Overnext macht Druck

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
AW: Overnext macht Druck

Und doch ist auch dieses Urteil auf eine strittige Forderung gerichtet. Sie hatte nicht bezahlt, weil sie Einwände hatte:

Die Geschäftsfrau hatte die 431 Euro nicht zahlen wollen, weil es sich um eine Stromablesung handelte, die sie nicht beauftragt hatte. Der Rechtsstreit läuft noch, dennoch meldete das Inkassounternehmen die angeblich offene Schuld der Schufa.

Ob sich das Urteil grundsätzlich auch auf unbestrittene Forderungen bezieht, müsste man prüfen, ist für mich aber schwer vorstellbar - würde dies doch das Geschäftsmodell der gesamten Auskunfteibranche in Frage stellen. Der genaue Wortlaut liegt mir jedenfalls (noch) nicht vor. Unabhängig davon prüfen wir jedenfalls sehr genau, was, wen und auch wann wir im Einzelfall einmelden.

Und was die Abwägung betrifft: Ich bin selbst nicht nur Inkassounternehmer, sondern auch Privatperson und nehme auch hier und da am normalen Geschäftsleben teil. Und insofern glaube ich schon, auch die Gegenseite verstehen zu können. Nichts liegt mir oder einem meiner Mitarbeiter ferner, als jemanden - womöglich noch zu Unrecht - Ärger zu machen. Natürlich müssen wir auch im Sinne des Auftraggebers handeln, was aber nicht heißt, das wir unser eigenes Hirn ausschalten müssen. Leben und leben lassen. Auch die Diskussion hier hat natürlich Auswirkungen auf die Interessenabwägung.

Wir sind im übrigen ein kleines Inkassounternehmen bei dem weder der Auftraggeber noch die Gegenseite eine Nummer ist, sondern hier zählt der persönliche Kontakt mit beiden Seiten! Und bisher hatte und habe ich mit allen Beteiligten sehr gute Gespräche - egal, ob die Forderung strittig oder unstrittig war. Bei uns hat sich die Gegenseite sogar in der Tat schon vielfach bedankt - weil wir den Auftraggeber davon überzeugen konnten, dass er seine Forderung fallen lassen soll, weil wir eine gute Lösung finden konnten oder auch einfach nur weil wir so ein "nettes Inkassounternehmen" sind, das sich wirklich kümmert.

Ob es jemand glaubt oder nicht: Bei uns hat neulich ein Auftraggeber - ohne ins Detail gehen zu wollen - die Gegenseite (einen gestandenen Mann) zum Weinen gebracht. Das hat uns schockiert - das kann nicht sein. Es geht hier um Geschäftliches und nicht um Persönliches. Das ist nicht unsere Art zu arbeiten! Wir haben daher auch die entsprechenden Konsequenzen gezogen und dem Auftraggeber den Kopf gewaschen.

Meine Einladung war übrigens ernst gemeint. Wer sich ein Inkassounternehmen mal "live" ansehen möchte, darf uns gerne besuchen. Aber bitte vorher einen Termin ausmachen, da ich nicht immer vor Ort bin und wir das natürlich auch entsprechend planen müssen. Das einzige Problem ist hierbei natürlich immer der Datenschutz, aber das kriegt man schon gelöst. Vielleicht sollten wir einmal einen "Tag der offenen Tür" veranstalten, dann sind wir nicht immer der "böse Unbekannte", sondern werden vielleicht auch mal von einer anderen Seite aus betrachtet ;-) Man soll die Hoffnung ja nie aufgeben ...

Unsere Gebühren orientieren sich im übrigen an der Anwaltsvergütung - auch wenn wir bei Ratenvereinbarungen und Kleinforderungen nach unten davon abweichen. Und die 13,- EUR sind keine bisherigen Inkassokosten, sondern laut Beschreibung "Mahnauslagen, Zinsen und bish. Inkassokosten" und setzen sich aus allen Gebühren vor unserem Schreiben zusammen: Mahnauslagen des Gläubigers, Bankrücklastkosten des Gläubigers, ggf. auch Kosten für Anschriftenermittlungen. Diese Beträge werden uns bei Beauftragung mit übermittelt. Bei der Übernahme einer Forderungen werden zudem diverse Prüfungen zu Adresse und Bonität der übergebenen Person vorgenommen. Für diese Tätigkeit erheben wir noch eine kleine zusätzliche Gebühr. Und gerade bei Easycom gibt es leider einen Haufen gefakter Adressen, die völlig daneben sind: "Herr asdf jklm, xxxxxx 99, 12345 yyyyyy" - das ist übrigens ein nur geringfügig abweichender Original-Datensatz, wo ganz offensichtlich Falscheingaben getätigt wurden.

