Plaudereien zu Abmahnung U+C Regensburg / Redtube Porno-Streaming

Schadenersatzanspruch: Bleiben Redtube-Nutzer trotzdem auf den Kosten sitzen?

Naja, gelohnt hat sich das allemale bei geschätzten 2-3Millionen, und kaum Risiko wirklich was zurück zahlen zu müssen. Strafrechtlich wird das 2-3 Jahre dauern und dann kommen auch nur die Strohmänner dran, wenn nicht wie bei KVR vorher eingestellt wird. Urmann wird sowieso sagen was er schon gesagt hat, er hat aufgrund von rechtskräftigen Beschlüssem abgemahnt, und wer will ihm nachweisen, das er von all dem wusste Sebastian wird sich auf das Gutachten beziehen das ihm vorlag. Diehl & Partner haben ja nur ein Gutachten erstellt. Wer sollte also strafrechtlich dran kommen?

Was ich damals vergaß zu schreiben, alle anderen Beteiligten werden sich in Luft auflösen, und das Gericht sucht nach einem Weg das Ganze ohne Gesichtsverlußt zu benden :D
 
Es handelt sich nicht um ein Gutachten, sondern um eine reine Gefälligkeitsschreibselei. Lächerlich, nichtssagend, zum Fremdschämen bestens geeignet.

dvill schrieb:
Man kann auch durch die Werbeschnittstelle den Verkehr auf eigene Server umleiten und das Zugriffsprotokoll dort auswerten.
Genau das wurde aber von Dampfplauderer Urmann heftigst bestritten. Es wurde bestritten, dass a) mit Weiterleitungen bzw. embedded frames und b) mit Werbebannern gearbeitet wird. Dabei wäre gerade das "übliche Internet-Technologie".

Dass die Logeinträge von Redtube kommen, wird ebenfalls nicht nur von Urmann, sondern (glaubhaft) von Redtube selbst bestritten.

Das "Gutachten" geht auf die Frage, wie und wo die IP-Adressen geloggt werden, wohlweislich überhaupt erst gar nicht ein. Wenn es sich jedoch so zugetragen haben sollte, wie von Urmann behauptet (also: keine Weiterleitung, keine embedded frames, keine Banner...), und wenn auch Redtube selbst nicht die Quelle war - dann kann es sich technisch gesehen nur um eine man-in-the-middle-Attacke handeln. Es sei denn, man schwört auf esoterische Glaskugeltechnologie - für einen Patentanwalt mit Kenntnissen "über alle Maßen und mehr als nötig" möglicherweise sogar auch noch denkbar. Jedenfalls kann der Herr Patentanwalt diesen Kappes seiner Friseuse weismachen, nicht aber einer Community aus Netzwerkspezialisten, IT-Fachleuten, Technikern und informierten Laien, für die das Internet eben kein "Neuland" mehr ist. Der glaubt wohl, er habe es hier deutschlandweit mit gernzdebilen Halbidioten zu tun, denen man ruhig erzählen könne, man müsse am Auto die Bremsen ölen, damit die nicht mehr so garstig quietschen.

Die man-in-the-middle-Attacke wäre zum einen natürlich bei weitem keine "übliche Internet-Technologie" mehr, weil man hierzu technische Voraussetzungen bräuchte, die ansonsten am ehesten den technisch hochgerüsteten Geheimdiensten zur Verfügung stehen. Die man-in-the-middle-Attacke ist hoch komplex und benötigt den direkten technischen Zugriff auf die Kabelverbindungen zwischen Routern und Servern. Eine Schweizer Hinterhofbriefkastenfirma wird das nicht bewerkstelligen können. Zudem wäre dies auch noch strafbar im Sinne des "Ausspähens von Daten". Denn hier würden ja ohne Anlass sämtliche IP-Adressen protokolliert, die Verbindung mit dem Server aufnehmen - auch wenn gar nicht der streitgegenständlichen Film betrachtet wird. Und gemäß ständiger Rechtsprechung gelten IP-Adressen als persönliche, schützenswerte Daten unter dem BDSG.

Wenn es aber doch entweder eine Weiterleitung oder Werbebanner oder iFrames waren (wofür vieles spricht und wofür es bisher keine andere plausible Erklärung gibt) - dann stellt sich die Frage, warum das Gutachten hierauf nicht weiter eingeht. Ein Gutachter, der für sich selbst so hervorragende Sachkunde reklamiert, müsste wissen, dass es sich genau hierbei um die Kernfrage des gesamten Gutachtens handelt.

