiesen).

Bekam heute Mahnung von Nexgo. Bei der Überprüfung der angegebenen Homepage http://www.service-nexnet.de habe ich festgestellt, daß die kein gültiges Impressum mit E-mail-Adresse haben. Habe daraufhin bei der Wettbewerbszentrale http://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/default.asp?bereich=2 Beschwerde eingereicht.
 
Re: Anzeigen - Aktenzeichen

Heiko schrieb:
Revilok schrieb:
Tel. meiner Sachbearbeiterin: 089/[Per PN erfragen] oder [...] Fr. [Per PN erfragen].

Vermutlich nicht schlecht, wenn sich auch andere Opfer bei ihr melden, damit die das Ausmaß dieses möglichen Betrugs erahnen.
Was soll der Quatsch?
Die ist für andere Fälle vermutlich überhaupt nicht zuständig.
Rufst Du wenn Dein Klo verstopft ist auch die Stadtwerke Hannover an wenn Du in Hamburg wohnst?

Sie selbst wird letztendlich natürlich nicht für die ganzen Fälle zuständig sein, aber die Stelle kennen, an die die ganzen Anzeigen weitergeleitet werden (die mir bis jetzt noch nicht bekannt ist). Und wenn die sehen, wie viele Betroffene es gibt, ist auch der Verfolgungseifer größer.

[...edit... ]
unbewiesene Tatsachenbehauptungen , daher gelöscht
modaction


[...edit von Revilok ...]
Hatte es extra vorsichtig als Vermutung und nicht als Tatsachenbehauptung formuliert.
 
Re: Geld zurückholen

Revilok schrieb:
Bei der Überprüfung der angegebenen Homepage http://www..... habe ich festgestellt, daß die kein gültiges Impressum mit E-mail-Adresse haben.
Das mit der E-Mailadresse halte ich persönlich für überholt, zumal ein eigenes Kontaktformular angegeben wird, dass auf eine E-Mail-Adresse abzielt. Es spielt keine Rolle, wie der E-Mail-Empfang gewährleistet wird, eine Rolle spielt es aber, ob sich ein Unternehmen durch Umsetzung eigener Rechtsauffassung vor den Untrieben im Internet wirksam schützt (z. B. vor Spam). Alle anderen Daten sind ja verfügbar und wohl kaum zu beanstanden.
 
Habe heute das Ct Magazin im Fernsehn gesehn. dort war die rede von avenio bei smartsurfer.....

Dachte mir na toll, da ich auch Smartsurfer benutze werd ich da wohl auch dabei sein.

Dann kam heut auch prompt die Telekom Rechnung ... und Bingo!
Bin auch ein geschädigter. Bei mir kostete der "Internetzugang" 3,96 Euro
und noch 5 Cent für by call services.

Zuerst ne Kündigungs/Drohmail an die geschickt, dann probiert Telefon, aber sind nicht zu erreichen. Der Telekom Typ meinte irgendwas von Einzugsermächtigung aufheben ..........

Ich hab keine Ahnung, was kann ich jetz tun??? Kein Bock jeden Monat 4 Euro zu zahlen für nix.
 
Re: Geld zurückholen

Reducal schrieb:
Revilok schrieb:
Bei der Überprüfung der angegebenen Homepage http://www..... habe ich festgestellt, daß die kein gültiges Impressum mit E-mail-Adresse haben.
Das mit der E-Mailadresse halte ich persönlich für überholt, zumal ein eigenes Kontaktformular angegeben wird, dass auf eine E-Mail-Adresse abzielt. Es spielt keine Rolle, wie der E-Mail-Empfang gewährleistet wird, eine Rolle spielt es aber, ob sich ein Unternehmen durch Umsetzung eigener Rechtsauffassung vor den Untrieben im Internet wirksam schützt (z. B. vor Spam).

Nach den Angaben hier: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/faq/detail.asp?id=11

bzw. dem Gesetzestext hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/__6.html

wird ausdrücklich eine E-Mail-Adresse (oder im Originaltext "Adresse der elektronischen Post") gefordert.

Zudem gibt es ausreichend Möglichkeiten, eine E-Mailadresse anzugeben, ohne dadurch Spam zu erhalten, z.B. alternative Schreibweise (Test @ ab.de), Benutzung von codierten Zeichen ( http://www.ib-hahm.de/download/download.html ), etc.
 
