Overnext macht Druck

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Leider wird das Thema der Einmeldungen nicht behandelt (oder habe ich es überlesen?).

Und natürlich kann man auch noch später der Forderungen widersprechen. Und dann muss der Eintrag selbstverständlich umgehend gelöscht oder gesperrt werden, denn die Existenz der Forderung ist ja plötzlich nicht mehr gesichert.

Das ist genauso bei Mahnbescheiden. Wir können die Einleitung von Mahnbescheiden einmelden, aber sobald ein Widerspruch eingeht, ist der Datensatz durch uns zu löschen/sperren.

Grundsätzlich würde ICH jeder Forderung, mit der ich nicht einverstanden bin, widersprechen, wenn mir die Eintragung bei der Schufa angekündigt wird. Dann bin ich auf der sicheren Seite. Dementsprechend habe ich für diesen Rat des Nichtstuns nur Kopfschütteln übrig.

Aber das muss jeder so handhaben, wie er will ...
 
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Ich halte es aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage und verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten jedenfalls für fahrlässig, nicht auf die Schreiben zu reagieren und/oder anderen dazu zu raten. Wer der Forderung widerspricht, ist wohl auf der sicheren Seite!
Inkassobüros die Forderungseinzug für einschlägige Aboseiten betreiben sind - bis auf wenige Ausnahmen- nicht (mehr) Schufamitglied.

Und was sollte ein Inkassobüro, das schon Beihilfe zum Einzug der Aboforderung leistet, davon abhalten, die Forderung trotzdem als unbestritten einzumelden. Sinnvoller wäre es dann, der Schufa selber zu melden, dass die Forderung bestritten ist anstatt dem Inkassobüro zu vertrauen.

Praktisch bedeutsam (Anwesende mal ausgenommen) ist allein ein grösseres Inkassobüro das Forderungseinzug für ein Schmuddelfilmabo betreibt. Da werde ich allerdings mal bei der Schufa nachhaken, ob da bisher schon Einmeldungen erfolgt sind.

Der Gedanke jedem Verrückten, der eine unbegründete Forderung gegen mich (und sei es durch ein Inkassobüro) geltend macht, mühsam zu antworten, erscheint absurd.

Das ist genauso bei Mahnbescheiden. Wir können die Einleitung von Mahnbescheiden einmelden, aber sobald ein Widerspruch eingeht, ist der Datensatz durch uns zu löschen/sperren.
Sie melden bei bestrittenen Forderungen den Mahnantrag ein?

Solange auf unsere Schreiben aber nicht reagiert wird, so müssen/können wir davon ausgehen, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit vorliegt und behalten uns die Einmeldung jedenfalls vor.
Bekommen Sie denn vorab die Info, ob eine Forderung schon bestritten ist?
 
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Das Urteil des AG Hamm (Amtsgericht Hamm, 16 C 127/08 ) wäre sicherlich dann ganz anders ausgefallen, wenn die Hauptforderung durch die Klägerin nicht ausdrücklich anerkannt worden wäre, und sie sich nicht selbst als zahlungsunfähig bezeichnet hätte!

Denn im Urteilstext heißt es doch:

Am 27.02.2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Forderung berechtigt, sie aber nicht in der Lage sei, diese kurzfristig zu begleichen. Die Parteien schlossen letztlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, in deren Rahmen die Forderung bis 15.06.2007 vollständig getilgt wurde.

Die Tatsache, dass diese Erklärung gar nicht in die Interessenabwägung mit eingeflossen sein kann, weil die Erklärung erst nach dem Eintrag abgegeben wurde, ließ das Gericht unberücksichtigt. De facto hatte die Werkstatt ein berechtigtes Interesse, obwohl man den Prozess der Interessenabwägung hier durchaus formal als fraglich bezeichnen könnte. Ich glaube nicht, dass andere Gerichte so ein Procedere durchgehen lassen würden.

Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass jeder jeden bei der Schufa eintragen darf, weil er Mahnungen verschickt hat und der angebliche Schuldner nicht reagiert hat. Das berechtigte Interesse kann im übrigen schon dann mit Recht infrage gestellt werden, wenn sich herausstellt, dass es tatsächlich keinen Anspruchsgrund für die Forderung gab, und dass die Gläubigerin dies auch wusste oder zumindest hätte wissen müssen - wovon die Zivilgerichte im Zusammenhang mit den Abzockfallen immer ausgehen werden.