Warum Briefe an den Firmensitz im Tirana zurückkommen, kläre ich gerade. Ich stimme mich diesbezüglich mit unserem Auftraggeber ab, insbesondere, weil auch deren Impressum noch diese Anschrift beinhaltet. Wir kommunizieren allerdings nicht direkt mit Albanien, sondern (schon aus sprachlichen Gründen) mit den Supportcentern.

Mit freundlichem Gruß
Michael Brand

adebio Forderungsmanagement
Inh. Michael Brand
Eichelnkämpe 20
28277 Bremen

adebio Forderungsmanagement - das entscheidende Mehr beim internationalen Forderungsmanagement
[email protected]
 
AW: Overnext macht Druck

Und doch ist auch dieses Urteil auf eine strittige Forderung gerichtet. Sie hatte nicht bezahlt, weil sie Einwände hatte:

Dann sagen Sie mir jetzt mal, für was dann überhaupt eine Schufa-Klausel unterschrieben wird. :roll:

Ob sich das Urteil grundsätzlich auch auf unbestrittene Forderungen bezieht, müsste man prüfen, ist für mich aber schwer vorstellbar -

Dann kann ich Ihrer Vorstellungskraft mit einem kleinen Zitat aus dem Urteilstext nachhelfen:

Die Antragstellerin hat durch Einreichung entsprechender Kopien der Schreiben der Parteien sowie durch Einreichung der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Januar 2009 glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Widerruf der gegenständlichen Erklärug bereits deswegen hat, weil sie keine Einwilligung zur Weiterleitung personenbezogener Daten an die Antragsgegnerin erteilte und darüber hinaus ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt.

Bedeutet: selbst, wenn keine Unverhältnismässigkeit vorgelegen hätte, so wäre der Eintrag "bereits deswegen" unzulässig, weil kein Einverständnis zur Datenübermittlung vorlag.

Mir ist bekannt, dass viele Inkassobüros da immer ihre eigenen Rechtsmeinungen pflegen.
Das tun sie solange, bis sie das erstemal die EV im Briefkasten haben.

würde dies doch das Geschäftsmodell der gesamten Auskunfteibranche in Frage stellen.

Wieso denn das? Jede Telefonfirma, jede Bank, jeder Leasingunternehmer lässt sich eine Schufa-Klausel abnicken. Und dann ist der Schufa-Eintrag rechtmäßig - aber auch noch nicht nach der ersten unbestrittenen Mahnung. Sondern da gehört noch etwas dazu.

Der genaue Wortlaut liegt mir jedenfalls (noch) nicht vor.

Mir aber. Gibts z.B. bei gomopa.

Natürlich müssen wir auch im Sinne des Auftraggebers handeln, was aber nicht heißt, das wir unser eigenes Hirn ausschalten müssen. Leben und leben lassen. Auch die Diskussion hier hat natürlich Auswirkungen auf die Interessenabwägung.

Na, dann fangen Sie doch mal damit an, dem berechtigten Interesse der Schuldner an der Mitteilung der ladungsfähigen (Geheim?)Anschrift ihrer geschätzten Mandantschaft Rechnung zu tragen. Damit Sie Ihre Bevollmächtigung glaubhaft machen.

Wir sind im übrigen ein kleines Inkassounternehmen bei dem weder der Auftraggeber noch die Gegenseite eine Nummer ist, sondern hier zählt der persönliche Kontakt mit beiden Seiten!

Vielleicht gibt es da welche, die gerne persönlichen Kontakt mit Ihrer Mandantin im Rahmen der negativen Feststellungsklage hätten. So, wie es jetzt ist, ist Ihre Mandantin nur eine Nummer für uns und wird auch so behandelt.

Ob es jemand glaubt oder nicht: Bei uns hat neulich ein Auftraggeber - ohne ins Detail gehen zu wollen - die Gegenseite (einen gestandenen Mann) zum Weinen gebracht.