Wenn es aber eine Weiterleitung oder iFrames gewesen sein sollten - dann kämen wir hier wiederum in die Bereiche der Strafbarkeit hinein. Denn das würde bedeuten, dass der Abmahner selbst die streitgegenständlichen Dateien bei redtube hochgeladen hätte, und dass er selbst es war, der die Betroffenen durch iFrames oder Weiterleitungen auf die Filmchenseite gelotst hätte. Skrupelloser ginge es wohl nicht mehr. Das entspricht von der kriminellen Energie her dem Fall, dass ein Besitzer einer uralten, kaputten, aber vollkaskoversicherten Karre alle Türen offenstehen und den Zündschlüssel stecken lässt, damit nur ja die Karre endlich geklaut wird und man den Schaden der Versicherung melden kann. Es wäre Betrug in Reinform, banden- und gewerbsmäßig.

Unter diesem Aspekt wird klar, warum der Schlechtachter dieser Frage ausweicht wie dem heißen Brei. Egal, auf welche Variante er sich festgelegt hätte: es wäre das direkte Eingeständnis krimineller Handlungen gewesen. Und dann wäre sein Schlusssatz, es gäbe "keinerlei rechtliche und technische Bedenken" gegen die Vorgehensweise, gleich doppelt absurd. Er konnte gar nicht anders, als so einen nebulösen Mist zu schreiben. Ansonsten hätte er seinen Auftraggeber direkt ans Messer geliefert.

Ein Richter am Landgericht muss jedoch nicht zwangsläufig über ausreichende Sachkenntnis verfügen, um dieses schäbige Spiel durchschauen zu können. Er muss sich im Endeffekt auf den Gutachter verlassen können, der eigentlich dann aber auch für sein Gequatsche eidesstattlich geradesteht.

In der Weglassung und Entstellung wichtiger Fakten (eben der Tatsachen, dass der eigentliche technische Vorgang der IP-Adress-Ermittlung nicht überprüft werden konnte, und vor allem der Tatsache, das es sich eben gerade nicht um einen klassischen "Download" gehandelt hat, sondern um Streaming mit lediglich flüchtiger Speicherung...) begeht der Gutachter eine bewusste Irreführung und Täuschung des Gerichts.

Es handelt sich um Prozessbetrug in Reinform.

Die Tatsache, dass immerhin zwei Kammern am LG Köln diesen Betrugsversuch auf Anhieb durchschaut haben und andere Kammern jedoch leider nicht, tut hier meines Erachtens in letzter Konsequenz nichts zur Sache.

Der Gutachter hat es bewusst darauf angelegt, mit seinem irreführenden Gefasel von einem "Download" das Gericht zu täuschen. Der Unterschied zwischen Download und Streaming muss ihm, der sich selbst ach solch überragender Kenntnisse von Internet und Netzwerkttechnik berühmt, klar gewesen sein, als er diesen Mist aufgesetzt und unterschrieben hat.

Für diesen Mist hat er jetzt geradezustehen. Und mit ihm die Kanzlei.
 
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Über die technischen Aspekte dieser Nummer lässt sich leider nur spekulieren. Die Einbettung der Videos auf eigens eingerichteten Vertipper-Domains halte ich für die plausibelste Erklärung – Allerdings ist es nach wie vor nur Spekulation.

Was die Begrifflichkeiten und deren Unterschiede betrifft, ist bereits weiter vorne darüber diskutiert worden. Auf der sicheren Seite wäre der Gutachter gewesen, wenn er die verwendeten Termini schlicht und ergreifend definiert hätte, um da Missverständnissen aus dem Weg zu gehen. Hat er aber nicht -. Deswegen von einer bewussten Täuschung des Gerichts auszugehen, halte ich für weit überzogen. Nicht zuletzt noch aus einem weiteren Grund:

Den Zweck seines Werks beschreibt er ja in der Einführung. Ich würde vermuten, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens kein Bewusstsein dafür hatte, dass es bei Gericht vorgelegt werden würde um damit Auskunftsbeschlüsse zu erwirken. Viel mehr liest es sich so, als ob es als Kaufargument für mögliche Interessenten dienen soll: Es funktioniert und ist legal. Letzteres muss man einem Gericht nicht erklären...

Wenn sich da jemand an die Nase fassen muss, ist es sicherlich die Person, die das Schreiben bei Gericht vorgelegt hat. Und eben diejenigen, die daraufhin die Auskunftsbeschlüsse ausgefertigt haben.
 
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Warum sagen sie hier fast alle Schreiber, dass es kein Download war?
Ein Download ist eine Server-Client übertragen von Daten.


Was mit den Daten passiert, wie oder wo abgespeichert werden, oder auch nicht. Das hat damit ja nichts zu tun.
Das kann sowieso nur nachprüfen, indem man dien Computer des Clients beschlagnahmt.
 
Warum sagen sie hier fast alle Schreiber, dass es kein Download war?
Ein Download ist eine Server-Client übertragen von Daten.