Re: Geld zurückholen

Reducal schrieb:
Revilok schrieb:
Bei der Überprüfung der angegebenen Homepage http://www..... habe ich festgestellt, daß die kein gültiges Impressum mit E-mail-Adresse haben.
Das mit der E-Mailadresse halte ich persönlich für überholt, zumal ein eigenes Kontaktformular angegeben wird, dass auf eine E-Mail-Adresse abzielt. Es spielt keine Rolle, wie der E-Mail-Empfang gewährleistet wird, eine Rolle spielt es aber, ob sich ein Unternehmen durch Umsetzung eigener Rechtsauffassung vor den Untrieben im Internet wirksam schützt (z. B. vor Spam). Alle anderen Daten sind ja verfügbar und wohl kaum zu beanstanden.
Das sehen das Gesetz und Gerichte aber ganz anders. Im TDG ist gerade die Angabe der E-Mail-Adresse zwingend.

TDG § 6 Allgemeine Informationspflichten schrieb:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 ...
Hervorhebung von mir. Dass ein Kontaktformular eben nicht die Angabe der "Adresse der elektronischen Post" ersetzt ergibt sich u. a. aus dem Urteil des OLG Köln (03.02.2004, Az. 6 U 109/03) http://www.e-recht24.de/urteile/ecommerce/134.html Was die Vorinstanz noch gut hiess, das Online-Formular nämlich, kam beim OLG gar nicht an:
Die den potentiellen Interessenten von der Beklagten gegebene Möglichkeit, im Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, gibt ihnen keine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2 TDG. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TDG verbietet es deshalb, diese von der Beklagten in Aussicht gestellte Rückrufmöglichkeit als ausreichend zu begreifen.
Beim Telefon ist mir die Entscheidung unverständlich. Ich sehe im TDG und der Formulierung des §6 keinen Zwang dazu ein Telefon zu besitzen oder die Rufnummer anzugeben. Allein mit der Mail-Adresse wird die Forderung im TDG §6 schon voll erfüllt. Und was die Bevorzugung von Telefon gegenüber Fax angeht, so ist das seitens des Gerichtes frei erfundener Stuss. Bezüglich der Angabe der Mail-Adresse aber ist das Urteil m. E. völlig i. O. Also bitte nicht versehntlich noch mehr Baustellen für Abmahner schaffen.

Allerdings ist der Hinweis auf ein fehlerhaftes Impressum im Fall hier eine mühsame Retourkutsche, die sicher keinen Cent spart.

M. Boettcher
 
Gebühren für Rücklastschrift (war: Re: Strafanzeige)

Reducal schrieb:
Joachim schrieb:
Das sehe ich anders - der eigene Netzbetreiber (T-Com) wird sich die Gebühren doch sicherlich bei dem Verursacher wiederholen...

Nun, Deine Meinung sei Dir natürlich unbenommen.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Meine Mutmaßung bezog sich darauf, dass die T-Com die Kosten an den Verursacher (Callando) weitergibt. Ob sie das tatsächlich macht, weiß ich als nicht T-Com-Insider nicht.

Dass sie die Kosten aber nicht bei mir als Endkunden eintreibt, weiß ich aus eigener Erfahrung: Bei begründeten Rücklastschriften - d.h. wenn die Lastschrift entweder insgesamt unbegründet ist oder aber wenn sie in der Höhe falsch ist - muss ich als Endkunde diese Gebühren nicht tragen, da ja auch nicht ich die Rücklastschrift verursache, sondern letztlich derjenige, der für den unkorrekten Betrag verantwortlich ist.
Konkret: Ich habe wiederholt Rücklastschriften durch meine Hausbank veranlasst, aber noch in keinem Fall Gebühren hierfür bezahlt.

Reducal schrieb:
Dennoch besteht mEn für den Endkunden das Problem, dass er die Zustimmung für das Lastschriftverfahren erteilt hat. Wenn dieser Endkunde nun her geht und die Lastschrift einfach zurück bucht, dann entstehen nunmal Kosten. Der Netzbetrieber (T-Com) sucht da nicht ewig nach irgendeinem "Schuldigen", denn der Verurschacher steht fest - das ist der Endkunde, der mit seiner Willensbekundung ggü. der Bank eine Maßnahme ausgelöst hat. Eine Aufwansentschädigung/Schadenersatz kann dieser ja aus eigenem Recht geltend machen.