Da kommen mir aber auch die Tränen.:rolleyes:

Unsere Gebühren orientieren sich im übrigen an der Anwaltsvergütung -

Offenbar aber an der überhöhten 1,3-fachen Anwaltsvergütung.
Das kriegen Sie vor Gericht nie durch - selbst, unter der Annahme, dass die Hauptforderung berechtigt wäre und Sie überhaupt eine gültige Bevollmächtigung hätten.

Warum Briefe an den Firmensitz im Tirana zurückkommen, kläre ich gerade. Ich stimme mich diesbezüglich mit unserem Auftraggeber ab, insbesondere, weil auch deren Impressum noch diese Anschrift beinhaltet.

Ja, vielleicht wird ja dann die Anschrift im Impressum "aktualisiert"[TM].

Lassen Sie mich raten... beim nächsten mal ist es dann die 69 Great Hampton Str., Birmingham, UK. :scherzkeks:

Auch immer gern genommen: die 95 Wilton Road in London.

Oder wie wäre es mit einem MBE-Postfach an der Lietzenburger Str. 53 in Berlin? Oder Hans-Thoma-Str. 13 in Frankfurt? Da findet so schnell keiner raus, dass das keine ladungsfähige Anschrift ist.

Ach, wie gut, dass niemand weiß, dass meine Mandantin... R.... heisst...
...summ...summ...summ

Wir kommunizieren allerdings nicht direkt mit Albanien, sondern (schon aus sprachlichen Gründen) mit den Supportcentern.

Mit den Supportcentern...?
Ouh-Hauerha. Die Easycom muss ja eine richtige Weltfirma sein. :rolleyes:
Könnte man denn auch nur eines dieser deutschen Supportcenter mal kennenlernen?

Wenn die doch nun Support leisten, dann müssten die doch auch Support für den Kunden leisten, und nicht nur für Inkassobüros.

Vielleicht gibt es ja Kunden, die die eine oder andere Frage an den Kundensupport richten möchten. Aber leider ist ja anscheinend die Telefonnummer für diesen Kundensupport geheim und wird nur den Inkassobüros mitgeteilt. Naja, die Inkassobüros sind ja vielleicht auch deren beste Kunden.
 
AW: Overnext macht Druck

So, die Rückmeldung von Easycom ist da. Nach deren Aussage ist die Anschrift richtig, diese ist auch beim Handelsregister in Tirana so hinterlegt. Es kommt auch fortlaufend Post aus dem Ausland an. Man hat die angeblich Falschheit der Anschrift allerdings auch schon in Foren gelesen, allerdings wurde dies noch von niemandem belegt und man konnte damit der Sache (mit der albanischen Post) nicht nachgehen.

Wem das passiert ist, der möchte mir doch mal den nicht zugestellten Brief zukommen lassen, damit wir der Sache nachgehen können. Vielen Dank!

Mit freundlichem Gruß
Michael Brand

adebio Forderungsmanagement
Inh. Michael Brand
Eichelnkämpe 20
28277 Bremen

adebio Forderungsmanagement - das entscheidende Mehr beim internationalen Forderungsmanagement
[email protected]
 
AW: Overnext macht Druck

Wie ich schon oben gesagt habe, würde ich den Betroffenen empfehlen, das einmal selbst per Zustellversuch ausprobieren.
 
AW: Overnext macht Druck

Vielleicht könnte ja auch die ACROMAX GmbH, Aachen Wilhelmstr. 61, 52070 Aachen aushelfen?
 
AW: Overnext macht Druck

Wem das passiert ist, der möchte mir doch mal den nicht zugestellten Brief zukommen lassen, damit wir der Sache nachgehen können. Vielen Dank!

Lieber nicht. ;-)
Mit dem Beleg lässt sich recht substantiiert die Aktivlegitimation bestreiten. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Wie wahrscheinlich die bei Forderungen ist, die erst von einem Anwalt und anschließend von einem Inkassounternehmen angemahnt wurden, darf sich jeder selbst ausrechnen...
 
