simsen und andere scheinbare Gratis-SMS-Seiten - Teil I

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Dann würde ich aus meiner Sicht der Dinge sagen, dass Du noch keine Dienstleistungen in Anspruch genommen hast !

Wobei es hier wieder im Auge des Anbieters liegt, was er als Dienstleistung ansieht und was nicht!?

Gruss amexo
 
Seit der Mahnung von s***en.de am 20.01., die ich natürlich gleich wieder mit einem Widerruf zurückgeschickt habe, ist seither nichts mehr von diesem Verein gekommen, obwohl die 7-tägige Zahlungsfrist schon abgelaufen ist. Hat einer von euch schon nach der 1. Mahnung schon eine weitere Zahlungsaufforderung erhalten?
 
sms-trend.de

nabend


ich hab heut auch meine erste mahnung bekommen.ich hab die dann auch gleich mit einem Widerspruch zurückgeschickt.jetzt bin ich auch mal gespannt was passiert. :(
 
kündigung

ich habe ungefähr 20 von den frei sms versändet und habe trotzdem noch wiederufen können
 
Simsen.de Bestätigung ihrer Kündigung

Anonymus Connectus schrieb:
In Anknüpfung daran hier, ist bis heute keine SMS mit dem Code auf meinem Handy eingetroffen. Aber womöglich ist man bei Verimount in der Tat ziemlich schnell, denn der Vertrag ist kurzfrist (vor der Eingabe der Handynummer hier) vorsorglich gekündigt worden.

Nachdem wegen der "Irretationen von Hochheim", ohne erfolgreichem Login und ohne Bezug von SMS von mir aus gekündigt worden ist, kam heute (zwei Tage später) die kurze und knappe Kündigungsbestätigung:
Herr Anonymus Connectus,

wir bestätigen hiermit ihre fristgerechte Kündigung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Simsen.de Team
 
koentest du die ganze e-mail hier veroefentliochen,damit wir auch etwas aehnliches an sim.de schreiben koennen?
Danke!
 
kevin1 schrieb:
koentest du die ganze e-mail hier veroefentliochen,damit wir auch etwas aehnliches an sim.de schreiben koennen?
Danke!

Was der "Anonymus Connectus" gemacht hat, war, einen Widerruf innerhalb der 14-Tages-Frist nach Anmeldung zu schreiben. Das ist keine große Kunst, du brauchst da keinen Roman verfassen. Ob ein Widerruf über diesen Zeitraum hinaus wirksam werden kann oder ob man dieses Widerrufsrecht schon früher durch Inanspruchnahme des Angebots "verwirkt" hat, hängt stark vom Einzelfall ab. Darüber wurde hier auf den letzten Seiten dieses Threads diskutiert.

Ich weiß aber nicht, ob das auf dich zutrifft. Wenn nein, dann verweise ich dich gerne auf unten stehenden Link. Gegebenenfalls bitte auf die weiterführenden Links in diesem Posting klicken.

http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=136292#136292

Gruß
Wembley
 
so... da ich glücklicherweise in besitz ner hausratversicherung bin und die dienste von nem anwalt so nutzen kann brauch ich eure hilfe.... wie nennt man das gebiet den am besten? jeder anwalt ist ja auf ein/ige teile spezialisiert....

forderungsinkasse/mahnwesen ist doch das treffenste?!

MFG eN

halte euch auf dem laufenden 8)
 
eN schrieb:
... in besitz ner hausratversicherung ...
Meinst Du Rechtsschutzversicherung? Würde da auf Vertragsrechtsschutz tippen. Einen speziellen Anwalt braucht es da mEn nicht, da das allgemeine Grundlagen sein dürften. Von mir aus ist dies allerdings keine Aufforderung, in so einem Bagatellfall vorschnell einen Anwalt zu beauftragen. :wink:
 
Re: Simsen.de Bestätigung ihrer Kündigung

wir bestätigen hiermit ihre fristgerechte Kündigung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Simsen.de Team

Das bedeutet wohl, dass Simsen.de die Kündigung zum Laufzeitende bestätigt, und für die Laufzeit (je nach Fall 12 oder 24 Monate) Geld haben will.
 
tuxedo schrieb:
Hätte heute in der Sendung ... nicht was über si**en.de kommen sollen? Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass da ein Bericht geplant war. Hab ich es verpasst (zu spät eingeschaltet), oder kam wirklich nichts?
Einen ausführlichen Bericht gibt es hier:

http://www.dialerschutz.de/kostenfallen-schnupperzugang-abo.php schrieb:
Der "Schnupperzugang" mit Abonnement

Ein beliebtes Mittel der Kundengewinnung im Internet sind Schnupper- oder Gratisangebote, die sich nach einer gewissen Zeit in ein Abonnement oder einen langfristigen Vertrag verwandeln. Der Haken dabei ist in vielen Fällen die Bewerbung dieser Angebote: Der Verbraucher wird zwar deutlich auf die anfangs kostenlose Leistung hingewiesen; dass diese sehr schnell teuer werden kann, erfährt er meist aber erst im Kleingedruckten.
http://www.dialerschutz.de/kostenfallen-schnupperzugang-abo.php

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Zu den Handlungsmöglichkeiten bei irrtümlicher Anmeldung für kostenpflichtige Internet-SMS-Angebote siehe >HIER<
 
Jürgen S. schrieb:
Das bedeutet wohl, dass Simsen.de die Kündigung zum Laufzeitende bestätigt...
Nein, die fristgerechte Kündigung und deren Bestätigung kamen während der 14tägigen Widerspruchszeit, ohne Inanspruchnahme der Leistung und in meinem Fall sogar noch vor der Freischaltung über den Code via SMS - den hatte ich gar nicht bekommen. Der Wembley hatte das zuvor schon richtig betrachtet.
 
