Re: Muster für Anzeige
Anonymous schrieb:
@ip900
Kannst Du nicht mal ein durchschlagendes Muster für eine selbsverfasste Anzeige hier reinstellen? Habe auch schon von anderen Fällen gehört, wo die Polizei überhaupt nicht verstand bzw. verstehen wollte, worums geht und versucht hat die Geschädigten abzuwimmeln.
Als Muster
Bei …….die entsprechenden Daten einsetzen,
wegen der Bestimmungen dieses Forums sind keine Namen und Adressen eingegeben
Schreibdatum einsetzen
Staatsanwaltschaft Dresden
Lothringer Str. 1
01069 Dresden
durch Fax 0351-4462070
Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges gegen die Firma
A……… mit Adresse einsetzen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Rechnung der Deutschen T………für ,,,,,,,,,,,,,,, 2005 (Anlage 1) erhielt ich u. a. eine Forderung einer Firma
Firma C……. mit Adresse einsetzen
über einen Internetzugang der oben benannten Firma A…… in Höhe von 4.50 Euro zzgl. MwSt., mithin 5,22 Euro.
Die Firma C……. Telecom GmbH betreibt die Abrechnung für diverse Internetanbieter .
Durch die Fa. C…….. erfuhr ich, daß ich einen Vertrag mit der Fa. A…… habe, der dadurch zustande gekommen sei, daß ich mich über eine Einwahlnummer bei dieser eingewählt und so einen Vertrag abgeschlossen habe. Auf Grund dieses Vertrages müsse ich, da die Fa. A………. seit dem 2. August 2005 ihre Tarife geändert habe, nunmehr monatlich den Betrag von 5,22 Euro entrichten, und zwar unabhängig davon, ob ich die Dienstleistungen in Anspruch nähme oder nicht.
Ich habe jedoch mit dieser Firma auch zu keiner Zeit irgendeinen Vertrag abgeschlossen.
In den Monaten ……….. und zuletzt am …………. diesen Jahres hatte ich mich über die Einwahlnummer 019351515 mit einem sogenannten Low Cost Router, wie WebLCR oder Smart Surfer von WEB.DE in das Internet eingewählt.
Dabei war mir nicht bekannt, daß es sich bei dieser Einwahlnummer um eine solche der Fa. A…….. handelt. Dies war auch dem Grunde nach auch unbeachtlich, da zu diesem Zeitpunkt die Angebote dieser Firma im sog. Call by Call Verfahren im Minutentakt abgerechnet wurden.
Zu keinem Zeitpunkt hat sich eine Fa. A…….., wie in ihren AGB dargestellt, bei mir mit Angeboten oder anderem gemeldet.
So habe ich weder eine Registrierung bei dieser Firma veranlaßt oder gar selbst durchgeführt, noch hat die Firma mir, wie in ihren AGB ausgeführt, das Zustande-kommen eines Vertrages per Mail oder auf andere Art und Weise mitgeteilt. Ich habe dort weder eine E-Mail Adresse noch bin ich Mitglied irgendeiner Community, also eines Clubs. Nachstehend ein Auszug aus den AGB (Anl. 2) dieses Unternehmens.
1.2.2 Registrierungsspflichtige Tarife (a……….net Community):
a. a…….. bietet mit a…….net Community eine Clubmitgliedschaft an. Die Registrierung erfolgt bei der ersten erfolgreichen Einwahl über die Einwahlnummer 0…….. oder einer anderen veröffentlichten Einwahlnummer. Die für die Registrierung erforderlichen Benutzerkennungen sind auf der Internetseite
www.a......net/zugang.html abrufbar.
b. Nach erfolgreicher Registrierung und Vertragsannahme durch a….. erhält der Nutzer eine kundenindividuelle E-Mail-Adresse zugewiesen. Die dem Kunden zugeteilte E-Mail Adresse gilt als Vertrags-E-Mail-Adresse. Sämtliche Informationen zu diesem Vertrag, werden von a….. an diese E-Mail-Adresse gesandt. Der Nutzer stimmt dem Erhalt sämtlicher von a…... zur Durchführung dieses Vertrages gesandten Emails zu. Informationen zu den Diensten und Leistungen von a…...net Community erhält der Kunde unter
www.mya.......com.
c. Die Annahme durch a…… erfolgt durch schriftliche Bestätigung per Mail, spätestens mit der Erbringung der Dienstleistungen und Einwahl ins Netz.
Die vorstehend genannten Bedingungen waren mir bis dahin unbekannt.
Offenbar sind in Deutschland eine Vielzahl von Internetnutzern ebenfalls von dem Vorgang betroffen sind.
Der Sachverhalt stellt sich so dar, daß offenbar eine einzelne Einwahl mit der genannten Einwahlnummer ausreichte, um ohne Wissen des Nutzers von der Fa. A…….. registriert zu werden. Als die Fa. A…… dann am 02.08.2005 ihre bis dahin grundgebührfreien Angebote einseitig änderte, übernahm sie alle „Kunden“, die sich irgendwann einmal dieser Einwahlnummer bedient hatten und stellt diesen nun mit der September Rechnung jeweils den Betrag von 5,22 Euro in Rechnung.