Da wir nun aufgrund der Äußerungen der Adebio davon ausgehen müssen, dass Adebio bei unbestrittenen Forderungen Schufa-Einträge vornehmen wird, obwohl die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens äußerst fragwürdig ist, haben diejenigen, die eine Mahnung der Adebio erhalten haben, 2 Möglichkeiten:

Entweder vorsichtshalber Widerspruch, die Forderung bestreiten.
Preisangabe nicht hinreichend gem. § 1 Abs. 6 PAngV sowie § 312c BGB mit BGB-InfoV, überraschende Klausel gem. § 305c BGB.

Oder die harte Tour: nicht reagieren, Eigenauskunft bei der Schufa einholen, falls Eintrag erfolgt, muss Eintrag auf Bestreiten der Forderung gesperrt werden.

Trotzdem sollte man vorsichtshalber in jedem Falle (auch nach Bestreiten der Forderung) eine Eigenauskunft einholen.
 
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Den Einzug von Forderungen zu übernehmen, ist die eine Sache. Einwände gegen diese Forderungen nicht ernst zu nehmen, ist die andere Sache. Leute zu Unrecht einzumelden ist dann noch ne ganz andere Hausnummer.

Wir nehmen jeden Einwand ernst, kümmern uns darum und wollen niemanden zu Unrecht belästigen oder gar einmelden.

Auf der anderen Seite müssen wir natürlich auch unsere anderen Kunden davor schützen, mit Leuten Geschäfte zu machen, die BERECHTIGTE Forderungen nicht bezahlen. Und irgendwie müssen wir das ja unterscheiden. Und die Unterscheidung erfolgt insbesondere durch Einwände ...

Und dass sich 99% der Kunden von Easycom über den Tisch gezogen fühlen, kann ich in keinster Weise bestätigen. Ich würde sogar behaupten, dass der Prozentsatz an Einwänden gegen diese Forderungen nicht höher ist als bei unseren anderen Kunden, die in ganz anderen Segmenten tätig sind (z. B. Banken und Versandhandel). In meinen Augen wissen die meisten User, was sie da tun.

Das kann natürlich ein Trugschluss sein und mag daran liegen, dass viele überhaupt nicht reagieren oder sich lieber hier im Forum aufregen.

Würden wir feststellen, dass alle Forderungen nur darauf aufbauen, dass die Leute sich über den Tisch gezogen werden, dann könnten wir die Arbeit sicherlich gleich einstellen. Aber eben das ist nicht der Fall. Wie viele regen sich den hier auf? 30? 50? Ich will das nicht verniedlichen, dass sind dann trotzdem 30 oder auch 50 zuviel !!! Aber im Verhältnis ist es trotzdem nur eine sehr kleine Anzahl.

Uns werden in der Regel nur unbestrittene Forderungen übergeben. Der Sinn und Zweck eines Inkassobüros ist ja, eine AUSSERGERICHTLICHE Lösung zu finden. Und strittige Forderungen werden in der Regel nicht außergerichtlich erledigt. Da sind wir fehl am Platze. Daher konfrontieren wir unseren Auftraggeber bei Einwendungen auch mit diesen und lassen uns den Sachverhalt erläutern. Und ggf. muss der Auftraggeber dann entscheiden, ob wir die Bearbeitung einstellen sollen oder er ein gerichtliches Verfahren wünscht. Der Ablauf hier wird also unterbrochen. Ich weiss aber von Inkassounternehmen, die sowas völlig ignorieren und ihr Mahnverfahren durchziehen als wäre nicht gewesen). Aber das ist nicht unsere Arbeitsweise.

Grundsätzlich gebe ich Ihnen Recht: Es kann nicht sein, dass man sich ständig gegen völlig unberechtigte Forderungen wehren muss. Aber leider werden auch oft Daten missbraucht (z. B. gibt der Nachbar meine Adressdaten ein etc.) - woher soll das Unternehmen dann von einer nicht berechtigten Forderung wissen. Das ist immer ärgerlich für alle Beteiligten - für den Anbieter, der die Forderung ausbuchen muss, für uns, die einer sinnlosen Forderung hinterher rennen und natürlich auch noch den Betroffenen, der sich kümmern muss. Das sind dann leider die Schattenseiten des Internets ...

