AW: Vision Bill
warum sollte es ? Die Herren Nutzlosanbieter meiden Stas wie die Pest
Da muss ich widersprechen und mich ausnahmsweise der Argumentation eines allseits bekannten Mainzer $Bezeichnung anschließen, der von sich sagt, er unterscheide sich allein dadurch von Nutzlosanbietern, dass er tatsächlich eine Ware anbietet (Porno, Erotik), bei der
auch dem Nutzer klar ist, dass sie nicht umsonst ist. Das ist schon ein Unterschied zu einer Nutzlosanbieterseite, bei der im ersten Moment überhaupt nicht klar ist, dass Kosten anfallen könnten.
Ich bin klar der Auffassung, dass jemand, der eine solche Nummer anruft, weiß, dass es etwas kostet. Es
ist klar, dass man einen Vertrag abschließt über eine Dienstleistung. Einzig und allein der Preis ist unklar. Dies wird allerdings für den Anbieter zum Problem - wie würde wohl ein Gericht entscheiden im Hinblick auf die "Schutzbedürftigkeit" eines Anbieters, der ein Geschäftsmodell hat, dessen eklatante Schwächen ja seit fast einem Jahrzehnt gerichtlich bekannt sind? (
siehe Lesestoff hier)
Selbst wenn der Anrufer wüsste, dass jetzt
irgendwie ein Vertrag über die Kosten des Dienstes zu schließen wäre, kann man ja nicht verlangen, dass er aus dem Kauderwelsch der Firma die Vertragsbedingungen extrahiert. Das ist gesetzlich auch klar so geregelt.
Minderjährige können hier sowieso keinen Vertrag abschließen (ungeachtet der Frage, ob denn ein Vertrag abgeschlossen wird, wenn der Anrufer volljährig ist). Hier steht nicht nur deren mangelnde Geschäftsfähigkeit entgegen,
sondern auch der Jugendschutz. Porno/Erotik Jugendlichen zugänglich zu machen, ist strafbar.
Das "Ausfallrisiko" trägt hier
meines Erachtens der Anbieter. Ich nehme auch an, dass dies vor Gericht heute immer noch genauso entschieden werden würde wie vor Jahren in Österreich. Der GF von VB wird sich an dieses Gerichtsurteil gegen seinen damaligen Arbeitgeber IBC sicherlich erinnern!
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Unsere Kollegen aus Österreich berichten von einem (in erster Instanz) positiv ausgegangenen Verfahren gegen IBC.
Die Mutter eines minderjährigen Jungen, der per Wiener Ortswahlnummer bei IBC angerufen hatte, protestierte gegen die Forderung über 3.500 Schilling, weil - so Ihre (richtige) Begründung, sie nicht telefoniert habe und dem minderjährigen Sohn diese Gespräche von ihr nicht gestattet waren.
Dass es zu einen Verfahren kam (weil - wie oben ausgeführt, IBC nach bisherigen Erkenntnissen nicht vor Gericht zieht) lag an einem prozessualen Trick: Die Mutter hatte die Forderung zunächst unter Vorbehalt beglichen, dann ihren Anspruch auf Rückzahlung an den VKI (Verein für Konsumenteninformation,
http://www.konsument.at) abgetreten, der dann seinerseits aktiv auf Rückzahlung klagte. So kam es endlich einmal zu einer gerichtlichen Entscheidung, die IBC tunlichst zu vermeiden versucht!
Auf eine solche mutige Mutter warte ich schon lange!
Um unberechtigten Forderungen endlich ein Ende zu bereiten, kann man auf Feststellung klagen. Dabei soll gerichtlich festgestellt werden , dass der Vertrag nichtig ist und daraus kein Geld geschuldet wird.