Anbieter, welche ihre Waren und Dienstleistungen ausschließlich an Gewerbetreibende richten (B2B), fallen nicht unter die Neuregelung. Allerdings müssen sie dafür sorgen, dass Verbraucher tatsächlich von dem Angebot ausgeschlossen sind. Ein Hinweis wie "nur für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe" ist dabei nicht ausreichend, um von einer Adressierung der Werbung lediglich an Gewerbetreibende ausgehen zu können (vgl. OLG München v. 02.09.2009, Az.: 6 W 2070/09). Vielmehr muss durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass tatsächlich nur gewerbliche Letztverbraucher auf entsprechende Angebote zugreifen und Verträge schließen können. Eine Maßnahme kann hier die Vorab-Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer sein.