AW: Vision Bill , Vision Communication GmbH
Dass schrieb mir die Bundesnetzargentur.
Kann mir dass jemand genauers erklären?
allerdings habe ich sie da noch nich über alle einzelheiten aufgeklärt gehabt.
lg
vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie mich über Rechnungsforderungen eines Telefon/Internet-Diensteanbieters für angebliche Serviceleistungen informieren.
Kostenpflichtige Angebote über das Telefon bzw. über das Internet außerhalb der Sonderdienste der (0)180-er und (0)900-er Rufnummern sind gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht ausgeschlossen. Neben der Nutzung des Fernsprechanschlusses für private Gespräche bzw. für die Nutzung des Internets kann auch eine geschäftliche Nutzung (Vertragsabschlüsse, Vereinbarungen über Lieferungen, sogar Vertragserfüllung wie z.B. Informationsvermittlung) stattfinden.
Die geschilderte Problematik unterfällt nicht dem Telekommunikationsrecht. Die Telekommunikationsdienstleistung (Herstellung der Telefonverbindung/Internetverbindung) erbringt ein Telekommunikationsanbieter (TK -Anbieter). Die hier in Rede stehende zusätzliche vertragliche Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts für eine Leistung ist hiervon zu trennen. Der Diensteanbieter ist kein Telekommunikationsanbieter und unterfällt von daher den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG).
Die Preisbildung für einen angebotenen Dienst erfolgt durch die Anbieter nach marktwirtschaftlichen und unternehmerischen Gesichtspunkten. Erscheinen Entgelte für diesen zusätzlichen Dienst zusammen mit den Verbindungsentgelten in der Telefonrechnung z.B. der Deutschen Telekom AG oder anderer TK- Anbieter, so sind diese nach den Regelungen des Telekommunikationsrechts zu behandeln.
Gegen gesonderte Rechnungen des genannten Unternehmens für in Anspruch genommene Dienste kann der Kunde nur auf zivilrechtlichem Wege vorgehen. Da die Details des Zustandekommens nicht bekannt sind, ist auch von hier aus nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang ein Vertragsverhältnis zwischen Anrufer bzw. Internetnutzer und Diensteanbieter zustande gekommen ist. Ob der angebotene Dienst als sittenwidrig einzustufen ist, muss im Einzelfall durch ein zuständiges Gericht geklärt werden.
Mit der Anwahl einer Rufnummer/Herstellung einer Internetverbindung und der anschließenden Verbindung, entsteht grundsätzlich auf Seiten des Netzbetreibers ein vertragsrechtlicher Anspruch gegen den Anrufer auf Zahlung des vereinbarten Verbindungsentgeltes. Mit der Zahlung der Telefonrechnung gilt dieser Anspruch als erfüllt. Damit ist die telekommunikationsrechtliche Seite erledigt.
Sofern ein Kunde anlässlich des Telefonats bzw. der Internetnutzung mit seinem Gesprächspartner bzw. dem Diensteanbieter auf einer Webseite einen weitergehenden Vertrag schließt, betrifft dies lediglich den betreffenden Kunden und den Anbieter dieser Dienstleistung und begründet ein rein zivilrechtliches Verhältnis zwischen diesen beiden. Ein vergleichbarer Fall ist die telefonische Bestellung einer beliebigen Ware. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Lieferant hierfür eine Rechnung ausstellen darf, ist eine vertragsrechtliche und keine telekommunikationsrechtliche Frage. Sollten Kunden die ihnen in Rechnung gestellten Beträge nicht bezahlen, empfehle ich diesen gegen die Rechnung bei dem entsprechenden Unternehmen Einspruch zu erheben und einen Nachweis zum Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zu fordern.
Zur Beurteilung und Bewertung der vertragsrechtlichen Aspekte Ihres Anliegens können Ihnen die Rechtsberatungen bei den Verbraucherverbänden oder ein
Dass schrieb mir die Bundesnetzargentur.
Kann mir dass jemand genauers erklären?
allerdings habe ich sie da noch nich über alle einzelheiten aufgeklärt gehabt.
lg