Plaudereien zu Abmahnung U+C Regensburg / Redtube Porno-Streaming

http://www.mueller-roessner.net/akt...are-gladii-113-liegt-nun-im-wortlaut-vor.html
Die Identität des verfahrensgegenständlichen Portals (Redtube) wird jedoch an keiner Stelle erwähnt. Dem Landgericht war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Gestattungsbeschlüsse gar nicht bekannt, von welchem Portal die Nutzer die jeweiligen Streams abgerufen haben sollen. Dies wäre allerdings Voraussetzung gewesen, um insbesondere die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 53 Abs. 1 UrhG prüfen zu können. Die Gestattungsanordnungen hätten daher bereits allein aus diesem Grunde in keinem Fall erlassen werden dürfen.
 
Mich würden die technischen Hintergründe interessieren.
Wieso? Steht doch alles da:

Die bei den Tests durchgeführten Aktionen beruhen technisch auf üblichen Internet-Technologie, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen ließen.

Wenn mir das jemand mit einem so beeindruckenden Lebenslauf schreibt, dann sind alle Zweifel ausgeräumt.

Zumindest räumen sie ein, dass ihnen die ominöse Software überhaupt nicht zur Verfügung stand:
Die Software "GLADII 1.1.3" besitzt ein Web-Interface, zu welchem uns vom Auftraggeber ein Zugang zur Verfügung gestellt wurde.
 
Das die Software nur via Web-Interface zu nutzen war, scheint ja gerade der Witz zu sein. Eine Black Box kann man zwingend nur bedingt beurteilen.

Während man ja beim klassischen Filesharing recht einfach an die IP-Adressen der Downloader kommt, und zumindest was die Erfassung der "Raubkopierer" betrifft, halbwegs auf der sicheren Seite ist (mögliche andere Fehlerquellen beim Erfassen mal außer Acht gelassen), so ist es hier völlig anders.

Die IP-Adressen der Nutzer von Redtube.com sind nur dem Betreiber der Seite bekannt, woher sollte auch ein Dritter wissen, wann jemand gerade einen Stream schauen will. Dazu müsste man dann ja schon permanent den Rechner des Nutzers oder eben den Redtube-Server überwachen. Dies wäre natürlich illegal, ebenso wie die Erlangung der IP-Adresse des späteren Abmahn-Opfers über eine wie auch immer geartete Weiterleitung.

Letztlich eine sehr schwache Konstruktion, die einer genaueren Prüfung nicht standhält. Das wissen jetzt auch die Kölner Richter. Wird interessant sein, zu beobachten, wie man die Kuh vom Eis bekommen will...
 
Und weil ich nicht weiß, wie das funktioniert, kann ich natürlich auch keine Gesetzesverstöße erkennen. ;)

Mag schon sein, dass die Kölner Richter aus Unwissenheit über die genaue technische Realisierung, die Anträge durchgewunken haben. Schlimm genug. Ändert aber nichts daran, dass nun irgendwer die Hosen runterlassen muss. Und dann steht der Kaiser ohne Kleider da...
 
Die ganze Geschichte führt unser Rechtssystem in besonderer Weise vor. Ich finde es legitim, wenn Rechteinhaber sich gegen Verletzer zur Wehr setzen können. Aber es darf nicht alleiniges Geschäftsprinzip sein um mit minimalem Aufwand maximale Gewinne zu generieren.

Die Gier und die Dreistigkeit kennen da leider keine Grenzen.
 
Ich denke, es darf überhaupt kein Geschäftsmodell sein. Rechteinhaber sollten die Verwertung Ihrer Werke schützen, und nicht primär Geld durch Abmahnungen verdienen, die zudem in diesem Falle extrem fragwürdig sind.

Das Rechtssystem ist in solchen Fällen, gutwillig betrachtet, deutlich überfordert, und böswillig betrachtet sogar Mithelfer...
 
Irgendwer muss doch diesen Patentspezialisten den Umgang mit dieser geheimnisvollen Software gezeigt haben. Wenn es derselbe war, der die ordnungsgemässe Funktion eidesstattlich versichert hat, dann könnte es auch sein, dass bei dieser Gelegenheit in München gleich auch noch ein "passendes Programm" auf dem Testrechner mitinstalliert wurde, das dann die Daten einfach an das Gladis-Interface durchgereicht hat.
Dann wäre das im Gutachten geschilderte Szenario möglich.

Vielleicht sollten diese "Fachleute" ihre PCs mal komplett checken (lassen).

Im Übrigen: Ein Gutachten, dass auf Schreibmaschine (im 21. Jahrhundert!) daherkommt, erinnert mich an jemanden, dessen Fähigkeiten weit weit über die Möglichkeiten eines Abakus hinausgehen... :cool:
 
http://www.n-tv.de/technik/Redtube-Abmahner-tauchen-ab-article12099481.html
Dass in dem Gutachten nicht steht, wie die IP-Adressen legal ermittelt werden konnten, ist nicht erstaunlich, Experten halten dies schlicht für unmöglich. Der Sachverständige müsste dies eigentlich wissen, schließlich behauptet er, er sei "mit den Technologien der Informationsverarbeitung und Informationsübertragung über das Internet in einem Maß vertraut, welches über das für die vorliegende Untersuchung notwendige Maß weit hinausgeht." Udo Vetter vom "law blog" bemerkt dazu: "Ich vermute, mit dem Satz hat er sich keinen Gefallen getan."
 
http://www.danisch.de/blog/2014/01/18/redtube-massenabmahnungen-das-murks-gutachten/
Und wir erfahren, dass die Kanzlei im »gewerblichen Rechtsschutz« tätig ist. Also für Rechteinhaber. Schreiben sie ja auch selbst. Und damit ist sie befangen und hätte so ein Gutachten schon deshalb nicht erstellen dürfen bzw. das Gutachten wäre nicht gerichtsverwertbar. Die sind offenkundig befangen, und es stinkt nach Gegenseitigkeitsgutachten. Warum ist das niemandem aufgefallen?
Grober Gutachterfehler: Er schreibt unten, Seite 10, Nr. 5, dass er dabei keine Gesetzesverstöße feststellen konnte. Sowas darf ein Gutachter nicht, denn das ist nicht seine Aufgabe, sondern die des Richters.
 
Natürlich ist der "Gutachter" befangen, er wurde ja auch vom vermeintlichen Rechteinhaber beauftragt. Insofern verstehe ich das Problem da offen gestanden nicht. Mit der Argumentation könnte man jeden Anwalt aus dem Gerichtssaal kegeln: Die kriegen ja auch noch Geld dafür. Ich sehe das Problem eher beim erkennenden Gericht. Die müssen da entsprechend kritisch dran gehen, weil die Betroffenen bei der bisherigen Praxis vor den Auskunftsbeschlüssen keinerlei Möglichkeit haben, rechtliches Gehör zu erhalten. Bereits da sollte man sich eigentlich zur Wehr setzen können.

Was mich an dem Wisch des Patentanwalts befremdet, sind die chronologischen Ungereimtheiten:
Der schreibt über Testdownloads und einem Zugang zum Webinterface einer ominösen Software im Dezember 2012, datiert seine Ergüsse auf den 22.03.2013 , schreibt Gutachten drüber und die Firma, die sich für die wundersame Software verantwortlich zeichnet, existiert seit dem 21.03.2013.
 
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