AW: Overnext macht Druck

Bzgl. der Einmeldung an die Schufa (oder auch alle anderen Auskunfteien) werden hier Äpfel mit Birnen verglichen:

Die Schufa-Klausel regelt insbesondere die Übertragung der sog. "Positiv-Daten". Darunter versteht man alle Daten, die nicht negativ sind (z. B. der Abschluss eines Mobilfunkvertrages, der ja an sich nichts schlechtes ist). Dies dürfte sonst nicht eingemeldet werden. Auch die Abfrage dieser "Positiv-Daten" erfordert im übrigen eine Zustimmung des Betroffenen (auch diese Zustimmung wird in der Schufa-Klausel erteilt).

Dann regelt die Klausel zudem, dass Vertragsstörungen (z. B. Kündigung des Kreditvertrages) eingemeldet werden dürfen - und zwar unabhängig davon, ob die Person vorher hierüber in Kenntnis gesetzt wird (weil die Klausel schon diese Inkenntnissetzung darstellt) usw.!

Und natürlich ist man auch bei der sonstigen Einmeldung von Negativdaten natürlich auf der sicheren Seite.

Aber sowohl die Einmeldung von Negativdaten als auch deren Abfrage setzt nicht zwingend eine Schufa-Klausel voraus. Hier gilt § 28 Abs. 1, Nr. 2 - und da bin ich durchaus konträrer Meinung zu den Richtern. Denn das BDSG setzt keine Einwilligung des Betroffenen voraus, sondern nur ein berechtigtes Interesse sowie die Abwägung.

Zum einen ist in diesem konkreten Fall ja die Frage, ob alle Voraussetzung des BDSG erfüllt waren für eine Einmeldung ohne Zustimmung. Dies scheint hier wohl nicht der Fall zu sein. Zum Beispiel könnte der Urteilsspruch dahingehend zu verstehen sein, dass bei einer strittigen Forderung das berechtigte Interesse an der Übermittlung erlischt oder aber das durch den Widerspruch gegen Forderung die Abwägung anders ausfallen müsste. Damit würde § 28 Abs. 1, Nr. 2 nicht greifen und es wäre in der Tat die Zustimmung erforderlich. Und ohne Einwilligung wäre dann auch der Eintrag zu löschen.

Ist ja auch klar, dass § 28 Abs. 1, Nr. 2 bei einer widersprochenen Forderung nicht greift. Immerhin hat die betroffene Person ein erheblich höheres schutzwürdiges Interesse als bei einer unstrittigen Forderung - immerhin könnte die Forderung dann (je nach Urteilsspruch) ja in der Tat nicht existent sein.

Aber es ist wohl müßig, hierüber zu diskutieren. Auch auf die weiteren Ausführungen möchte ich nicht eingehen, aber Easycom ist tatsächlich in vielen Ländern vertreten und eine "Weltfirma" ... Und bzgl. der Anschrift habe ich ja schon geantwortet.

Und meines Wissens gibt es supportmäßig einen E-Mail-Support als auch eine Rückruf-Hotline. Das dies nicht funktionieren würde, ist mir neu. Aber ich lasse mich hier gerne belehren. Funktioniert das etwa nicht? Gibt es da keine Rückmeldung?

Mit freundlichem Gruß
Michael Brand

adebio Forderungsmanagement
Inh. Michael Brand
Eichelnkämpe 20
28277 Bremen

adebio Forderungsmanagement - das entscheidende Mehr beim internationalen Forderungsmanagement
[email protected]
 
AW: Overnext macht Druck

Habe ich auch noch gefunden: öff. Handelsregister Aachen:

Amtsgericht Aachen Aktenzeichen: HRB 14331: Bekannt gemacht am: 09.08.2007 12:00 Uhr

Die in ().
gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr.

Neueintragungen

06.08.2007



ACROMAX GmbH, Aachen (Wilhelmstr. 61, 52070 Aachen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2007. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Erbringung von Internet-Dienstleistungen und IT-Marketing sowie die Erbringung von technischen Leistungen im Hinblick auf Zahlungsabwicklungen, soweit hierzu keine gesetzliche Genehmigung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des vorgenannten Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, zur Errichtung von Zweigniederlassungen und zur Beteiligung an anderen Unternehmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: [ edit] , Düren, *29.08.1983, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
 
Ich brauche ja kein Original, eine Kopie reicht mir völlig ...

Ich habe im übrigen nie behauptet, dass wir nach der ersten unbestrittenen Mahnung einmelden. Natürlich gehört mehr dazu. Wir schaffen die nötigen Voraussetzungen gem. BDSG und melden dann (nach Abwägung) ggf. ein.

