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... schriftlichen Widerruf per Einschreiben (auch wenn Einschreiben wohl vor Gericht auch nicht sicher ist)...
Bei einem Einschreiben mit Rückschein kann der Empfänger auf keinen Fall mehr bestreiten, die Sendung nicht erhalten zu haben (beim einfachen Einwurfeinschreiben ist das dagegen möglich).
De facto werden wohl auch nur die allerunseriösesten Unternehmen so eine Behauptung probieren.
Bei Artikeln, die die Wirksamkeit von Einschreiben in Frage stellten, hieß es immer, dass der Empfänger das Einschreiben nicht annehmen muss.
[Eigener Name und Anschrift]
1&1 Mail & Media GmbH
Kundenservice [zutreffendes einsetzen: web.de/gmx.de]
Brauerstr. 48
76135 Karlsruhe
[Datum]
Anfechtung Ihrer Rechnung/Mahnung Nr.[Rechnungs-Nr. einsetzen] vom [Datum einsetzen]
E-Mail-Konto: [Mailadresse einsetzen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben und bestreite die dortige Zahlungsforderung vollumfänglich.
Ihre Forderung begründet sich auf meiner Anmeldung zu einem Testzugang für das [Zutreffendes einsetzen:Club-/TopMail]-Leistungspaket [zutreffendes einsetzen: Web.de/gmx.de].
Hiermit erkläre ich die Anfechtung des diesbezüglichen Vertrags wegen Irrtums gem. § 119 BGB.
Aufgrund der irreführenden Angebotsgestaltung auf der angebotsbildenden Internetseite war ich mir nicht darüber im Klaren, dass sich der Testzugang anschließend automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement verlängern sollte.
Gemäß einschlägiger Rechtsprechung gehört eine eventuelle Kostenpflicht zu den Hauptleistungspflichten eines Vertrags. Auf diese Hauptleistungspflichten hat der Dienstleister nicht nur in den AGB, sondern auch auf der angebotsbildenden Internetseite in sofort erkennbarer Form hinzuweisen (§312c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB sowie § 1 Abs. 6 PAngV). Ansonsten wird eine entsprechende Klausel in den AGB, nach der sich der Testzugang automatisch in ein kostenpflichtiges Dauerschuldverhältnis verlängert, nicht wirksamer Vertragsbestandteil (§ 305c BGB, überraschende Klausel).
Siehe dazu u.a. AG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 - Az. 41 C 1538/07.
Wegen irreführender Vertrags- und Preisgestaltung ist der Dienstleister Web.de bereits auf Unterlassung verklagt worden:
Siehe dazu:
http://www.vzbv.de/mediapics/web_de_lg_koblenz_1_o_30_09.pdf
LG Koblenz 1 O 30/09 vom 25.06.2009
Es sollte sich daher bei Ihrem Unternehmen eigentlich inzwischen herumgesprochen haben, dass die Angaben zur Angebotsgestaltung in transparenter, sofort erkennbarer Form vorzuliegen haben.
[Den nächsten Abschnitt einfügen, falls Sie als Eltern für Ihr Kind widersprechen]
Verträge mit Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Daher erkläre ich als Erziehungsberechtigte(r) und gesetzlicher Vertreter für mein Kind [Name], geb. [Geb. Datum des Kindes], den Vertrag für nichtig. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der sogenannte "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB) bei Dauerschuldverhältnissen keine Anwendung findet.
[Den nächsten Abschnitt einfügen, falls Widerrufsfrist (endet 14 Tage nach Ende des Testzugangs) noch nicht abgelaufen ist]
Hilfsweise erkläre ich den Widerruf des Vertrags. Die Widerrufsfrist hat erst zum Beginn des Ihrer Meinung nach kostenpflichtigen Dauerschuldverhältnisses begonnen, daher erfolgt der Widerruf nicht verfristet.
Höchst hilfsweise erkläre ich die Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Für ein Kreuz auf dem Antwortformblatt und den Gang zum Postamt braucht man nicht unbedingt einen Anwalt...Widerspruch über den Anwalt beim lokalen Gericht eingelegt.
>> http://forum.computerbetrug.de/info...-bei-web-de-gmx-de-wie-werde-ich-das-los.htmlHabe ich noch etwas zu erwarten von web.de `?