Etwas anderes ist es in meinen Augen, wenn man ein Internetangebot tatsächlich genutzt hat - sei es nun, in der Meinung, dies sei kostenpflichtig oder nicht. Ich glaube (ich spreche da jetzt als Privatperson), dass ich als Nutzer da auch eine gewisse Mitschuld trage. Aber das hängt sicherlich auch vom jeweiligen Angebot ab, wie es präsentiert wird und wie deutlich der Preis kenntlich gemacht wird. Wenn ich Lockangebote für Zeitschriften nutze, dann schaue ich doch auch, ob das Abo nach 3 Zeitschriften automatisch endet oder ob ich selber kündigen muss etc. ...

Wir brauchen sicher nicht diskutieren, dass dieser Preiskennzeichnung oftmals nicht optimal gestaltet ist. Insofern ist ja ein (gültiger) Vertragsabschluss oftmals strittig - das ist jetzt ohne jegliche Wertung. Auf der anderen Seite habe ich als mündiger Bürger, der ich immer sein möchte, auch gewisse Sorgfaltspflichten beim Abschluss von Vereinbarungen.

Durch eine Nichtreaktion nimmt jedenfalls alles weitere immer seinen Lauf: Man ärgert sich über die weiteren Mahnungen, erhält womöglich einen Mahnbescheid, muss Widerspruch einlegen etc.! Das kann man sich sicher auch ersparen.

Hier genügt (und jedenfalls) auch ein Zweizeiler, gerne per Mail: "Ich erkenne die Forderung nicht an. Ein außergerichtlicher Ausgleich wird nicht erfolgen." - und schon ist unser Auftraggeber in der Pflicht, zu entscheiden, ob er gerichtlich Vorgehen will oder auf die Forderung verzichtet. Weitere außergerichtliche Tätigkeiten unsererseits sind dann nämlich sinnlos - und eine Einmeldung auch unzulässig, weil der Anspruch bestritten ist. Wer den Zusatz beifügt: "Ich bitte um Bestätigung des Maileingangs." bekommt eine Bestätigung und hat auch was in der Hand, damit er die Unzulässigkeit einer Einmeldung beweisen kann. Da braucht man kein Einschreiben schicken, die werden bei uns eh nicht anders behandelt als Mails oder normale Briefe.

In bestrittenen Forderungen wird in der Regel gleich eine Klage eingereicht, kein Mahnbescheid. Und Mahnbescheide in UNBESTRITTENEN Fällen werden durchaus mal eingemeldet - und bei Widersprüchen natürlich wieder gelöscht. Viele Inkassounternehmen melden allerdings auch nur titulierte Ansprüche ein.

Aber um es noch mal zu sagen: Wir wollen niemandem etwas böses, insbesondere niemanden zu Unrecht in so eine Datenbank bringen.

Bei bestrittenen Forderungen wird niemals eingemeldet! Ich möchte auch nicht unberechtigt irgendwo eingemeldet werden - und dieses Recht gestehe ich auch jedem anderen zu! Aber wenn niemand weiss, dass ich mit der Forderung nicht einverstanden bin ...
 
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Vor einiger Zeit hatte ich dasselbe Problem (Drohung mit Schufa-Eintrag). Ich setzte mich mit der Schufa (und auch mit der Creditreform) per Fax in Verbindung und teilte denen kurz den Sachverhalt mit.

Von beiden Unternehmen wurde mir postwendend bestätigt, dass Einmeldungen dieses Inkassounternehmens ohnehin besonders beachtet werden und man mich bei einem Einmeldeversuch unverzüglich benachrichtigen werde.

Inzwischen ist dieses Inkassounternehmen nicht mehr Vertragspartner der Schufa.

Bei Drohungen unseriöser Inkassobutzen würde ich jedenfalls wieder wie oben beschrieben verfahren! :wink:
 
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Ich bleibe dabei, dass Einmeldungen bei unbestrittenen Forderungen ohne vorliegendes Einverständnis in die Schufa-Klausel eine äußerst umstrittene, eigentlich rechtswidrige Sache sind. Unter nochmaligem Hinweis auf LG Berlin, vom 15.01.2009, Aktenzeichen. 9 O 21/09.

Das gilt zumindest dann, wenn sowohl der Forderungssteller selbst als auch das Inkassobüro Kenntnis haben oder zumindest Kenntnis haben müssten, dass die Preisgestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, und dass es deutliche Anzeichen gibt, dass die Anspruchsgrundlage zumindest fraglich ist. Diese Zweifel müssen sich auch dem Inkassobüro aufdrängen, auch wenn es konstant und schmerzfrei das Gegenteil behauptet.

