Plaudereien zu Abmahnung U+C Regensburg / Redtube Porno-Streaming

Bei Dokumenten, die vor Gericht vorgelegt werden, gilt die Wahrheitspflicht:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html

Wenn ein Gutachter, der sich nach eigener Auskunft gut auskennt, bei Streaming wahrheitswidrig von "Download" spricht, um einem Interesse seines Auftraggebers zu folgen, dann wird der Gutachter nach meiner Überzeugung der Wahrheitspflicht nicht gerecht. Ich gehe davon aus, dass der Gutachter sich dieser Umstände bewusst war.
 
Sicher?

Das ist doch insofern bereits problematisch, als man da keine einheitlichen Definitionen für findet. Der verfassende Patentanwalt hat diese Klippen in seinem Schrieb ja durch auslassen aller relevanten Details umschifft. Ich würde ohnehin ein Stück weiter differenzieren zwischen Stream, Download und progressive Download. Und je nachdem, welcher Definition man sich bedient, werden beim Stream keinerlei Daten physisch zwischengespeichert.
 
Ich bin ganz sicher. Ein Anwalt muss das wissen. Er muss nicht Fakten, die seinem Auftraggeber nicht gefallen, breit hervorheben.

Durch bewusstes Weglassen darf aber nichts Unwahres folgen.

Das Gutachten ist schon deshalb für mich wertlos, weil es die Software Gladii nicht eindeutig identifiziert. Prüfsummen, Hash-Werte usw. hätten die Programmversion fixiert. Nichts von allem ist erwähnt. Nicht einmal eine Hardcopy vom Webinterface.
 
Also ich bin mir sicher, das die von Urmann angesprochene Streaming-Problematik bisher rechtlich als Neuland einzustufen ist. Das zeigt auch die Stellungnahme auf die kleine Anfrage im Bundestag dazu. Insofern ist es müßig über die Verwendung von Begrifflichkeiten zu diskutieren, für die es weder im allgemeinen noch im juristischen Sprachgebrauch eine einheitliche Definition gibt.

Das Schreiben des Patentanwalts würde ich nicht als Gutachten qualifizieren. Amüsant finde ich den Teil, wo er die Möglichkeit einer Ausgabe des Testergebnisses als CSV- oder PDF-Datei beschreibt. Anstatt diese dann der Einfachheit halber beizufügen und dem geneigten Leser die Möglichkeit zu geben, diese in Augenschein zu nehmen, beschreibt er doch tatsächlich deren Inhalt. Gelinde gesagt halte ich das für eine Beleidigung der Intelligenz aller Leser.
 
Ich denke, darüber sind wir uns einig: Das taugt nicht als Gutachten, weil es wed
Auch ein Parteigutachter muss ordentliche Arbeit machen und objektiv nachvollziehbar arbeiten. Das hat nix mit seinem Auftraggeber zu tun.
Ich sehe das nicht anders. Letztendlich ist das Schreiben kein Gutachten, sondern viel mehr eine Gefälligkeit gegenüber dem Auftraggeber, in dem auch noch Schlussfolgerungen gezogen werden, zu denen eigentlich das Gericht kommen müsste, dem es vorgelegt wurde.

Und genau darin liegt doch die wahre Peinlichkeit. Ich könnte einen Haufen Kinderreime mit "Gutachten" überschreiben und mit der Konklusion schließen, dass alles bestens funktioniert und sich im Rahmen gesetzlicher Vorgaben bewegt. Dann muss ich noch den Dummen finden, der das für bare Münze nimmt und alles wird gut. Alle Fragen, die hier aufgeworfen wurden, hätten sich die Menschen stellen müssen, die sich berufsbedingt mit der Angelegenheit befassen mussten.
 
Wenn ein Gutachter, der sich nach eigener Auskunft gut auskennt, bei Streaming wahrheitswidrig von "Download" spricht, um einem Interesse seines Auftraggebers zu folgen, dann wird der Gutachter nach meiner Überzeugung der Wahrheitspflicht nicht gerecht. Ich gehe davon aus, dass der Gutachter sich dieser Umstände bewusst war.
Ich bin nicht sicher, dass das so klar ist, wie Du es gerade darstellst. Ich denke eher, man muss eine Definition von "Download" zugrunde legen.
Wenn man sich im Netz umschaut wird "Download" teilweise "nur" mit der Datenübertragung vom Server zum Client definiert. Andere legen Wert darauf, dass die Datei nach dem Download komplett am Client liegen muss.
In dem Zusammenhang ist das schon ein wichtiger Unterschied.
 
Das ist so oder so Sache des Gutachtens, die Begriffe zu definieren oder geläufige Begriffe fachgerecht und trennscharf einzusetzen.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch führt ein Download zu einer Datei, die im Zielsystem nutzbar ist. Wie zwischen einem Streaming-Dienst und einem Vorort-Player die Daten ausgetauscht werden, ist dem Endanwender im allgemeinen nicht zugänglich. Insbesondere findet er nicht eine Datei vor mit einem für ihn wiederholt abspielbaren Dateiformat.
 