Das ist m.E. falsch und widerspricht der laufenden Rechtssprechung bzgl. Rücklastschriften. Hier wird immer auf den Grund der Rücklastschrift abgehoben. Ist dieser beim Kunden zu suchen, d.h. veranlasst er eine Rücklastschrift trotz letztlich korrekter Forderung, ist er dafür verantwortlich und muss ggf. die Kosten tragen.
Ist die Lastschrift hingegen in Höhe oder dem Grunde nach nicht korrekt gewesen (s.o.), hat der Einziehende die Kosten zu tragen!

Nicht zuletzt deshalb sind ja auch schon wiederholt AGB-Klauseln für unzulässig erklärt worden, die dem Kunden undifferenziert ohne Berücksichtigung des Grundes die Gebühren für Rücklastschriften auferlegen wollten (googlen bringt hier mehrere Urteile!).

Gruß
Joachim
 
Re: Geld zurückholen

Revilok schrieb:
Bei mir hat die Telekom 3,95 Euro für die Rücklastschrift und 1,00 Euro Mahnkosten verlangt. Nach einem Anruf verzichten die immerhin auf die Mahnkosten (hatte den Restbetrag gleichzeitig mit der Rücklastschrift überwiesen).

Dass sie die 3,95 EUR verlangt, mag sein - sie kann ja auch nicht beurteilen, wer die Rücklastschrift letztlich zu vertreten hat.
Das heißt nun aber noch lange nicht, dass du verpflichtet bist, sie zu zahlen. Schließlich kannst ja du nichts dafür, wenn jemand die T-Com zu Unrecht zum Inkasso bei dir beauftragt.

Gruß
Joachim
 
So, jetzt bin ich anscheinend doch Mitglied im lustigen avanio-Club geworden.

In der letzten Teflon-Rechnung ist mir von callando ein Betrag von 2 x 40,66 € gutgeschrieben worden, den ich aber ungern annehmen würde.

Gleichzeitig haben mir diese A.... aber 3,96 € (scheint jetzt der gängige Betrag zu sein) für avanio berechnet. Hab gerade bei nexnet meinen "offiziellen" EVN für die heutige Rechnung runtergeladen und wäre danach angeblich am 29.08.05 um Punkt 0:00 für genau 1 Minute ... keine Sekunde mehr oder weniger ... über avanio im Zwischennetz gewesen.

Ich habe intelligenterweise seit die Geschichte mit callando losging - d.h. seit Anfang August - regelmäßig die Verbindungslisten vom Smartsurfer gesichert und damit sämtliche Verbindungsnachweise von August bis heute gespeichert. Demnach habe ich mich am 29.08. um 00:00:15 (15 Sekunden nach Mitternacht) mit mit dem Tarif 11net lucky (kein avanio-Tarif!) eingewählt. Außerdem hätte ich die avanio-tarife schon Anfang August, seit ich einen Artikel über die Praktiken dieser Bande gelesen habe, aus der Smartsurfer-Tarifliste rausgeschmissen, wenn sie denn beim Smartsurfer 3.1 noch dringewesen wären (waren anscheinend nicht ganz kompatibel zur "zertifizierten Tarifsicherheit") und KANN mich gar nicht damit eingewählt haben.

Fragen über Fragen :-? :
- Kann ich diese Smartsurfer-Verbindungsnachweise als Begründung für den Rechnungs-Widerspruch nennen ? Die werden ja wohl eher auf ihren "richtigen" Vernindungsnachweis bestehen.
- Da diese A... auch noch 11€ "Aufwandsentschädigung" für ihre popeligen EVNs verlangen müsste ich doch auch von vornherein klarstellen, dass ich diesen nicht zahlen werde, oder ?
- An wen richte ich nun meinen Widerspruch: avanio oder callando ?
- Weiß jemand, seit wann die avanio-tarife nicht mehr beim Smartsurfer drin sind ?

Mit der Anzeige nach Dresden warte ich erstmal, bis ich ein Antwortschreiben von avanio habe.

1. Epilog:
Mein Mitbewohner (extra Anschluß) hat sich jetzt anscheinend auch ein avanio eingefangen. Die grasen anscheinend alle Teflon-Nummern ab, die sie kriegen können ...