Mindestens müssten sich bei Durchsicht des Angebotes deutliche Zweifel auftun, ob die Preisangabe den Vorschriften des Fernabsatzrechts genügt.

Schon dann, wenn sich deutliche Zweifel auftun müssen, kann das Inkassobüro nicht mehr schematisch davon ausgehen, dass in jedem Fall ein berechtigtes Interesse nach § 28 BDSG auch ohne fehlende Einwilligung besteht, nur weil der Forderungssteller behautet, ihm stehe die Forderung zu. In diesem Falle hat die Interessenabwägung zulasten der Einmeldung zu erfolgen.

Dieselbe Auffassung wird mit Sicherheit von den Zivilgerichten vertreten, sollte Adebio ungenehmigte Einmeldungen bei unbestrittenen Forderungen für Easycom vornehmen und diese Praxis gerichtlich überprüft werden.

Ein Internetnutzer, der eine exe-Programmdatei herunterlädt und diese installiert, erwartet in den in dieser exe-Datei enthaltenen Nutzungsbedingungen keinen Preishinweis. Ein dort enthaltener Preishinweis entspricht einer überraschenden Klausel gem. § 305c BGB und wird nicht Vertragsbestandteil.

Über Hauptleistungspflichten (Kostenfplicht) ist in transparenter, sofort sichtbarer Form angebotsbezogen auf der Webseite zu informieren.

Ein Inkassobüro, welches trotz Kenntnis dieser Umstände noch Einmeldungen bei unbestrittenen Forderungen vornimmt, obwohl es Kenntnis haben müsste, dass die Anspruchsgrundlage mindestens äußerst fragwürdig ist, handelt rechtswidrig.

Genau so würde ich eine Beschwerde an die Schufa begründen.

Man riskiert wohl Beschwerden an die Schufa und den Rauswurf aus der Schufa, sowie einstweilige Verfügungen.
Nun denn.
 
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Das berechtigte Interesse kann im übrigen schon dann mit Recht infrage gestellt werden, wenn sich herausstellt, dass es tatsächlich keinen Anspruchsgrund für die Forderung gab, und dass die Gläubigerin dies auch wusste oder zumindest hätte wissen müssen - wovon die Zivilgerichte im Zusammenhang mit den Abzockfallen immer ausgehen werden.
Wenn es in der Tat unverhältnismäßig viele Einwände sind, sind wir uneingeschränkt einer Meinung. Und natürlich fließt auch dieses Forum in die Abwägung ein, bevor wir womöglich untitulierte Easycom-Forderungen einmelden. Und wer widerspricht, der nimmt uns diese Entscheidung ohnehin ab!

Wenn z. B. die Forderung anerkannt und Ratenvereinbarungen geschlossen, diese nicht eingehalten wurden, sieht es definitiv anders aus. Wie gesagt, wie behalten uns die Einmeldung vor.

Und jeder kann bei uns natürlich Auskunft darüber verlangen, ob und an wen wir Daten weitergegeben haben.

@nicko1988:

Erstmal vielen Dank für den Titel "unseriöse Inkassobutzen" :-)

Statt alle Auskunfteien anzuschreiben: Wäre es nicht ein leichteres (statt alle Auskunfteien anzuschreiben), lieber einen Zweizeiler an uns zu schicken? Melden wir trotz widersprochener Forderung trotzdem ein, hat man alle rechtlichen Möglichkeiten ...
 
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Ich teile ja grundsätzlich die Ansicht, dass sowohl die einzelne Forderung und und erst recht deren Einmeldung strittig sein kann. Hierüber kann man bei unbestrittenen Forderungen unterschiedlicher Auffassung sein.

In diesem Falle hat die Interessenabwägung zulasten der Einmeldung zu erfolgen.

Ich habe auch nie gesagt, dass wir jeden einmelden. Ich habe gesagt, dass wir es uns vorbehalten und eine Interessenabwägung vornehmen. Wir sind ja auch nicht ganz blöd und überlegen schon genau, wo wir uns "sicher" fühlen und wo nicht.

Natürlich kann man sich im Fall der Fälle über einen Eintrag beschweren. Und versuchen, den Eintrag wieder heraus zu bekommen. Und hat dann einen Haufen Rennerei.

Auch hier wäre doch ein Zweizeiler an uns etwas einfacher!?