Acromax? Ja und? Was ist an Acromax so schlimm? Und was hat das letztlich mit den Easycom-Forderungen zu tun?
 
AW: Overnext macht Druck

Dann regelt die Klausel zudem, dass Vertragsstörungen (z. B. Kündigung des Kreditvertrages) eingemeldet werden dürfen - und zwar unabhängig davon, ob die Person vorher hierüber in Kenntnis gesetzt wird

Aber eben nicht unabhängig davon, ob die Klausel überhaupt wirksam akzeptiert wurde. Darum geht es doch - und nicht um die Inkenntnissetzung.


Gelle? :wink:

Es bleibt dabei: Wurde keine Schufa-Klausel akzeptiert, ist eine Übermittlung von Daten auch bei unbestrittener Forderung unzulässig.

Aber sowohl die Einmeldung von Negativdaten als auch deren Abfrage setzt nicht zwingend eine Schufa-Klausel voraus. Hier gilt § 28 Abs. 1, Nr. 2 - und da bin ich durchaus konträrer Meinung zu den Richtern.

Dann probieren Sie es aus. :scherzkeks:

Ist ja auch klar, dass § 28 Abs. 1, Nr. 2 bei einer widersprochenen Forderung nicht greift.

Er greift auch dann nicht, wenn es keine Einwilligung gibt.

Aber es ist wohl müßig, hierüber zu diskutieren. Auch auf die weiteren Ausführungen möchte ich nicht eingehen, aber Easycom ist tatsächlich in vielen Ländern vertreten und eine "Weltfirma" ...

Ja? Wo ist sie denn noch so vertreten?

Als Weltfirma müsste sie doch dann eine Niederlassung in Deutschland haben. Die wäre dann auch eigentlich in der Bevollmächtigung anzugeben.

Acromax? Ja und? Was ist an Acromax so schlimm? Und was hat das letztlich mit den Easycom-Forderungen zu tun?

Nun, es könnte ja immerhin sein, dass die Acromax eines der geheimen Service-Support-Center ist, deren Daten nur an Inkassobüros weitergegeben werden dürfen.

Schauen wir uns doch mal die Netzwerkumgebung der Domain easycom.net an, betrieben nachweislich von der Easycom:
easycom.net

Domains using this as mailserver under another name
mediaroot.de(primary)
overnext.com(primary)
overnext.de(primary)

mediaroot.de

*.easycom.net
*.overnext.de
easycom.net
mail.mediaroot.de
mail.overnext.com
mail.overnext.de
overnext.de
s1.easycom.net
s10.easycom.net
s6.easycom.net
s7.easycom.net
www.overnext.de

Alles auf einem Netzwerk.

Und bei einem Einblick in die whois-Daten zu der Domain mediaroot.de finden wir auch dort wieder den Herrn A.N., den Prokuristen bei Easycom und GF bei Acromax.

Und - das allerbeste! :scherzkeks:

Ruft mal die Domain auf: acromax.de

Tadaaaaaaa!

Noch ne Frage? :rolleyes:

Auch sehr schön: acromax.de - ACROMAX.DE - Whois - whois.de

Und acromax.de läuft auf 85.17.170.213
Identisch mit der IP der Mailserver oben.
 

Anhänge

  • Acromax.jpg
    Acromax.jpg
    216,5 KB · Aufrufe: 277
AW: Overnext macht Druck

Auch sehr schön, der Footer.

Nun, ich denke, jetzt weiß man, wohin man eine negative Feststellungsklage zustellen kann. Und zwar in Deutschland.
 

Anhänge

  • Acromax1.jpg
    Acromax1.jpg
    164,2 KB · Aufrufe: 303
AW: Overnext macht Druck

Nein, die Einmeldung ist grundsätzlich nicht abhängig von einer Zustimmung! Ich glaube nicht einmal, dass das LG Berlin grundsätzlich dieser Meinung ist, eher in diesem einzelnen Fall.

Sie ist abhängig von anderen Faktoren, wie schon ausgeführt. Das ist meine feste Überzeugung und grundsätzlich würde ich es - sofern die Voraussetzung im Einzelfall tatsächlich erfüllt sind - auch auf eine einstweilige Verfügung und/oder ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen.