Was mit den Daten passiert, wie oder wo abgespeichert werden, oder auch nicht. Das hat damit ja nichts zu tun.
Das kann sowieso nur nachprüfen, indem man dien Computer des Clients beschlagnahmt.
Das genau ist eben nicht so klar, wie Du das darstellst. Schau Dich mal im Netz um. Da gibts verschiedene Definitionen.

Die Frage ist, ob man die Definition davon abhängig macht, dass nach dem Download die Datei auch vollständig auf dem Client vorliegt. Das ist wohl das, was die meisten unter "Download" verstehen würden. Ein reines Streaming, bei dem am Ende keine Dateien auf dem Client liegen, wäre gemäß dieser Definition eben kein "Download", sondern im Unterschied dazu eben "Streaming".
Der "Download" mit der Datei am Client wäre als ein klassisches Kopieren übers Netz. Das Streaming wohl eher nicht und damit dann auch nicht relevant für den Bereich des Urheberrechts.
 
Den Zweck seines Werks beschreibt er ja in der Einführung. Ich würde vermuten, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens kein Bewusstsein dafür hatte, dass es bei Gericht vorgelegt werden würde um damit Auskunftsbeschlüsse zu erwirken. Viel mehr liest es sich so, als ob es als Kaufargument für mögliche Interessenten dienen soll: Es funktioniert und ist legal. Letzteres muss man einem Gericht nicht erklären...

Aus meiner Sicht ist diese Annahme lebensfremd. Die Ermittlung der IP-Adressen erfolgt ja nun nicht zum Selbstzweck, sondern damit soll Geld verdient werden. Um dieses Geld zu verdienen (durch die Abmahnungen), dient das "Gutachten" als Argumentationshilfe. Gegenüber wem? Der Auftraggeber muss nicht erst davon überzeugt werden, dass sein Krempel funktioniert (wie auch immer...). Das weiß der selbst.

Letztendlich ist das aber unerheblich. Die Begrifflichkeiten "Download" und "Streaming" müssen auch beileibe nicht erst "definiert" werden, sondern es handelt sich dabe um völlig andere technische Vorgänge, die der Fachwelt nun schon jahrelang bekannt sind und die einem "über alle Maßen und mehr als nötig" sachkundigen Fachmann geläufig sein müssten. Streaming gibt es nun nicht erst seit gestern, und die technische Abgrenzung gebenüber dem Download ist sonnenklar: Streaming = flüchtige temporäre Kopie, und das auch noch bruchstückhaft.

Wenn er als selbsternannter Fachmann (falsch) von einem "Download" spricht, dann verfolgt er damit eine Täuschungsabsicht durch Verzerren wahrer Tatsachen.
 
Das genau ist eben nicht so klar, wie Du das darstellst. Schau Dich mal im Netz um. Da gibts verschiedene Definitionen.

Die Frage ist, ob man die Definition davon abhängig macht, dass nach dem Download die Datei auch vollständig auf dem Client vorliegt. Das ist wohl das, was die meisten unter "Download" verstehen würden. Ein reines Streaming, bei dem am Ende keine Dateien auf dem Client liegen, wäre gemäß dieser Definition eben kein "Download", sondern im Unterschied dazu eben "Streaming".
Der "Download" mit der Datei am Client wäre als ein klassisches Kopieren übers Netz. Das Streaming wohl eher nicht und damit dann auch nicht relevant für den Bereich des Urheberrechts.

Ob der Klient eine Datei speichert nach dem er die Daten empfangen hat. Kann man nicht feststellen. Ausser man hat Zugriff aufs Client System.
Ich kann auch Daten die über Streaming gesendet werden mitschneiden und abspeichern, solange es sich um Musik und Bilder und Videos handelt.

Die Programmlogik auf dem Server, die den Stream verschickt kann man natürlich so nicht kopieren.
 
Wen will er denn täuschen?

Es ist lebensfremd, anzunehmen, dass sein "Gutachten" für etwas anderes verwendet werden sollte als zur Vorlage bei Gericht. Ansonsten hätte er den Schriebs auch nicht "Gutachten" genannt, sondern z.B. "Funktionsprotokoll" oder "Testbericht" etc.

Wenn er aber von vornherein davon ausgehen musste, dass der Schriebs vor Gericht verwendet werden würde (und der wurde ja tatsächlich auch dem Gericht vorgelegt, wenn auch erst auf Nachfrage der zwei Kammern des LG Köln), dann muss ihm klar gewesen sein, dass er im Rahmen eines streitigen Verfahrens zugunsten seiner Auftraggeber das Gericht täuschen kann. Das hat er zumindest billigend in Kauf genommen.

Auffallend ist auch, dass er das Gutachten nicht in Form einer eidesstattlichen Erklärung abgegeben hat. Insofern wiegen Falschaussagen strafrechtlich natürlich nicht so schwer, Strafbarkeit kann aber trotzdem vorliegen.