Und: Wenn man widerspricht, ist es nicht mehr strittig, sondern ganz eindeutig! Dann ist die Einmeldung definitiv nicht zulässig!
 
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Wenn z. B. die Forderung anerkannt und Ratenvereinbarungen geschlossen, diese nicht eingehalten wurden, sieht es definitiv anders aus.

Natürlich sieht es in solchen Fällen anders aus. Daher raten wir den Usern immer wieder dazu, so eine Ratenzahlungsvereinbarung nur dann zu unterzeichnen, wenn die Forderung begründet ist. Danach hat man eh kaum noch eine praktikable Möglichkeit, die Forderung zu bestreiten.

Statt alle Auskunfteien anzuschreiben: Wäre es nicht ein leichteres (statt alle Auskunfteien anzuschreiben), lieber einen Zweizeiler an uns zu schicken? Melden wir trotz widersprochener Forderung trotzdem ein, hat man alle rechtlichen Möglichkeiten ...

Das mochte man in guten alten Zeiten seriösen Geschäftslebens noch so stehen lassen.

Heutzutage jedoch kommt man an einen Punkt, wo es inzwischen so viele ganz offensichtlich unbegründete Inkassoforderungen gibt, dass es nicht angängig ist, vom Adressaten solcher Klabauterforderungen immer verlangen zu wollen, dass er bei einer unberechtigten Forderung unbedingt Stellung zu nehmen hat. Es gibt ja nicht nur Easycom, es gibt da noch ganz andere Dinger, und noch ganz andere Inkassobüros.

Dies verletzt überdies schon einen der wichtigsten Rechtsgrundsätze: "Schweigen im (außergerichtlichen) Rechtsverkehr begründet kein Anerkenntnis". Das war zumindest seit dem Zweiten Weltkrieg im deutschen Recht immer schon so gewesen und wird hoffentlich auch so bleiben.

Unter diesem Rechtsgrundsatz ist die Rechtsauslegung, dass ein Schweigen anlässlich einer Forderung schon zu der Annahme berechtige, dass der "Schuldner" zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sei, grob rechtswidrig. Der Schuldner hat noch überhaupt keine Erklärung dieser Art abgegeben. Und die Tatsache, dass eine Forderung gestellt wird, besagt noch lange nicht gleich, dass sie berechtigt ist. Ob die Forderung berechtigt ist, das muss immer dahinstehen. Entweder der Schuldner zahlt und erkennt sie damit als rechtmässig an (nach der Verjährung erlischt dann auch seine Möglichkeit, einen Rechtsirrtum geltend zu machen - erst dann ist sie anerkannt). Oder er leistet ein aktives Anerkenntnis. Oder ein Gericht erkennt, dass die Forderung rechtmäßig ist. Nur diese drei Möglichkeiten gibt es. Ansonsten hat eine Forderung immer erst einmal nur als möglich oder wahrscheinlich rechtmässig zu gelten.

Selbst, wenn eine Forderung wahrscheinlich, aber nicht sicher rechtmässig ist, kann ein Schweigen des Schuldners nicht als konkludentes Anerkenntnis seines Unwillens gewertet werden, eine berechtigte Forderung bezahlen zu wollen, bzw. als Anerkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit.

Wo kommen wir bei sowas hin?
Kann ich dann auch Mitglied bei der Schufa werden und sämtliche Nachbarn meiner Straße einfach so mal einmelden, weil ich behaupte, die schulden mir was? Nachdem ich jedem von ihnen einen Mahnbrief für 10 Euro in den Briefkasten geworfen habe?

Überdies besteht zu einem Schufa-Eintrag ohne Einverständnis kein hinreichender Bedarf, der sich etwa aus dem wirtschaftlichen Schutzinteresse rechtfertigen würde. Denn auch bei fehlender Schufa-Klausel kann eine titulierte Forderung eingemeldet werden. Erst bei vorliegendem Vollstreckungsbescheid darf mit Recht angenommen werden, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Vorher gibt es aber auch überhaupt keinen Grund, der zu so einer Annahme berechtigt.

Dieser Weg zum Vollstreckungstitel dauert lediglich einige Wochen länger. Folglich gibt es keinen triftigen Grund, das berechtigte Schutzinteresse vorher annehmen zu wollen, bevor nicht eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen wurde.

