rolf76
Winkel-Abokat
Wenn du etwas Zeit hast, dann lies doch mal im neuen Internetrecht-Skript von Prof. Hoeren die Seiten 356 ff., siehe http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=134058#134058tuxedo schrieb:Wenn sog. Affiliates ein Partnerprogramm bewerben, dann kann man doch sagen, dass diese Affiliates eben dieses Programm empfehlen. Das geht für mich weit über die normale Linksetzung hinaus. Wenn nun dieses PP illegal ist, oder gegen das Wettbewerbsrecht, die guten Sitten o.ä. verstößt, dann müssten die Affiliates doch mit in die Verantwortung genommen werden können? und weiter: Wenn dann ein Affiliate schreibt, dass das Programm geprüft wurde, dann kann man ihm doch Vorsatz unterstellen.
Das betrifft allerdings nur das Wettbewerbsrecht, also die Frage, ob der Werbende von einem Mitbewerber, einer Verbraucherzentrale oder einem Wirtschaftsverband erfolgreich abgemahnt werden kann.S. 359 schrieb:Wer mittels Werbebanner auf die Seiten anderer Unternehmen verlinkt, soll nach Aufassung des OLG Hamburg (Urt.v. 14. Juli 2004 – 5 U 160/03) [zumindest dann] als wettbewerbsrechtlicher Mitstörer für die Rechtswidrigkeit der gelinkten Inhalte verantwortlich sein, [...] wenn das linksetzende Unternehmen damit wirbt, vor Schaltung eines Links die beworbene Seite auf Rechtsverletzungen zu prüfen.
Ob der einzelne "Kunde" Schadensersatz von dem Werbenden verlangen kann, ist eine Einzelfallfrage und hängt u.a. von dessen Prüfungspflicht und Verschulden ab. Dabei ist dann natürlich von Bedeutung, ob der Werbende ein besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt oder erkennbar für das Angebot gerade stehen möchte. ABER: Schadensersatz ist nicht das, was die "Kunden" jetzt interessiert. Die "Kunden" wollen wissen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und wie sie sich davon ggf. lösen können. Erst wenn ein Vertrag nicht beseitigt werden kann, stellt sich die Frage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Werbenden.
Für die Kunden bedeutsamer ist daher, ob der durch die Werbung des Affiliates mitverursachte Gesamteindruck des Angebots im Einzelfall zu einem relevanten Irrtum des "Kunden" führt und ihn zur Anfechtung berechtigt, wenn die Ausübung des gesetzlichen Wirderrufsrechts nicht mehr möglich ist. In Einzelfällen könnte es auch an einer Vertragserklärung des "Kunden" fehlen, wenn nach der Gestaltung der Anmeldeseite der Anbieter die Registrierung des Kunden nicht als Vertragserklärung verstehen durfte. Soweit möglich, sollte der Weg zum angeblichen Vertragsschluss nachvollzogen und für den Fall späterer Auseinandersetzungen dokumentiert werden.