Es ist davon auszugehen, daß von dieser Handlungsweise in Deutschland Tausende Internetnutzer betroffen sein können, so daß die Einnahmen in entsprechender Höhe fließen werden.
Inwieweit die Firma C……. Telekom hiervon partizipiert bzw. möglicherweise sogar involviert ist, entzieht sich meiner Kenntnis, scheint jedoch sehr wahrscheinlich.
Im Internet findet sich zu dem Thema der nachfolgende Beitrag eines Rechtsanwaltes:
21.08.2005 - Für die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistern stellt sich das praktische Problem, die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an den Kunden zu bringen. Dies gilt insbesondere für Gespräche im offenen Call by Call. Bei einer Verbindung über eine Call-by-Call-Nummer kommt in der Regel jeweils ein einzelner Vertrag über das jeweils geführte Gespräch zustande. Grundsätzlich müsste der Anbieter damit jedes einzelne Mal auf seine Geschäftsbedingungen hinweisen. Dies ist jedoch bei Massengeschäften in dieser Form nicht möglich.
Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Dieses Problem vor Augen, sah das frühere Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Sonderregelung zugunsten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen vor. Auf eine ausdrückliche Einbeziehung konnte dann verzichtet werden, wenn die Bedingungen in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde (jetzt Bundesnetzagentur) veröffentlicht und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten wurden.
Eine weitere gesonderte Verpflichtung Kundeninformationen zu veröffentlichen ergibt sich auch aus § 27 TKV. Die Informationen sind in leicht zugänglicher Weise bereitzustellen und werden in der Regel im Amtsblatt veröffentlicht. Nur für marktbeherrschende Anbieter gilt zudem die Sonderregelung, dass Änderungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen frühestens einen Monat nach Bekanntgabe in Kraft treten dürfen.
Es kam damit also nicht darauf an, ob der Kunde die AGB jemals gesehen hatte. Im Rahmen der letzten Schuldrechtsreform, kam es an dieser Konstruktion zu kleineren, jedoch auch wichtigen Änderungen.
Erbringung der Dienstleistung in einem Mal
Die nunmehr in § 305a Nr. 2b) BGB geregelte Ausnahme der Einbeziehung, erfordert neben der Veröffentlichung im Amtsblatt und der Bereithaltung der Geschäftsbedingungen in den Geschäftstellen nun zusätzlich die Vorraussetzungen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt gegeben werden können und die Dienstleistung in einem Mal erbracht wird.
Unzweifelhaft gilt die Ausnahme des § 305 Nr. 2b) BGB weiterhin für die einzelnen Gespräche über Call by Call. Auch klassische Internet-by-Call-Angebote, bei denen die einzelne Verbindung abgerechnet werden, werden von der Erleichterung profitieren können. Eine tatsächliche Möglichkeit, allen potentiellen Kunden die AGB bekanntzugeben, besteht nicht. Hier bleibt es also dabei, dass der Kunde auch ohne besondere Kenntnis der AGB daran gebunden ist.
Einschränkungen bei Verträgen, die nicht in einem Mal erbracht werden
Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch die Einschränkung, dass nur Verträge, die in einem Mal erbracht werden, begünstigt werden. Nicht unter einmaliges Erbringen entfallen meines Erachtens telefonische Bestellungen von Waren und Dienstleistungen, aber auch Clubmitgliedschaften, Abos und weitere langfristige Verpflichtungen. Clubmitgliedschaften oder Abos mit einer monatlichen Grundgebühr sind bereits begrifflich nicht einmalig zu erbringen. Im Gegenteil: Hier soll hier eine langfristige Vertragsbindung aufgebaut werden. Die Grundgebühr wird auch nicht für eine einmalige Verbindung berechnet, sondern losgelöst für eine Vielzahl zukünftiger Verbindungen.
Sind die AGB damit nicht über § 305 Nr. 2b) BGB erleichtert einbezogen, muss die Einbeziehung den normalen Regelungen gerecht werden. Dies bedeutet, dass der Nutzer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird und des Weiteren in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann.
Verlangt der Anbieter von Abo- bzw. Clubmitgliedschaften dann Zahlung von den Gebühren, muss er das Vorliegen der wirksamen Einbeziehung seiner AGB beweisen. Somit können Clubmitschaften oder andere Abonnements nicht im offen Call by Call begründet werden, ohne dass der Kunde davon ausdrücklich Kenntnis erhalten hat. Sollte das Geschäftsmodell von avanio, über deren Angebote wir erst kürzlich berichtet haben, darauf angelegt sein, wird es jedenfalls rechtlich keinen Erfolg haben. An einer ausdrücklichen Abrede fehlt es in diesem Fall für die ahnungslosen Kunden.
(Rechtsanwalt B. G.)
Nach diesen Ausführungen sind die Machenschaften der Fa. A…….. als rechtswidrig anzusehen.
Aufgrund der Vielzahl der potentiell Geschädigten ist durch diesen gewerbsmäßigen Betrug von einer erheblichen Schadenssumme auszugehen.
Ich bitte Sie, den Sachverhalt zu prüfen und ggfls. die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen