A
Anonymous
Der zitierte Post trifft den Punkt. Es ist egal, was in den AGB steht, wann die AGB verändert worden sind und wann die Einwahl stattfand.
Durch eine solchen offenen CbC/IbC wird keine Mitgliedschaft begründet.
Durch eine solchen offenen CbC/IbC wird keine Mitgliedschaft begründet.
Anonymous schrieb:Mir stehen bei einigen Beiträge bzüglich der 4.50 Euro die Haare etwas zu Berge, da einige Argumente den Kern verfehlen.
Grundsätzlich schließe ich mich auch der Einschätzung von Gottschalkson an. (http://www.teltarif.de/arch/2005/kw33/s18304.html). Durch eine offene Call by Call Einwahl wird kein dauerhafter Vertrag abgeschlossen (z.B. Abo, Mitgliedsschaft, Grundgebührvertrag).
DAS IST DER KERN!!!
Es ist daher unerheblich, ob eine Einwahl im Juni, Juli, August ... oder sonst wann erfolgte. Genauso unerheblich sind daher auch irgendwelche Verbindungsnachweise. Hier rutscht etwas in die falsche Richtung ab.
Entscheident ist doch folgende Sachfrage: Fakt(?): Durch eine offene Call by Call Anwahl wird keine Mitgliedsschaft begründet --> Daher Frage an Callando: Wann und wie habe ich meinen Willen für diesen Grundgebührenvertrag erklärt ??? --> Callando auffordern, die entsprechenden „Vertragsunterlagen“ (natürlich von mir unterschrieben) vorzulegen. Callando muss beweisen, dass ICH einen Vertrag abgeschlossen habe! Ich brauch mich nur zurücklehnen und auf den Beweis warten. Ich muss nicht das Gegenteil beweisen.
An dieser Stelle kann man auch weiter ausholen, da einige ja nach rechtlich handfesten Fakten suchen:
Vorraussetzung: Ich habe keine Willenserklärung für einen solchen Vertrag abgegeben (ist ja wohl bei allen der Fall). Somit handelt es sich um eine unbestellte Ware/Dienstleistung (Erbringung einer unbestellten Dienstleistung (BGB §241a / EG-Richtlinie 97/7/EG Art. 9).
Werden dann noch Zahlungsaufforderung für unbestellte Dienstleistungen zugesandt, dann stellt das unter anderem Nötigung dar. Davon abgesehen ist das ganze auch wettbewerbswidrig.
Hat der Betroffene nun mitgeteilt, dass er eine solche Leistung nicht „bestellt“ hat, so muß der Anbieter zunächst beweisen, dass der Betroffene diese Dienstleistung bestellt hat. Solange er diesen Beweis nicht angetreten ist, darf er keine weiteren Zahlungsaufforderungen stellen!!! (vgl. auch Inkasso von strittigen Forderungen).
Natürlich können diese 4.50/5.22 Euro gleich von Euch einbehalten werden!!! Einige haben ja behauptet, man müsste zahlen, Einspruch einlegen und Rückerstattung fordern. Das ist falsch. Wenn das richtig wäre, könnte jeder Beliebige Euch eine Rechnung schicken – Ihr bezahlt erstmal (Warum???) und holt Euch später das Geld zurück.
Bezüglich der Verwendung des Wortes Kündigung wurde auch einiges falsch geschrieben.
Vorsorglich sollte man sogar widerrufen und kündigen … ABER
„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht …“
Sollte Widererwarten ein Gericht so urteilen, dass doch ein Vertrag zustande gekommen ist, so hat man ihn dann bereits zum nächsten Kündigungstermin nach Abgabe der Erklärung gekündigt.