Gerade die Tatsache, dass er als Anwalt auf die für solche Gutachten meines Wissens übliche Form der eidesstattlichen Erklärung wohlweislich verzichtet, zeigt, dass er ganz genau wusste, was da im Busch war und auf welchem schlüpfrigen Untergrund er da wandelt.
 
Es ist lebensfremd, anzunehmen, dass sein "Gutachten" für etwas anderes verwendet werden sollte als zur Vorlage bei Gericht. Ansonsten hätte er den Schriebs auch nicht "Gutachten" genannt, sondern z.B. "Funktionsprotokoll" oder "Testbericht" etc.
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Hier nimmt er selbst Stellung dazu.

Sein Auftraggeber wollte geprüft haben
ob es mittels der Software "GLADII 1.1.3" möglich ist, zweifelsfrei zu ermitteln, von welcher IP-Adresse wann und wie lange auf drei vom Auftraggeber konkret benannte und über das Internet bereitgestellte Videodateien zugegriffen wird.

Dieser Umfang des Gutachtens, der auf Seite 2/12 des Gutachtens auch explizit angegeben wird, wurde vom Auftraggeber festgelegt.

Ja, Herr Gutachter, es bleiben immer noch viele Fragen offen.

Haben Sie die Zugriffe Ihres eigenen Clients beobachtet? Oder wildfremde ? Könnten Sie das auf Ihrer Webseite ausführen ?
 
http://de.wikipedia.org/wiki/Falsche_uneidliche_Aussage
Wikipedia schrieb:
Die falsche uneidliche Aussage stellt auch die unwahren Aussagen unter Strafe, die ohne Eid vor Gericht oder einer anderweitig zuständigen Stelle abgelegt werden.

Der Verfasser des Gutachtens hat sich und seiner Kanzlei beileibe keinen Gefallen getan. Aber ganz sicher hat er nicht vor Gericht ausgesagt. Seine Ausführungen wurden von einem Dritten genutzt, um die Auskunftsbeschlüsse zu erwirken. Insofern macht es absolut überhaupt keinen Sinn, da seitenweise drauf rumzureiten und ihm immer wieder Falschaussage und Schlimmeres zu unterstellen. Entschuldigt, aber da geht die Fantasie mit euch durch...
 
Es zeigt sich mal wieder, das "Gutachter" nicht unbedingt gut sind. Die Bezeichnung "Schlechtachter" gibt es leider nicht, wäre aber für manche dieser "Fachidioten" angesagt. Das zeigt sich mal wieder deutlich.
 
Es zeigt sich mal wieder, das "Gutachter" nicht unbedingt gut sind. Die Bezeichnung "Schlechtachter" gibt es leider nicht, wäre aber für manche dieser "Fachidioten" angesagt. Das zeigt sich mal wieder deutlich.
Ich kann Deine Haltung nicht unbedingt nach vollziehen. Ich vermute, dass sie aus kompletter Unkenntnis der Zusammenhänge entstanden ist. Ich halts da eher mit dem guten Herrn Nuhr.
 
Gutachten begegnen uns auch in der Zahnbürstenwerbung.

Wie viele Leute würden vor Kauf einer Zahnbürste das Gutachten anfordern, mit dem geworben wurde? Wer würde sich beschweren, dass das Gutachten nicht dazu geeignet ist, im Streitfall vor Gericht substantiierte Einwendungen zu ermöglichen? Genau das passiert hier im Moment.

Offensichtlich gehen die meisten davon aus, dass dieses Gutachten dazu dienen sollte, die Arbeitsweise der Software von A bis Z unter einem kritischen Kontext so zu durchleuchten, dass den abgemahnten Opfern die Möglichkeit eröffnet ist, ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.

Und genau da liegt eben der Denkfehler. Das Gutachten leistet genau das, was der Auftraggeber zu den Bedingungen geprüft haben will, die er selbst vorgibt. Es ist sinnfrei, dem Gutachter hier Täuschung des Gerichts vorzuwerfen, weil er das Gutachten weder einem Gericht vorgelegt hat, noch war das Gericht sein Auftraggeber. Es wurde lediglich dafür genutzt, den Parteivortrag zu untermauern und da sollte man auf den Antragsteller blicken, der das Gutachten für seine Zwecke genutzt hat.

Eine Ungereimtheit gibt es aber tatsächlich: In Auftrag gegeben wurde das Gutachten von einer Firma, die seit dem 21.03.2013 offiziell existiert. Es ist datiert auf den 22.03.2013 und beschreibt Vorgänge, die im Dezember 2012 stattgefunden haben. Ich kann keine Aussage darüber treffen, ob das in Ordnung ist.

Aber es lässt mich zumindest vermuten, dass Gutachter davon ausgegangen ist, sein Gutachten würde dafür genutzt, möglichen Interessenten der Software oder Dienstleistung ein Kaufargument an die Hand zu geben.
 
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