Nur mal so mit juristischem Halbwissen geantwortet:
Es reicht die Absicht, gleiche Handelsware verkaufen zu wollen.
Das ist 100% falsch! Es reicht nicht mal, einen Online-Shop zu haben, in dem die Artikel angeboten werden, wenn man sie nicht wirklich auch liefern will/ kann ! Mit der einfachen Absicht evtl. Waren verkaufen zu wollen wird bei weitem noch keine Wettbewerbssituation konstituiert. Nach Deiner Ansicht könnte jeder jeden abmahnen, der ein Absicht zu haben vorgibt (da diese nicht objektiv zu überprüfen ist). Dem ist nicht so, es muss eine konkrete Wettbewerbssituation vorliegen.
Nochmal ein Urteil:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2005/05/03/olg-jena-kleinstunternehmen-uu-nicht-abmahnbefugt/