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Anonymous schrieb:§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1)angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2)die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3)den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4)die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
5)Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
Was sagt ihr dazu ? :roll:
Allerdings erlischt das Widerrufsrecht durch die Inanspruchnahme der Leistung, § 312d Abs. 3 BGB:Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
Die einschlägigen Gesetze zum Widerrufsrecht habe ich hier (in anderem Zusammenhang) zusammengestellt: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=133383#133383(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Das interessiert bei Web.de keine "alte S..."Aphex schrieb:Das ist doch nicht Image fördernd.
Heute ist Samstag, die Entscheidungsträger sind im Wochenende und das Callcenter ist zum Vertrösten beauftragt!Aphex schrieb:Hatte heut früh schon versucht dort anzurufen....
Mach´ das nicht! Schreibe einen ordinären Brief und lass´ ab davon, dich von einem Callcentermitarbeiter abspeisen zu lassen - das bringt nichts!Aphex schrieb:Werd am Montag dort anrufen und das klären.
Diese Bereitschaft hilft mangels Möglichkeit zur Sammelklage wenigAnonymous schrieb:Wär bereit für eine Samelklage, wenns drauf an kommt!!!!