PffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffAber irgendwie hat sie ja Recht - ich verdiene tatsächlich meine Brötchen mit diesen Halunken (zum Glück aber auch ohne sie!)
ROFL
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PffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffAber irgendwie hat sie ja Recht - ich verdiene tatsächlich meine Brötchen mit diesen Halunken (zum Glück aber auch ohne sie!)
Nö, HTML, hinterlegte Links, da ist nix "tricky".... Technischer Trick?
Stimmt und nach wie vor ohne angewendeter Buttonlösung.Aktuelle Werbeschaltung auf ... Amazon: Suchbegriff ... "Rasenmäher"
Aber Tricky saß im Knast (tricky.at: Abzocker verurteilt), während diese Anbieter bislang drumherum gekommen sind....da ist nix "tricky"
Bist du dir sicher?Die Buttonlösung ist nur für Endverbraucher gedacht, nicht aber für Gewerbetreibende...
Er hat immerhin drüber nachgedacht Unternehmer in den Schutzbereich rein zunehmen:
http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/br-drs525-11B.pdf
*Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr Art 1 Zif 2 BGB
Der Anwendungsbereich der neuen Absätze 2 bis 4 sollte, wie auch derjenige des Absatzes 1, nicht auf Verbraucher beschränkt werden. Unternehmer sind als potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Kosten und Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit bewusst verschleiert wird, ebenfalls schutzbedürftig und schutzwürdig.
Hauptbetroffene der Kostenfallen im Internet sind zwar Verbraucher. Dennoch erscheint die vorgeschlagene Beschränkung auf Verträge mit Verbrauchern schon aus systematischen Gründen bedenklich. In § 312 g Absatz 1 BGB werden allgemein Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinen Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr geregelt. Auch die Informationspflichten nach Artikel 246 § 3 EGBGB gelten für sämtliche Verträge im elektronischen Rechtsverkehr. Dieser Anwendungsbereich müsste konsequenterweise auch der im Zusammenhang mit diesen Normen stehenden Neuregelung zugrunde gelegt werden. Auch nach dem Schutzzweck der Regelung ist kein Grund ersichtlich, Personen, die nicht Verbraucher sind, von der Button-Lösung auszunehmen. Sie sind ebenso wie Verbraucher von einer unklaren und irreführenden Gestaltung von Internetseiten, die die Kostenpflichtigkeit eines Angebots verschleiern, betroffen. Zudem steht ihnen anders als Verbrauchern kein Widerrufsrecht nach § 312d BGB zu.
Eine umfassende Einführung der sogenannten Button-Lösung dürfte auch kaum zu Mehraufwand für die Adressaten der Norm führen, weil Unternehmer ihr Angebot zumeist an Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen richten und damit den Bestellvorgang ohnehin einheitlich gestalten
Leider nein, das dauert wieder 7 Jahre bis der Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit der Klein oder Scheingewerbetreibenden erkennt.Nun, nachgedacht wurde Unternehmer mit einzubeziehen. Aber wurde es auch umgesetzt?
Die Rechtsprechung verlangt von Händlern, die den Erwerberkreis auf Gewerbetreibende beschränken, dass diese im Rahmen ihrer Angebote und der Abwicklung der Geschäfte alles ihnen Zumutbare unternehmen, um eine mögliche Verbraucherbeteiligung weitestgehend auszuschließen.
Hierbei gilt es, die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen zu beachten.
Andernfalls läuft der Händler Gefahr, dass ein Gericht seine Angebote auch als an Verbraucher gerichtet wertet. In diesem Fall handelt der Verkäufer dann meist wettbewerbswidrig, weil er durch seine Ausrichtung seiner Angebote an Gewerbetreibende in aller Regel zwingende Verbraucherrechte beschneidet.
Jetzt müßte man nur noch selber B2B Betreiber sein, oder ein paar Betreiber kennen. Und schon stände einer kleinen Abmahnwelle bei Vendis nichts mehr im WegDie Rechtsprechung verlangt von Händlern, die den Erwerberkreis auf Gewerbetreibende beschränken, dass diese im Rahmen ihrer Angebote und der Abwicklung der Geschäfte alles ihnen Zumutbare unternehmen, um eine mögliche Verbraucherbeteiligung weitestgehend auszuschließen.
Hierbei gilt es, die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen zu beachten.
Andernfalls läuft der Händler Gefahr, dass ein Gericht seine Angebote auch als an Verbraucher gerichtet wertet. In diesem Fall handelt der Verkäufer dann meist wettbewerbswidrig, weil er durch seine Ausrichtung seiner Angebote an Gewerbetreibende in aller Regel zwingende Verbraucherrechte beschneidet.
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.....eine Inaugenscheinnahme der Anmeldeseite grosshandel-produkte.de/registrieren hat hier keine Hinweise
für eine "betrügerische Masche" erkennen lassen, weil sich das Angebot "... ausschließlich (an) ... Firmen,
Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbständige Freiberufler ..." richtet.
Rechts gibt es sogar einen noch klareren Hinweis:
"Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder
selbständige Freiberufler im Sinne §14 BGB zulässig."
Ihr Vorwurf, Betroffene würden zu Gewerbetreibenden gemacht, ist hier nicht nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
G. H.
Referat 224
Bürgerangelegenheiten
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)
Rochusstraße 1, 53123 Bonn
Telefon: +49 228 / 99 529-0
Fax: +49 228 / 99 529-xxxx
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bmelv.de