Es handelt sich nicht um ein Gutachten, sondern um eine reine Gefälligkeitsschreibselei. Lächerlich, nichtssagend, zum Fremdschämen bestens geeignet.
dvill schrieb:
Man kann auch durch die Werbeschnittstelle den Verkehr auf eigene Server umleiten und das Zugriffsprotokoll dort auswerten.
Genau das wurde aber von Dampfplauderer Urmann heftigst bestritten. Es wurde bestritten, dass a) mit Weiterleitungen bzw. embedded frames und b) mit Werbebannern gearbeitet wird. Dabei wäre gerade das "übliche Internet-Technologie".
Dass die Logeinträge von Redtube kommen, wird ebenfalls nicht nur von Urmann, sondern (glaubhaft) von Redtube selbst bestritten.
Das "Gutachten" geht auf die Frage, wie und wo die IP-Adressen geloggt werden, wohlweislich überhaupt erst gar nicht ein. Wenn es sich jedoch so zugetragen haben sollte, wie von Urmann behauptet (also: keine Weiterleitung, keine embedded frames, keine Banner...), und wenn auch Redtube selbst nicht die Quelle war - dann kann es sich technisch gesehen nur um eine man-in-the-middle-Attacke handeln. Es sei denn, man schwört auf esoterische Glaskugeltechnologie - für einen Patentanwalt mit Kenntnissen "über alle Maßen und mehr als nötig" möglicherweise sogar auch noch denkbar. Jedenfalls kann der Herr Patentanwalt diesen Kappes seiner Friseuse weismachen, nicht aber einer Community aus Netzwerkspezialisten, IT-Fachleuten, Technikern und informierten Laien, für die das Internet eben kein "Neuland" mehr ist. Der glaubt wohl, er habe es hier deutschlandweit mit gernzdebilen Halbidioten zu tun, denen man ruhig erzählen könne, man müsse am Auto die Bremsen ölen, damit die nicht mehr so garstig quietschen.
Die man-in-the-middle-Attacke wäre zum einen natürlich bei weitem keine "übliche Internet-Technologie" mehr, weil man hierzu technische Voraussetzungen bräuchte, die ansonsten am ehesten den technisch hochgerüsteten Geheimdiensten zur Verfügung stehen. Die man-in-the-middle-Attacke ist hoch komplex und benötigt den direkten technischen Zugriff auf die Kabelverbindungen zwischen Routern und Servern. Eine Schweizer Hinterhofbriefkastenfirma wird das nicht bewerkstelligen können. Zudem wäre dies auch noch strafbar im Sinne des "Ausspähens von Daten". Denn hier würden ja ohne Anlass sämtliche IP-Adressen protokolliert, die Verbindung mit dem Server aufnehmen - auch wenn gar nicht der streitgegenständlichen Film betrachtet wird. Und gemäß ständiger Rechtsprechung gelten IP-Adressen als persönliche, schützenswerte Daten unter dem BDSG.
Wenn es aber doch entweder eine Weiterleitung oder Werbebanner oder iFrames waren (wofür vieles spricht und wofür es bisher keine andere plausible Erklärung gibt) - dann stellt sich die Frage, warum das Gutachten hierauf nicht weiter eingeht. Ein Gutachter, der für sich selbst so hervorragende Sachkunde reklamiert, müsste wissen, dass es sich genau hierbei um die Kernfrage des gesamten Gutachtens handelt.
Wenn es aber eine Weiterleitung oder iFrames gewesen sein sollten - dann kämen wir hier wiederum in die Bereiche der Strafbarkeit hinein. Denn das würde bedeuten, dass der Abmahner selbst die streitgegenständlichen Dateien bei redtube hochgeladen hätte, und dass er selbst es war, der die Betroffenen durch iFrames oder Weiterleitungen auf die Filmchenseite gelotst hätte. Skrupelloser ginge es wohl nicht mehr. Das entspricht von der kriminellen Energie her dem Fall, dass ein Besitzer einer uralten, kaputten, aber vollkaskoversicherten Karre alle Türen offenstehen und den Zündschlüssel stecken lässt, damit nur ja die Karre endlich geklaut wird und man den Schaden der Versicherung melden kann. Es wäre Betrug in Reinform, banden- und gewerbsmäßig.
Unter diesem Aspekt wird klar, warum der Schlechtachter dieser Frage ausweicht wie dem heißen Brei. Egal, auf welche Variante er sich festgelegt hätte: es wäre das direkte Eingeständnis krimineller Handlungen gewesen. Und dann wäre sein Schlusssatz, es gäbe "keinerlei rechtliche und technische Bedenken" gegen die Vorgehensweise, gleich doppelt absurd. Er konnte gar nicht anders, als so einen nebulösen Mist zu schreiben. Ansonsten hätte er seinen Auftraggeber direkt ans Messer geliefert.
Ein Richter am Landgericht muss jedoch nicht zwangsläufig über ausreichende Sachkenntnis verfügen, um dieses schäbige Spiel durchschauen zu können. Er muss sich im Endeffekt auf den Gutachter verlassen können, der eigentlich dann aber auch für sein Gequatsche eidesstattlich geradesteht.
In der Weglassung und Entstellung wichtiger Fakten (eben der Tatsachen, dass der eigentliche technische Vorgang der IP-Adress-Ermittlung nicht überprüft werden konnte, und vor allem der Tatsache,
das es sich eben gerade nicht um einen klassischen "Download" gehandelt hat, sondern um Streaming mit lediglich
flüchtiger Speicherung...) begeht der Gutachter eine bewusste Irreführung und Täuschung des Gerichts.
Es handelt sich um Prozessbetrug in Reinform.
Die Tatsache, dass immerhin zwei Kammern am LG Köln diesen Betrugsversuch auf Anhieb durchschaut haben und andere Kammern jedoch leider nicht, tut hier meines Erachtens in letzter Konsequenz nichts zur Sache.
Der Gutachter hat es bewusst darauf angelegt, mit seinem irreführenden Gefasel von einem "Download" das Gericht zu täuschen. Der Unterschied zwischen Download und Streaming muss ihm, der sich selbst ach solch überragender Kenntnisse von Internet und Netzwerkttechnik berühmt, klar gewesen sein, als er diesen Mist aufgesetzt und unterschrieben hat.
Für diesen Mist hat er jetzt geradezustehen. Und mit ihm die Kanzlei.