AW: Overnext macht Druck
...da Sie selbst sagen, dass "man eigentlich meinen sollte, diese sei vollständig". Sofern Sie dieses Gerichtsurteil bestreiten möchten, bitten wir um Glaubhaftmachung, dass ein Nichtvorhandensein in einer "Urteilsdatenbank von NRW" bedeutet, dass das Gerichtsurteil nicht existiert.
Soweit bin ich gar nicht gegangen. Ich gab nur meine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass bisher überhaupt keine Publikation darüber existiert hat. Dabei wäre es gerade hier im Interesse desjenigen, der die einstweilige Verfügung erwirkt hat, das auch publik zu machen.
Beim Unternehmen kommt Post ohne Probleme an. Ein Nachweis ist über ein Einschreiben mit Rückschein auch möglich.
Ihnen sollte klar sein, dass Behauptungen auch glaubhaft vortragen werden müssen.
Ich habe bisher gar nichts behauptet, sondern nur ein unbestätigtes Gerücht über einen erfolglosen Zustellversuch zitiert. Daher würde ich den Betroffenen empfehlen, das selbst auszuprobieren.
Wie Sie im Briefkopf sehen können wurde die Post an die Adresse unserer Niederlassung in Tirana zugestellt
Trotzdem kann und sollte jeder Betroffene das selbst noch einmal probieren.
Ich möchte gerne darauf hinweisen, dass Google zu allererst keine zuverlässige Quelle ist, und weder "ein Eintrag bei Google" noch "kein Eintrag bei Google" eine Behauptung beweisen kann.
Wenn die Easycom international tätig ist, sollte zumindest eine englischsprachige Webseite auffindbar sein. Eigentlich dann auch eine in französischer und spanischer, evtl. auch italienischer Sprache - wo doch die Easycom in 9 Ländern tätig ist.
Aber es stimmt, inzwischen wird weltweit Deutsch gesprochen, darum dürfte die Nutzung des Overnext-Angebots auch für einen US-Amerikaner kein Problem sein.
Mahnbescheide: Wie Sie den vorgelegten Vollstreckungsbescheiden entnehmen können wurden Vollstreckungsbescheide erlassen.
In welcher Sache und für welchen Mandanten diese Bescheide erlassen wurden, das geht aus ihnen nicht hervor.
Sie bestreiten zwar diesen Beweis, haben aber keine Fakten genannt, wonach dies nur "ein Drohgetöse" sein soll.
Bisher sind mir keine stichhaltigen gegenteiligen Fakten bekannt.
Strafanzeige: Gerne können Sie sich beim Polizeipräsidium Aachen beispielsweise über die VNr. 297908/2008 über den Stand einiger Strafanzeigen erkundigen.
Ich bin unbeteiligt und habe daher kein Recht auf Akteneinsicht. Und das wissen Sie auch.
Vollstreckungsbescheid: Wie Sie den vorgelegten Vollstreckungsbescheiden entnehmen können wurden diese erlassen. Auch hier gehen wir davon aus, dies glaubhaft gemacht zu haben.
Es wurde glaubhaft gemacht, dass Vollstreckungsbescheide erlassen wurden. In Sachen "???" für einen "???"- Mandanten (denn diese Stellen sind ausgelassen).
Verfahren: Gerne liefere ich Ihnen ein geschwärztes (personenbezogene Daten) Verfahren als Beispiel. Dieses habe ich soeben beim zuständigen Rechtsanwalt angefragt.
Nur zu.
Die Unterlassung eines Widerspruchs kann auch bedeuten, dass die Forderung anerkannt wird.
Ein konkludentes Anerkenntnis, aber damit wurde nicht über den Anspruch in der Sache entschieden.
Sie geben zwar an, dass generell Forderungen unseres Unternehmens strittig sein sollen, weisen dies aber nicht nach.
Laut Wortmeldungen der Forenuser sind viele Forderungen strittig.
Noch kein einziger Forenuser hat dagegen bisher berichtet, dass die Forderung vor Gericht eingeklagt wurde. Gut, das muss nichts beweisen, ist aber doch ungewöhnlich.
Die Schlussfolgerung Ihrer Aussage würde nämlich bedeuten, dass wenn ein Schuldner nicht widerspricht, die Forderung generell nicht rechtmäßig wäre. Es sollte klar sein, dass Sie damit das gesamte Justizsystem in Frage stellen und Urteile ad absurdum führen -
Sie verdrehen das. Ich habe nur gesagt, dass ein Vollstreckungsbescheid kein Beweis dafür ist, dass bei einem Gerichtsverfahren die Forderung als rechtmäßig beurteilt würde. Wenn der Schuldner dem Vollstreckungsbescheid nicht widerspricht, liefert er ein Anerkenntnis. Trotzdem kann es sein, dass bei einer qualifizierten gerichtlichen Prüfung in der Sache der Anspruch eigentlich nicht Bestand gehabt hätte.
Wir haben bewiesen, dass wir gerichtlich vorgehen.
Bisher habe ich kein Urteil gegen einen Schuldner gesehen, sondern nur Vollstreckungsbescheide in unbekannter Sache für einen unbekannten Gläubiger.
Dass kein Verfahren gegen einen overnext Schuldner "bekannt geworden ist" begründet keinswegs, dass kein Verfahren geführt wurde.
Nein, aber es ist ungewöhnlich.
Hier finden Sie den vorherigen Schritt, in dem auf die kostenpflichtige Premium-Software hingewiesen wird:
[noparse]http://de.overnext.com/doc/screen-grabit.jpg[/noparse]
[/quote]
Diesen Schritt habe ich nicht zu sehen bekommen, weil ich wohl in der Demo-Version war (ohne, dass dies aber z.B. mal beim Download-Button auf der Webseite eindeutig so gekennzeichnet wird).
Bei dem Screenshot zur Premium-Software sehe ich aber keine Preisangabe, sondern lediglich den Hinweis, dass es etwas kosten soll.
Wohlmöglich ist Ihnen unsere Ausführung im letzten Kommentar entgangen. Ihr Screenshot zeigt Vertriebsmodell D mit anonymer Zugangs-Nummer und Zugangs-Passwort, hier ist kein Hinweis auf die Kostenpflicht notwendig, weil Sie keine Kosten durch die Installation der Demo-Version verursachen!
Auf welcher Webseite sind denn mal alle vorhandenen Vertriebsmodelle mit zugehörigen Preisen transparent nebeneinander aufgelistet?
Nochmals, in Ihrem Fall war kein Preishinweise zu sehen, weil es sich um die Demo-Version handelt, und diese generell kostenlos ist. Ein "Kostenpflicht" gehen Sie damit auch nicht ein und Sie verpflichten sich auch damit nicht irgendetwas zu bezahlen.
Dann soll es mir recht sein.
Die Streitfrage als solche ergibt sich in diesem Fall lediglich aus Ihrer Behauptung, dass es eine Streitfrage darstellt.
Die Streitfrage ergibt sich aus den vielen Wortmeldungen.
Möglicherweise sind Sie auch daran interessiert zur Kenntniss zu nehmen, dass die Widerrufsbelehrung bei overnext in der Aktivierungs E-Mail enthalten ist. Diese gilt als zugestellt, weil ohne die Aktivierung des Zugangs, überhaupt kein Vertrag abgeschlossen werden kann.
Mag so sein. Wenn Sie dann noch für die Perpetuierung sorgen, dann wäre es zumindest bezüglich der Widerrufsbelehrung wasserdicht. Bleiben trotzdem die für mich nicht geklärten Fragen zur Transparenz der Preiskennzeichnung.