2. Epilog:
Eben hat jemand von nexnet bei mir angerufen und auf den AB gesprochen. Ich soll mich ganz schnell zurückmelden, da mir sonst Inkasso und Rechtsanwalt drohen ... Ich hab Angst !!!! :D
Machen die das öfter ?
 
Greenhorn schrieb:
1. Kann ich diese Smartsurfer-Verbindungsnachweise als Begründung für den Rechnungs-Widerspruch nennen ? Die werden ja wohl eher auf ihren "richtigen" Vernindungsnachweis bestehen.
2. Da diese A... auch noch 11€ "Aufwandsentschädigung" für ihre popeligen EVNs verlangen müsste ich doch auch von vornherein klarstellen, dass ich diesen nicht zahlen werde, oder ?
3. An wen richte ich nun meinen Widerspruch: avanio oder callando ?
4. Weiß jemand, seit wann die avanio-tarife nicht mehr beim Smartsurfer drin sind ?
1. Smartsurfer-Verbindungsnachweise kannst du glaub ich beim Gericht vergessen(könnte ja jeder fähige Programmierer irgendwas manipulieren)
2. EVN muss kostenlos zur Verfügung stehen
die 11 Euro sind denke ich rechtswidrig
3. da viele ALLE von callando gebeten wurden sich an Avanio zu wenden : also avanio
4. http://w*w.senseconnect.de/news/05_08_15.html
 
Greenhorn schrieb:
Ich habe intelligenterweise seit die Geschichte mit callando losging - d.h. seit Anfang August - regelmäßig die Verbindungslisten vom Smartsurfer gesichert und damit sämtliche Verbindungsnachweise von August bis heute gespeichert.
Avanio betrachtet auch Leute wie mich, die sich Anfang Juni eingewählt haben, als Mitglieder. Nur musste ich halt bis Anfang August für diese grandiose "Mitgliedschaft" nichts zahlen.

Greenhorn schrieb:
- Kann ich diese Smartsurfer-Verbindungsnachweise als Begründung für den Rechnungs-Widerspruch nennen ? Die werden ja wohl eher auf ihren "richtigen" Vernindungsnachweis bestehen.
Ein privat erstellter Verbindungsnachweis dürfte unerheblich sein.

Greenhorn schrieb:
- Da diese A... auch noch 11€ "Aufwandsentschädigung" für ihre popeligen EVNs verlangen müsste ich doch auch von vornherein klarstellen, dass ich diesen nicht zahlen werde, oder ?
Warum willst du einen EVN von Avanio? Avanio muss doch seinen "Kunden" beweisen, dass sie denen etwas schulden - nicht die Kunden avanio, dass sie denen nix schulden!

Greenhorn schrieb:
- An wen richte ich nun meinen Widerspruch: avanio oder callando ?
Zunächst einmal an Callando, weil die ja in der T-Com-Rechnung (oder eben die deines Netzbetreibers) angegeben sind. Die werden dich an avanio verweisen - wobei ich hier schon meine, dass man sich hier nicht abwimmeln lassen muss, wenn man auf dem Standpunkt steht, dass man mit avanio keinen rechtswirksamen Vertrag über die damaligen Einwahlen hinaus eingegangen ist. Ich habe den Rechnungsbetrag dank Lastschrift (und zu spätem Bemerken dieses Postens) zunächst bezahlt und deswegen mittlerweile zurückbuchen lassen. (Natürlich muss man dann den unstrittigen Teil sofort an die T-Com überweisen, wobei im Verwendungszweck klar sein muss, welchen Teil man nicht bezahlt!)

Greenhorn schrieb:
- Weiß jemand, seit wann die avanio-tarife nicht mehr beim Smartsurfer drin sind ?
Laut c't magazin seit Anfang August. Den SmartSurfer - den ich Anfang Juni auch nutzte - sehe ich aber letztlich nicht unbedingt als relevant an, zumal dieser das behauptete Vertragsverhältnis zwischen mir als SmartSurfer-Nutzer und avanio nicht berühren dürfte.

