bernhard
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http://www.mueller-roessner.net/akt...are-gladii-113-liegt-nun-im-wortlaut-vor.html
Die Identität des verfahrensgegenständlichen Portals (Redtube) wird jedoch an keiner Stelle erwähnt. Dem Landgericht war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Gestattungsbeschlüsse gar nicht bekannt, von welchem Portal die Nutzer die jeweiligen Streams abgerufen haben sollen. Dies wäre allerdings Voraussetzung gewesen, um insbesondere die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 53 Abs. 1 UrhG prüfen zu können. Die Gestattungsanordnungen hätten daher bereits allein aus diesem Grunde in keinem Fall erlassen werden dürfen.