WEB.DE Club-Mitgliedschaft als Geburtstagsgeschenk getarnt!
Guten Tag!
Wie ich sehe, bin ich,d.h., ist meine Tochter in diesem Fall bei weitem nicht die einzige Betroffene.........
Ist nach dem Fernabsatzgesetz der/die mündige Bürger/in Freiwild?
Im Zusammenhang mit Ärger, den meine Tochter z.Zt. mit der Web.de AG hat, stellt sich mir diese Frage.
Zu den Fakten:
Meine Tochter nutzt die kostenfreien Leistungen der Web.de AG innerhalb deren Freemail-Portal und verfügt natürlich über einen Mitgliedsnamen und ein Passwort.
Am 19.10.2005, dem 18. Geburtstag meiner Tochter, wollte sie, wie üblich, ihr Freemail-Postfach öffnen und wurde von Web.de mit einem Glückwunsch zum Geburtstag begrüßt; nette Geste, wie sie meinte und, nichts Böses ahnend, öffnete sie dann, unter Benutzung ihres Mitgliedsnamens und ihres Passwortes ihr Postfach. Sie hat sich zwar gewundert, daß eine andere, als die bisher übliche, farbliche Gestaltung des Postfachs zu sehen war, aber es ist ja nicht unüblich, daß Dienstleister ihr Design hin und wieder ändern, zumal sonst keine weiteren Veränderungen deutlich geworden sind. Die Sache war also bald in Vergessenheit geraten bis ihr am 20.01.2006 eine Rechnung der Web.de AG in Höhe von 30,00€ für eine angebliche Web.de Club-Mitgliedschaft per E-mail zugesandt wurde. Mehrfach hat meine Tochter dann, ebenfalls per E-mail, versucht, hier mit der Web.de AG in Verbindung zu treten und den vermeintlichen Irrtum aufzuklären, jedoch gänzlich ohne Erfolg, denn, bis auf automatisch generierte Mahnungen erfolgte keine Resonanz seitens der Web.de AG.
Auf einen letzten Versuch, per E-Mail mit der Web.de AG in Verbindung zu treten, unterstützt von einem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, hat sich die Web.de AG dann doch herabgelassen, sich zu äußern, Siehe nachfolgenden Text:
WEB.DE Kundencenter" <
[email protected]> schrieb am 22.02.06 09:41:48:
> Sehr geehrte Frau [],
> vielen Dank für Ihre Nachricht.
> Der Vertrag wurde online am 19.10.2005 über Ihr FreeMail Postfach
> [...] @web.de abgeschlossen.
> Da nur Sie über Ihr Passwort zu Ihrem Postfach zugriffsberechtigt und
> zugriffsbefähigt sind, kann die Bestellung nur von Ihnen getätigt worden sein.
> Ein schriftlicher Vertragsschluss ist bei online geschlossenen Verträgen nicht
> erforderlich, weshalb Ihnen auch kein entsprechender Vertrag zugesendet werden kann.
> Der Vertrag ist gemäß des Fernabsatzgesetzes gültig.
> Zur Inanspruchnahme des kostenlosen WEB.DE Club-Geburtstagsgeschenkes kommt es
> nur durch die Nennung des Benutzernamens und des Passwortes sowie durch die
> Bestätigung der Nutzungsbedingungen.
> Hierdurch ist sichergestellt, dass nur Sie als Postfachinhaber die Leistung
> beantragen können und dass die Bestellung nur bewusst erfolgt.
> Weitere Vertragsinformationen zu Ihrem Dienst finden Sie unter der folgenden Seite:
> ht*p://agb.web.de/Club/AGB
> Die erste Vertragslaufzeit für den WEB.DE Club beträgt drei Monate. Danach
> verlängert sich der Vertrag um weitere sechs Monate, wenn der Vertrag nicht
> innerhalb der ersten zwei Monate schriftlich oder telefonisch gekündigt wird.
> Der Clubbeitrag für den 6-Monatsvertrag beträgt 30,00 Euro inklusive MwSt.
> Die erhobene Gebühr richtet sich nicht nach der Häufigkeit der Nutzung.
> Der Betrag ist eine Grundgebühr für die Leistung, die WEB.DE bis zum Ende
> der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellt.
> Daher bitten wir Sie, Ihrer Zahlungsverpflichtung in jedem Fall nachzukommen.
> Damit wir Ihre Kündigung akzeptieren können ist Voraussetzung, dass diese
> von Ihnen unterschrieben ist und uns per Post oder Fax erreicht.
> Bitte richten Sie das unterschriebene schriftliche Kündigungsschreiben mit
> folgenden Angaben an unten angegebene Faxnummer bzw. Postanschrift:
> - Ihre FreeMail-Adresse (Bsp. Nutzername @web.de)
> - Ihren Vor- und Nachnamen
> - den zu kündigenden Vertrag
> Vielen Dank für Ihr Verständnis.
> Mit freundlichen Grüßen
> [...]
> Ihr WEB.DE Kundencenter
> ht*p://kundencenter.web.de/
[...] Wie im Schreiben der Web.de AG ausgedrückt, verfügt man dort über keinerlei Unterlagen, die den Beitritt dokumentieren, so daß, meines Erachtens, hier ganz einfach Aussage gegen Aussage steht und, im Zweifel, für den Angeklagten, also meine Tochter, zu entscheiden wäre, käme der Fall vor Gericht.
[...], so dass sich auch Richter in gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr von der reinen Erfüllung des Fernabsatzgesetzes, welches ja wohl in der von WEB.DE zitierten Ausführung gar nicht mehr gibt, leiten lassen und [...] deutlich werden. [...]
MfG
berni
[Einige Passagen entfernt. Bitte dringend die NUBs lesen und beachten. (bh)]