Aber das muss jeder so interpretieren, wie er möchte ... Ich werde das Thema jedenfalls mal mit der für uns zuständigen Datenschutzbehörde beleuchten.

Warum sollte Deutschland angegeben werden, wenn hier doch nur ein unselbständiges Supportcenter existiert? Der Firmensitz ist in Tirana.

Ist ja schön und gut, dass Acromax und Easycom vernetzt sind, das wurde ja auch nicht bestritten. Aber Forderungsinhaber ist Easycom. Das hat mit Acromax ja grundsätzlich nichts zu tun ...

Hä? Footer? Welcher Footer?

Mit freundlichem Gruß
Michael Brand

adebio Forderungsmanagement
Inh. Michael Brand
Eichelnkämpe 20
28277 Bremen

adebio Forderungsmanagement - das entscheidende Mehr beim internationalen Forderungsmanagement
[email protected]
 
AW: Overnext macht Druck

Nein, die Einmeldung ist grundsätzlich nicht abhängig von einer Zustimmung! Ich glaube nicht einmal, dass das LG Berlin grundsätzlich dieser Meinung ist, eher in diesem einzelnen Fall.

Da steht nirgends was davon, dass dieser Fall etwa besonders speziell wäre.

Sie ist abhängig von anderen Faktoren, wie schon ausgeführt.

Abhängig von anderen Faktoren, aber zusammen mit der Einwilligung.
Aber die Einwilligung ist zunächst mal Grundvoraussetzung.
Danach kommt die Abwägung der beteiligten Interessen.

Ansonsten bräuchten wir schlichtweg keine Genehmigung zur Datenweitergabe erteilen, wenn jedes Inkassobüro das so machen könnte, wie es grad denkt.

Warum sollte Deutschland angegeben werden, wenn hier doch nur ein unselbständiges Supportcenter existiert? Der Firmensitz ist in Tirana.

Schon mal was von der BGB-InfoV gehört?
BGB-InfoV - Einzelnorm

1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
[....]
2.
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
[...]

Von einem "unselbständigen Supportcenter" kann hier ja wohl keine Rede sein.

Die Acromax und die Easycom sind nicht nur miteinander vernetzt, sondern engstens miteinander verbunden, wenn nicht identisch.
Das geht nachweislich aus Aufmachung und Gestaltung der Webseite acromax.de sowie aus den whois-Daten zu den Domains hervor.
Die Mails werden auf einem identischen Server angenommen. Es gibt nachweislich personelle Übereinstimmung.

Als Adresse des Geschäftsführers findet sich mehrfach eine Adresse in Deutschland in den whois-Daten. Der Geschäftssitz, also dort, wo der Gewerbetreibende gemäß der Definition hauptsächlich anzutreffen ist, kann sich also wohl kaum in Albanien befinden.
 
AW: Overnext macht Druck

Das mit der Einwilligung ist meiner Meinung nach völliger Käse und führt die User hier völlig in eine (gefährliche) Irre. Schau doch einfach mal ins BDSG und sag mir, wo steht, dass da eine Einwilligung erforderlich ist. Da steht nur:

§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1.wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2.soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3.wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.


Die Schufa-Klausel hat - wie schon ausgeführt - andere Hintergründe.

Und selbst, wenn die Berliner Richter der Meinung wären, dass man grundsätzlich eine Einwilligung bräuchte (was ich bezweifle), so gibt es ebenso Richter, die das anders sehen und meiner Meinung sind. Ich hatte ja auch schon auf ein entsprechendes Urteil hingewiesen.

Insofern brauchen wir das Thema sicher nicht vertiefen. Jeder, der sich dann ungerecht behandelt fühlt, darf sich ja dagegen wehren. Das ist ja das Schöne am Rechtsstaat. Das meine ich übrigens nicht sarkastisch, sondern im Ernst. Ich bin ein absoluter Befürworter, dass Leute Ihre Rechte wahrnehmen - das gilt für Auftraggeber, uns und auch die Gegenseite.

Was allerdings die BGB-InfoV mit der Forderung von Easycom zu tun hat, verstehe ich nicht. Das hat ja mit der Forderung an sich nämlich nichts zu tun.

