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Anonymus Connectus schrieb:
Herr Anonymus Connectus,
wir bestätigen hiermit ihre fristgerechte Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Simsen.de Team
kevin1 schrieb:koentest du die ganze e-mail hier veroefentliochen,damit wir auch etwas aehnliches an sim.de schreiben koennen?
Danke!
Meinst Du Rechtsschutzversicherung? Würde da auf Vertragsrechtsschutz tippen. Einen speziellen Anwalt braucht es da mEn nicht, da das allgemeine Grundlagen sein dürften. Von mir aus ist dies allerdings keine Aufforderung, in so einem Bagatellfall vorschnell einen Anwalt zu beauftragen.eN schrieb:... in besitz ner hausratversicherung ...
wir bestätigen hiermit ihre fristgerechte Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Simsen.de Team
Einen ausführlichen Bericht gibt es hier:tuxedo schrieb:Hätte heute in der Sendung ... nicht was über si**en.de kommen sollen? Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass da ein Bericht geplant war. Hab ich es verpasst (zu spät eingeschaltet), oder kam wirklich nichts?
http://www.dialerschutz.de/kostenfallen-schnupperzugang-abo.phphttp://www.dialerschutz.de/kostenfallen-schnupperzugang-abo.php schrieb:Der "Schnupperzugang" mit Abonnement
Ein beliebtes Mittel der Kundengewinnung im Internet sind Schnupper- oder Gratisangebote, die sich nach einer gewissen Zeit in ein Abonnement oder einen langfristigen Vertrag verwandeln. Der Haken dabei ist in vielen Fällen die Bewerbung dieser Angebote: Der Verbraucher wird zwar deutlich auf die anfangs kostenlose Leistung hingewiesen; dass diese sehr schnell teuer werden kann, erfährt er meist aber erst im Kleingedruckten.
Nein, die fristgerechte Kündigung und deren Bestätigung kamen während der 14tägigen Widerspruchszeit, ohne Inanspruchnahme der Leistung und in meinem Fall sogar noch vor der Freischaltung über den Code via SMS - den hatte ich gar nicht bekommen. Der Wembley hatte das zuvor schon richtig betrachtet.Jürgen S. schrieb:Das bedeutet wohl, dass Simsen.de die Kündigung zum Laufzeitende bestätigt...
Anonymus Connectus schrieb:Nein, die fristgerechte Kündigung und deren Bestätigung kamen während der 14tägigen Widerspruchszeit
...Sie müssen Ihren Kunden die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilen. Der Belehrungstext muss dabei deutlich gestaltet sein. Die Mitteilung kann z. B. dadurch erfolgen, dass der Belehrungstext in eine Bestätigungs-E-Mail an den Kunden eingearbeitet wird. Auch durch eine Zusendung per Telefax oder Briefpost wäre die gesetzlich vorgeschriebene Textform gewahrt. Nicht ausreichend ist hingegen die Einblendung des Belehrungstextes auf einer Webseite im Rahmen des Bestellvorgangs. Gleichwohl sollte aber bereits im Rahmen des Bestellvorgangs auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden....
Klar ist jedenfalls, dass der Anbieter sich ohnehin nicht durch deine Argumente überzeugen lassen dürfte und eher so wie RA Dr. B. (in einem offenen Leserbrief an eine Zeitschrift) argumentieren dürfte:golm schrieb:Demnach wäre das für mich eigentlich klar......aber bei Rechtssachen ist ja eigentlich nie etwas eineindeutig...
http://www.experten.de/epnNews.asp?intZNewsID=6985„Da die Textform - also ein dauerhafter Datenträger - vorgeschrieben ist, genügt es nicht, alles auf Internet-Webseiten bereitzuhalten.“
Dies ist unzutreffend. Die Autorin gibt hier nur ungenügend die Formulierung des § 126 b BGB wieder. Ein Blick in den zivilrechtlichen Standard-Kommentar „Palandt“ offenbart, dass auch Webseiten unter den Begriff der „Textform“ fallen. Sie müssen nur dauerhaft verkörpert sein. Üblicherweise und weit verbreitet ist es daher, die Widerrufsbelehrung als PDF-Dokument online zu stellen (Palandt, BGB, 65. Aufl., München 2006, § 126 b BGB, Rn. 3; § 312 c BGB, Rn. 7).
rolf76 schrieb:Noch in diesem Jahr? Oder erst in drei Jahren?
Ja, hebt sich ab - im Sinne von "unterscheidet sich" durch viel kleinere Schrift und spezielle Farbwahl. [/Ironie]rolf76 schrieb:Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, Buchstabengröße (...) vom restlichen Text (...) abheben.