Das Gutachten ist schon deshalb für mich wertlos
Es hat doch funktioniert. Mal dahingesponnen: In Täuschungsabsicht diente es zur Irreführung des Gerichtes, das daraufhin eine Entscheidung gefällt hat, die direkt das Vermögen der Betroffenen schädigt. Also quasi eine Art Betrug unter Zuhilfenahme des Gerichtes (als "Getäuschtem in der Mitte"). Die Bereicherungsabsicht hat Urmann öffentlich zugegeben...
Das Unfassbarste: es hat ja funktioniert! Nicht die Richter haben den Unfug erkannt, sondern die Betroffenen (teils mit Unterstützung). U&C agierten nicht als Nepper, Schlepper, Bauernfänger - sondern missbrauchten mal eben Göttin Justizia, die offenbar so viele Augenbinden trug, dass sie gar nicht mitgekriegt hat, dass sie mal eben ordentlich gef* [im britischen Usus des Wortes] wurde ;)

Großes Kino in deutschen Gerichten.
 
Es ist aber sicher nicht von jedem Richter zu erwarten, dass er die technischen Zusammenhänge von Internetaktionen (egal, welche) komplett durchschaut. Wenn dem so wäre, bräuchte man keine Sachverständigen mehr.
 
Richter sind Menschen und dürfen genauso Fehler machen wie alle anderen. Nur müssen sie fast nie die Konsequenzen dafür tragen. Schicke Sache...
Arbeitszeitvorgaben von z.B. 15 min./Fall sind aber auch nicht förderlich für gewissenhafte Einarbeitung in komplexe Themen, vor allem wenn Antragsteller mal eben 1/4 des Internets ausdrucken und kiloweise Papier auf dem Richtertisch liegen.
 
Ein Richter dürfte aber schon folgenden Zusammenhang begreifen können:

Wenn man zur Identifikation eines Filmes einen eindeutigen Hashwert verwendet, weil ein Dateiname nicht eindeutig ist, dann muss auch ein Programm durch irgend etwas eindeutig identifizierbar sein.

Der Programmname ist flüchtig und beliebig. Wie kann man zuordnen, welche Programmversion im Gutachten betrachtet wird und welche beim Aufzeichnen von IP-Adressen der Verbraucher?

Ein ganz einfacher Klopper ist: Im Gutachten werden drei Streamingseiten explizit genannt. Bei den Abmahnungen war es ein anderer Streaming-Dienst. Wer garantiert, dass die Ergebnisse des Gutachtens übertragbar sind?

Dass die Namen verschieden sind, merkt jeder durch Lesen in weniger als 15 Minuten.
 
In der Weglassung wichtiger, für den Sachverhalt wesentlicher Tatsachen kann eine Täuschungsabsicht zu sehen sein. Speziell in einem Gutachten.

Auch der § 263 StGB spricht von der "Erregung eines Irrtums" durch "Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen".

Die gerichtliche Vorlage eines "Gutachtens", in dem der "Gutachter", der sich selbst als berufserfahren und als "sachkundig weit mehr als nötig" beweihräuchert, wichtige Tatsachen auslässt, die für die Beurteilung des Sachverhalts zwingend notwendig wären, ist Prozessbetrug im Sinne des § 263 StGB.
 
Der erste Schachcomputer der Welt war ein Mensch:

http://www.matthes-seitz-berlin.de/buch/wolfgang-von-kempelen-mensch-in-der-maschine.html

Unser Gutachter hätte also zweifelsfrei aufgrund umfassender Kenntnisse bestätigt, dass die Maschine fehlerfrei funktioniert.

Im konkreten Fall reicht es aus, einen Systemadministrator bei den Portalbetreibern abends die Logfiles mitbringen zu lassen und schon kann die neue Software Wunderdinge wie in fremde Verbindungen einzudringen.

Man kann auch durch die Werbeschnittstelle den Verkehr auf eigene Server umleiten und das Zugriffsprotokoll dort auswerten.

Es gibt so viele Möglichkeiten hinter den Kulissen.
 
Amüsant finde ich den Teil, wo er die Möglichkeit einer Ausgabe des Testergebnisses als CSV- oder PDF-Datei beschreibt. Anstatt diese dann der Einfachheit halber beizufügen und dem geneigten Leser die Möglichkeit zu geben, diese in Augenschein zu nehmen, ...

Das sehe ich genauso. Entweder man legt die Protokolle dem Prüfbericht bei (was sowieso zwingend erforderlich wäre, um die Glaubhaftigkeit zu erhöhen).
Oder man gibt einen Link/Internetadresse an, um die Aussage überprüfen zu können.
 
http://kosmologelei.wordpress.com/2013/12/21/hausbesuch-beim-porno-abmahner/
Er sagt nur: „Also auf jeden Fall war ich in einem Büro, da hat mehr als eine Person gearbeitet, ich würde mal sagen, 20 Leute mindestens, mehrere Büros, mehrere Leute.“ Und wo war das? „Ich war beim Mandanten.“
Soviel zur Glaubwürdigkeit des Organs der Rechtspflege.

PS: Ich könnte mir ein Treffen in Offenbach vorstellen:

http://www.journal-frankfurt.de/jou...ffenbacher-Spur-der-Porno-Abmahner-20516.html
 

Ach? Dann war der also in San Jose? Das kann man ja leicht überprüfen.
Viel böser der Satz hier: „Irgendwie war es, als habe es immer einen Schutzschirm für Herrn Urmann und alle, die mit ihm zusammengearbeitet haben, gegeben. Als wir uns von ihm getrennt haben war es damit vorbei.“
2e5bdd30ff82472ea7923cd1515e3d78


http://www.regensburg-digital.de/uc...regensburg-porno-abmahner-im-glueck/20122013/
 
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