@ Der Jurist
so nebenher habe ich aus Deiner promten Antwort schnell ein Fax in gewohnter Textbaustein-Manier an meinen TK-Sachbearbeiter fabriziert, damit er zum Feierabend noch ein wenig zu lesen.
(Meine neue Form des Konsumenten-Ungehorsams
)
Sehr geehrter Herr xxxx,
im Nachgang zu unserem heutigen Telefonat möchte ich der Ordnung halber noch einmal einen Paragraphen zitieren:
TKV § 16 Nachweis der Entgeltforderungen
(1) Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.
(2) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft den Anbieter keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen, wenn der Kunde in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. Soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, entfällt die Nachweispflicht, wenn der Kunde vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung der Möglichkeiten des Anschlusses in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.
(3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
Ferner besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 StGB:
Gemäß § 261 StGB begeht Geldwäsche, wer einem Betrüger hilft, die „Beute“ zu behalten. Wer Geldwäsche begeht, haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Bei der Staatsanwaltschaft Bonn sind unter dem Aktenzeichen 25 Js 2173/02 Vorermittlungen anhängig.
Ich gestattet Ihnen ausdrücklich meine ladungsfähige Anschrift an den Diensteanbieter direkt oder abgeleitet weiterzuleiten, damit dieser sich mit mir direkt auseinandersetzen kann. Insoweit befreie ich Sie ausdrücklich von Ihren datenschutzrechtlichen Pflichten.
Und zu guter Letzt: § 19 Abs. 4 TKV . Bei begründeten Einwendungen ist eine Sperre nicht zulässig.
Soweit so gut,
"Schwesterlein"
PS: Natürlich begleiche ich die strittigen € 13,72, wenn sich herausstellt, dass die Forderungen der Telekom berechtigt sind.