Anonymus Connectus schrieb:
Nein, die fristgerechte Kündigung und deren Bestätigung kamen während der 14tägigen Widerspruchszeit

Auf jeden Fall ist die Formulierung irreführend, denn ein Vertrag, der aufgrund Widerrufs nicht zustande kam, ist nicht gekündigt, sondern eben nicht zustande gekommen.
 
Die richtige Formulierung wäre gewesen, dass der fristgerechte, wirksame Widerruf bestätigt wurde.

Dietmar Vill
 
nochmal zum Thema Widerruf...habe da noch etwas gefunden bei http://www.widerrufsbelehrung.de :

...Sie müssen Ihren Kunden die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilen. Der Belehrungstext muss dabei deutlich gestaltet sein. Die Mitteilung kann z. B. dadurch erfolgen, dass der Belehrungstext in eine Bestätigungs-E-Mail an den Kunden eingearbeitet wird. Auch durch eine Zusendung per Telefax oder Briefpost wäre die gesetzlich vorgeschriebene Textform gewahrt. Nicht ausreichend ist hingegen die Einblendung des Belehrungstextes auf einer Webseite im Rahmen des Bestellvorgangs. Gleichwohl sollte aber bereits im Rahmen des Bestellvorgangs auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden....

genauer Link für diesen Text: http://www.widerrufsbelehrung.de/faq_antworten.php?antwort=4

Und genau so ein Belehrungstext wurde mir nicht/nie zugesandt, bei mir ja nicht einmal der Link unten in der Mail.

Demnach wäre das für mich eigentlich klar......aber bei Rechtssachen ist ja eigentlich nie etwas eineindeutig... :(
 
Wo wir gerade dabei sind, den Anbietern kostenlose, aber wertvolle Änderungsvorschläge zu machen:

Die unvoreingenommenen "Kunden" werden nach wie vor davon ausgehen, dass man nur durch eine Registrierung für den (scheinbaren) "Gratis-SMS"-Dienst am Gewinnspiel teilnehmen kann.

Nur fleißige Detektive werden herausfinden, dass man auch ohne Registrierung am Gewinnspiel teilnehmen darf.

Aber auch für die Detektive bleibt doch (neben der Frage der richtigen Adresse für die Postkarte...) völlig unklar, wann das tolle Handy denn endlich verlost wird. Noch in diesem Jahr? Oder erst in drei Jahren?


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Zu den Handlungsmöglichkeiten bei irrtümlicher Anmeldung für kostenpflichtige Internet-SMS-Angebote siehe >HIER<
 
golm schrieb:
Demnach wäre das für mich eigentlich klar......aber bei Rechtssachen ist ja eigentlich nie etwas eineindeutig... :(
Klar ist jedenfalls, dass der Anbieter sich ohnehin nicht durch deine Argumente überzeugen lassen dürfte und eher so wie RA Dr. B. (in einem offenen Leserbrief an eine Zeitschrift) argumentieren dürfte:

„Da die Textform - also ein dauerhafter Datenträger - vorgeschrieben ist, genügt es nicht, alles auf Internet-Webseiten bereitzuhalten.“

Dies ist unzutreffend. Die Autorin gibt hier nur ungenügend die Formulierung des § 126 b BGB wieder. Ein Blick in den zivilrechtlichen Standard-Kommentar „Palandt“ offenbart, dass auch Webseiten unter den Begriff der „Textform“ fallen. Sie müssen nur dauerhaft verkörpert sein. Üblicherweise und weit verbreitet ist es daher, die Widerrufsbelehrung als PDF-Dokument online zu stellen (Palandt, BGB, 65. Aufl., München 2006, § 126 b BGB, Rn. 3; § 312 c BGB, Rn. 7).
http://www.experten.de/epnNews.asp?intZNewsID=6985

Meiner Kenntnis nach bestehen für eine wirksame Widerrufsbelehrung momentan folgende Grundsätze:
  • Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher nach Vertragsschluss so in Textform mitgeteilt werden, dass ein Exemplar der Belehrung bei ihm verbleibt, der Verbraucher muss zum Speichern oder Ausdrucken aufgefordert werden.
  • Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, Buchstabengröße, Sperrschrift oder Fettdruck vom restlichen Text in nicht übersehbarer Weise abheben.

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Zu den Handlungsmöglichkeiten bei irrtümlicher Anmeldung für kostenpflichtige Internet-SMS-Angebote siehe >HIER<
 
[Ironie] Wenn man das Zitat folgendermaßen verkürzt, trifft es ja auf die meisten dieser Seiten zu, insbesondere weiterhin "66sms.de".
rolf76 schrieb:
Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, Buchstabengröße (...) vom restlichen Text (...) abheben.
Ja, hebt sich ab - im Sinne von "unterscheidet sich" durch viel kleinere Schrift und spezielle Farbwahl. [/Ironie]
 
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