Ein Unternehmen, das einen gesteigerten Schutzbedarf durchsetzen möchte, hat sich hierfür eine gültige Schufa-Klausel unterzeichnen zu lassen. So, wie es ja auch sämtliche Telefonprovider/Leasingunternehmen/Banken etc. machen.

Aber ein Internet-Klabauterfritze, der mit einer Schufa-Klausel kommt, würde damit ja seine Verschleierungsabsichten bezüglich der Preisklausel aufdecken.

Diese Argumentation mancher Inkassobüros ist einfach nur absurd.
Aber man muss wissen, dass es diese Argumentation gibt, und zum Selbstschutz seine Schlüsse daraus ziehen.
 
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Das mochte man in guten alten Zeiten seriösen Geschäftslebens noch so stehen lassen.
Dafür stehe ich mit meinem Namen, den Rest lasse ich jetzt mal so unkommentiert stehen - auch wenn ich diese Ausführungen nicht zu 100% teile.

Aber da soll sich jeder sein Bild machen und seine Schlüsse daraus ziehen.

In diesem Sinne hoffe ich, die Angelegenheiten für alle Seiten zu einem guten Abschluss zu bringen!

Mit freundlichem Gruß
Michael Brand
 
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@nicko1988:

Erstmal vielen Dank für den Titel "unseriöse Inkassobutzen" :-)
Diese Bezeichnung zielte auf einige andere Inkassounternehmen, die ausschließlich zweifelhafte Forderungen für die Nutzlosbranche einzutreiben versuchen, ab.
Für Adebio war diese Bezeichnung nicht bestimmt, denn Sie haben sicherlich neben den "deutschen Albanern" noch andere Kunden, die nicht aus der Nutzlosbranche stammen. :wink:
 
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Alternativ können diejenigen, die nicht (oder nicht nur) einen Widerspruch an Adebio schreiben wollen, auch direkt vorbeugend an die Schufa schreiben und dort mitteilen, dass eventuelle Einmeldungen wegen Forderungen zu Adebio/Easycom als bestritten zu betrachten und zu sperren sind.
 
AW: Overnext macht Druck

Klar, kann man das machen. Aber wir arbeiten mit mehreren Auskunfteien zusammen - mit der Schufa allerdings nicht :-)

In der Tat arbeitet adebio geschätzt zu 50% für Banken, zu 40% für Onlineshops und die restlichen 10% sind aus anderen Branchen!
 
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Sagen Sie mal - wie kommt es, dass Sie für eine "Bonitätsprüfung" € 4,90 berechnen, während Sie selbst die Kosten für die Bonitätsprüfung in Ihrem eigenen Aufsatz mit € 1,95 kalkulieren?
(Ob die € 4,90 überhaupt ohne nähere Begründung erstattungspflichtig sind, ist nochmal eine andere Frage)
 
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Der Preis im Aufsatz ist ein fiktiver Preis, den ich angesetzt habe. Dieser kann nach Anbieter und gewünschten Service variieren.

Führt ein Kunde bei uns eine Bonitätsprüfung durch, so haben wir hiermit im übrigen keinen wirklichen Aufwand.

Im Falle einer Aktenneuanlage ist dies jedoch anders. Zum einen wird bei der Aktenanlage ja erheblich mehr geprüft als nur die Bonität, zum anderen sind diese Prüfungen nicht nur automatisiert, sondern werden auch manuell erledigt.

Ich hatte dies schon irgendwo weiter oben ausgeführt.

Im übrigen berechnen wir der Gegenseite für jede weitere Bonitätsprüfung nicht einen einzigen Cent!
 
AW: Overnext macht Druck

Im Falle einer Aktenneuanlage ist dies jedoch anders.

Die Aktenneuanlage ist Teil der regulären Tätigkeit eines Inkassobüros und rechtfertigt nicht die separate Berechnung in Form einer angeblichen "Bonitätsprüfung".

Mal ein anderer Vorschlag: Ich würde den Schuldnern vielleicht noch eine "Seriositätsgebühr" in Höhe von € 8,95 berechnen. Schließlich hat man es ja mit einem seriösen Inkassobüro zu tun.