Auch, inwieweit Acromax mit Easycom verschachtelt ist, ist hierbei ja völlig unabhängig. Interessiert uns auch nicht wirklich, da Acromax keinerlei Forderung geltend macht und wir (bisher) mit dieser Firma überhaupt nichts zu tun haben. Unser Auftraggeber ist Easycom, nicht Acromax.

Mit freundlichem Gruß
Michael Brand

adebio Forderungsmanagement
Inh. Michael Brand
Eichelnkämpe 20
28277 Bremen

adebio Forderungsmanagement - das entscheidende Mehr beim internationalen Forderungsmanagement
[email protected]
 
AW: Overnext macht Druck

Die Schufa-Klausel hat - wie schon ausgeführt - andere Hintergründe.

Der Haupthintergrund der Einwilligungspflicht ist § 4 BDSG (das BDSG hat nicht nur den § 28, sondern noch einige andere Paragraphen).
Was mache ich, wenn mir ohne meine Zustimmung ein Gewinnspiel untergejubelt wird? - Antispam e.V.

Insofern brauchen wir das Thema sicher nicht vertiefen.
Jeder, der sich dann ungerecht behandelt fühlt, darf sich ja dagegen wehren.

Worauf Sie sich verlassen können.

Das meine ich übrigens nicht sarkastisch, sondern im Ernst. Ich bin ein absoluter Befürworter, dass Leute Ihre Rechte wahrnehmen - das gilt für Auftraggeber, uns und auch die Gegenseite.

Wenn es aber um das Recht auf Information bezüglich der ladungsfähigen Anschrift gewisser deutscher Niederlassungen mit Geheimadresse geht, dann stößt die Befürwortung offenbar an ihre Grenzen.

Aber macht ja nichts - auch wir haben Schaufeln zum Graben.

Was allerdings die BGB-InfoV mit der Forderung von Easycom zu tun hat, verstehe ich nicht. Das hat ja mit der Forderung an sich nämlich nichts zu tun.

Die BGB-InfoV hat sogar sehr viel mit dem Vertragsrecht und damit auch unmittelbar mit der Forderung zu tun.

Auch, inwieweit Acromax mit Easycom verschachtelt ist, ist hierbei ja völlig unabhängig. Interessiert uns auch nicht wirklich, da Acromax keinerlei Forderung geltend macht und wir (bisher) mit dieser Firma überhaupt nichts zu tun haben. Unser Auftraggeber ist Easycom, nicht Acromax.

Solange weder Easycom noch Acromax noch der Heinzelmann noch der Hampelmann noch der Muckermann wegen eines Projektes namens Overnext jemals einen angeblichen Schuldner verklagt (und bisher war das nach unserer Kenntnis noch nie der Fall), kann es eigentlich wurst sein, ob Sie Ihre Bevollmächtigung vom Osterhasen oder von sonstwem erhalten haben (wenn es doch nicht der Herr A.N. gewesen sein sollte).

Jemand, der sich die Mahnungen jedoch nicht gefallen lassen will, könnte sich vielleicht für die Adresse der deutschen "Support-Niederlassung" (oder was auch immer) interessieren. Es gibt da sicher einige, die das interessiert, und sicher nicht nur die angeblichen Schuldner. Die Klärung der Verstrickungen ist dann nicht mehr unsere Sache.
 
AW: Overnext macht Druck

§ 4 besagt, dass die Übermittlung nur zulässig ist, wenn u. a. dieses Gesetz es erlaubt. Und § 28 erlaubt es, damit ist es nach § 4 nicht verboten.
 
AW: Overnext macht Druck

Bitte in Zukunft keine permanente Werbung mehr zu betreiben.
Der Name des Unternehmens ist jetzt oft genug gepostet worden.
 
AW: Overnext macht Druck

Und § 28 erlaubt es, ...

Aber nicht pauschal. Ohne vorherige Einwilligung gilt dies nur in "harten Fällen", d.h. Scheckbetrug, Zwangsvollstreckung. In sogenannten "weichen Fällen", d.h. Zahlungsverzögerung bis hin zum Mahnbescheid, werden Sie auch bei unwidersprochener Forderung das "berechtigte Interesse", welches in § 28 BDSG und von der Rechtsprechung gefordert wird, nicht geltend machen können.

Mit Einwilligung nach § 4 BDSG ist eine Übermittlung auch in sogenannten "weichen Fällen" möglich.