Relevant ist für mich nur, dass ich eben mangels wirksamer Einbindung der AGB dieser Firma keinen Vertrag über eine Mitgliedschaft oder ein Abonnement eingegangen bin. Zwar gibt's in bezug auf Call-by-Call bzw. Internet-by-Call eine Klausel im BGB (§305a), die AGB wirksam erklärt, wenn eine TK-Dienstleistung in einem Mal erbracht wird - aber davon kann ja hier offensichtlich nicht mehr die Rede sein!

Dass das Geschäftsmodell nicht wirklich funktionieren kann, halte ich für absolut klar. Denn übertragen auf Call-By-Call würde das ja bedeuten, dass ich dadurch, dass ich einmalig eine CbC-Vorwahlnummer aus einer vielleicht etwas älteren Liste (im Extremfall vielleicht sogar durch Verwählen?) nutze, womöglich ein Abonnement abschließe, durch das ich - z.B. drei Monate später - mit 100 EUR monatlich belastet werde (und dafür "supergünstige" Tarife erhalte). Und das soll gehen, ohne dass ich jemals die AGB gezeigt bekam und abgenickt habe? Nein, das ist Unfug.
Ich halte die AGB-Klauseln von avanio bzgl. der Mitgliedschaft einerseits für nicht in den Vertrag einbezogen (da man mich die AGB hätte ausdrücklich bestätigen lassen müssen). Andererseits halte ich diese Klauseln in einem IbC-Tarif ohne Anmeldung für absolut überraschend, was ebenfalls eine Unwirksamkeit bedingen könnte.
Ich bin zwar juristischer Laie, aber mein gesundes Rechtsempfinden sagt mir, dass dieses Geschäftsmodell von avanio nur noch kurze Zeit existiert und dann - ich hoffe mitsamt der Firma - in der Versenkung verschwindet.

Gruß
Joachim
 
Ich bin zwar juristischer Laie, aber mein gesundes Rechtsempfinden sagt mir, dass dieses Geschäftsmodell von avanio nur noch kurze Zeit existiert und dann - ich hoffe mitsamt der Firma - in der Versenkung verschwindet.

Gruß
Joachim

Vorher haben die aber ihre Millionen schon auf ein schweizer Nummernkonto transferiert. Es wird genug geben die es noch gar nicht gemerkt haben.
 
Heute Mahnung von nexnet über die 5,22€.
Habe versucht zu widersprechen:
Ein Fax an die Faxnummer der nexnet auf der Mahnung 0805... und ein Fax an die Nummer im Impressum über FritzFax wurden mit Fehlermeldung nicht ausgeführt. Kann das jemand nachvollziehen?
Fehlende email im Impressum, Fax nicht zustellbar, die fangen an mich zu ärgern. Brief geht morgen raus.



Interessant auch die email-Adresse im Impressum von avanio:
post@ava*.net
SMTP error from remote mailer after RCPT TO:<post@ava*.net>:
host mx01.kundenserver.de [212.227.15.169]: 550 <post@av*.net>:
invalid address

Mail-Adresse schon abgeschaltet?

Auch unter support @avanio.com ein Autoresponder

AUTOMAIL

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Mail an avanio und Ihr Interesse an unserer avanio.net Community.

Mit der avanio.net Community Mitgliedschaft haben Sie für einen geringen monatlichen Grundpreis viele Vorteile und zusätzliche Dienstleistungen!

Ihre eingegangene Mail beantworten wir innerhalb der nächsten 7 Tage. Bitte haben Sie so lange Geduld und sehen Sie von mehrfachen Anfragen (auch per Fax oder Post) ab!

Möchten Sie die avanio.net Community kündigen? Eine E-Mail unter Angabe Ihrer Rufnummer reicht aus!

Ansonsten erfahren Sie alle Informationen direkt im Internet unter...

Von den vielen Kündigungen schon überfordert?


Interessanterweise hostet avanio bei also bei 1&1 (united internet), dem neuen Besitzer von Web.de mit dem smartsurfer, der viele zu avanio gelockt hat ?!?

Im Impressum von avanio steht übrigens auch eine noch funktionierende Faxnummer mit 0351-Vorwahl, an die ich immer meine Unmutsäußerungen schicke. Unmutsäußerungen über die Geschäftspraktiken von avanio sind hier sicher gut und günstig an die richtige Adresse gebracht und ohne daß jemand wesentlich mitverdient.

GammaRay
 
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