Und wie wäre es mit einer Erstattung des Nagellackentferners der Sekretärin?
Kosten für coffee-pads?
Und die vielseits beliebte "Kontoführungsgebühr" haben Sie ganz vergessen.
Kosten für die Raumpflegerin...
Aufbewahrungskosten für die Handakte...
:scherzkeks:
Und mit der 1,3-fachen Gebühr nach RVG wäre ich an Ihrer Stelle auch nicht recht einverstanden. Es handelt sich schließlich um eine ultraschwere Tätigkeit, schließlich müssen Sie ja eine intensive Korrespondenz mit geheimen Supportcentern führen. Dies muss unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten und des Datenschutzes erfolgen. Außerdem haben Sie ja in einem Rechtsgutachten die Rechtmäßigkeit des Dienstleistungsangebots gerichtsfest bescheinigt. Daher wäre dann, in Anrechnung aller Begleitumstände, mindestens eine Gebühr nach 2,5 RVG anzusetzen. Schließlich handelt es sich um eine hochqualifizierte Tätigkeit, die man nicht alle Tage sieht.
 
AW: Overnext macht Druck

Die "normale" Aktenneuanlage sicherlich nicht, aber wir machen ja auch erheblich mehr.

Aber ne Seriositätsgebühr? Eine ordentliche Arbeitsweise sollte wohl selbstverständlich sein. Immerhin möchte ich sowohl den Auftraggebern, der Gegenseite, aber auch mir selber am Morgen im Spiegel in die Augen blicken können.

Einzig den Vorschlag bzgl. der 2,5-Gebühr werde ich gerne mal aufgreifen, immerhin sollte ich ja auch noch das Beantworten von sarkastischen Einträgen hier im Forum mit einrechnen ;-)

Aber Spass beiseite:

Viele Inkassounternehmen nehmen auch eine 1,5-Gebühr. Oder berechnen für weitere Mahnungen extra Gebühren. Und eine 1,3-Gebühr erhebt auch ein Anwalt. Wir sind hierbei nicht teurer als eine Anwaltskanzlei, im Gegenteil. Gerade bei Kleinforderungen nehmen wir weniger, damit die Gegenseite nicht übermäßig belastet wird. Und im Mahnverfahren erheben Inkassounternehmen unabhängig von der Forderungshöhe nur 25,- EUR, während Anwälte eine 1,0-Gebühr für den MB und eine 0,5-Gebühr für den VB geltend machen. Dies sind in der untersten Staffel inkl. Auslagenpauschale schon 45,- EUR - und das ist vom Gesetzgeber sogar so bestimmt!

Ich weiss nicht, ob hier wieder die Inkassounternehmen den schwarzen Peter bekommen sollten. Aber das muss jeder selbst entscheiden.

---------- Artikel hinzugefügt um 13:02:30 ---------- Zeit des vorhergehenden Artikels: 12:58:13 ----------

Der günstigste Weg ist immer, seine berechtigten Rechnungen pünktlich zu bezahlen. Dann braucht man sich auch nicht über Inkasso- oder Anwaltsgebühren aufregen.

Und bin ich mit einer Rechnung nicht einverstanden, so wird man auch die Inkasso- oder Anwaltsgebühren nicht bezahlen - und braucht sich ebenfalls nicht aufregen.

Und wird sowas in einem gerichtlichen Verfahren entschieden, so entscheidet der Richter auch über die Anwalts- und Inkassogebühren. Auch hier ist dann jede Aufregung hinfällig.
 
AW: Overnext macht Druck

Der günstigste Weg ist immer, seine berechtigten Rechnungen pünktlich zu bezahlen. Dann braucht man sich auch nicht über Inkasso- oder Anwaltsgebühren aufregen..
Ach was, welch umwerfende Erkenntnis. :eek: Nur bestehen offensichtlich erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber was berechtigt ist und was nicht.
Und wird sowas in einem gerichtlichen Verfahren entschieden, so entscheidet der Richter auch über die Anwalts- und Inkassogebühren. Auch hier ist dann jede Aufregung hinfällig.
Auch das ist Schnee von vorgestern. Nur haben wir hier in über acht Jahren noch nie Urteile zuungunsten der Verbraucher gesehen. Vielleicht machen Sie ja mal den Vorreiter einer Klage.
Wir sind alle gespannt wie ein Flitzebogen.
Bisher ist das hier zwar eine recht gekonnte aber dennoch nichts weiter als eine Nebelwerferaktion, die zu Verunsicherung von Verbrauchern führen soll.
Man muß dem Auftraggeber ja ein schönes Wortfeuerwerk vorweisen können...
 
AW: Overnext macht Druck

Richtig, auf die Inkassogebühren bei strittigen Forderungen bin ich ja auch eingegangen.
 
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