Diese Einwilligung haben Sie jedoch in den Easycom-Fällen ganz offensichtlich nicht.

http://www.anwaltzentrale.de/rechtsanwalt_fachartikel/fachartikel_detail.php?id=575&Fachgebiet_id=47
Aufgrund von Internetabzocke droht nun ein Schufa-Eintrag | Bösel, Kohwagner & Kollegen
http://www.ilex-recht.de/2008/inkas...rag-bei-der-schufa-holding-ag-unzulassig.html
 
AW: Overnext macht Druck

Ich darf mal ein wenig aus den Ausführungen in den Links zitieren:

wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen (ebenso AG Plön, vom 10.12.2007 – Az. 2 C 650/07; ähnlich auch AG Mainz, vom 14.07.2006, Az: 84 C 107/06). Die Drohung mit einem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis zur Durchsetzung einer bestrittenen Forderung ist unzulässig und rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch.


Also sollte man in jedem Fall reagieren und die Forderung bestreiten!!!

Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es ohne jegliche Reaktion des Verbrauchers eine unbestrittene Forderung ist deren Eintragung bei der Schufa dann nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt und einen Unterlassungsanspruch zur Folge hätte.


Und auch in den anderen Beiträgen beziehen sich die Ausführungen und Urteile zumeist auf strittige Forderungen bzw. Einmeldungen durch die Unternehmen selbst (bevor überhaupt ein Inkassodienstleister eingeschaltet wurde):

Selbst während eines schwebenden Gerichtsverfahrens liegt in einem Negativeintrag stets eine unzulässige Anprangerung des „Schuldners“
...

Ähnlich entschied das Landgericht Bonn. Nicht nur bei substantiiert bestrittenen Forderungen sei eine Datenübermittlung unverhältnismäßig und daher unzulässig, sondern auch dann, wenn das übermittelnde Unternehmen sich nicht ausreichend über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit seines Kunden vergewissert hat.


Wenn jedoch ein Inkassodienstleister eingeschaltet ist, mehrere Mahnungen inkl. der Eintragungsankündigung versendet wurden sowie ein angemessener Zeitraum vergangen ist und keine Reaktion erfolgte, so ist wohl von einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit der Gegenseite auszugehen.

Auch § 4 Abs. 1 verbietet die Weitergabe nicht:

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.


Hier steht ganz klar ein ODER, kein UND.

Und in § 28 wird es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Natürlich kann man sich darüber streiten, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dies machen ja auch viele, das sieht man ja an den vielen Urteilen.

Nach sorgfältiger Einzelfallprüfung bestehen deshalb durchaus Chancen sich gegen die Eintragung einer negativen Meldung zu wehren


Ja klar, es bestehen Chancen, denn jeder Richter interpretiert das anders. Aber wer will das Risiko eingehen? Der Betroffene muss klagen, nicht der Einmeldende. Ich persönlich würde mich - ganz ehrlich - (ohne der Forderung widersprochen zu haben), nicht trauen zu klagen. Da wäre mir die Luft zu dünn.

Wenn ich als Betroffener schon vorher der Forderung widerspreche, dürfte eine Unzulässigkeit der Einmeldung wohl unstrittig sein. Und in diesem Fall würde ich auch klagen, ganz klar!

Und wir als Inkassounternehmen würden unter diesen Umständen auch niemals einmelden!

Solange auf unsere Schreiben aber nicht reagiert wird, so müssen/können wir davon ausgehen, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit vorliegt und behalten uns die Einmeldung jedenfalls vor. Inwieweit wir dann tatsächlich einmelden, müssen wir im Einzelfall entscheiden und abwägen. Und hier spielt sicherlich auch die Zahl der Einwände eine Rolle. Nur: Wenn sich keiner bei uns meldet, können wir das leider auch nicht erahnen.

Ich schließe mich da den Ausführungen in dem einen Artikel an:

Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es ohne jegliche Reaktion des Verbrauchers eine unbestrittene Forderung ist deren Eintragung bei der Schufa dann nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt und einen Unterlassungsanspruch zur Folge hätte.


Ich halte es aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage und verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten jedenfalls für fahrlässig, nicht auf die Schreiben zu reagieren und/oder anderen dazu zu raten. Wer der Forderung widerspricht, ist wohl auf der sicheren Seite!
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben