Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie zu oben angegebenem Aktenzeichen Einwendungen haben. Um diese Einwendungen zu entkräften, möchten wir nochmals den Ablauf des Vertrages mit unserer Mandantin darstellen.
1.
Unsere Mandantin, die micropayment AG, Lindenhof 4, CH 6060 Sarnen, ist ein sog. Paymentprovider (Zahlungsdienstanbieter) und bietet professionelle Produkte, Dienstleistungen und Systeme rund um das Thema "Mehrwertlösungen und Abrechnungen im Internet" (ePayment) an. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist unsere Mandantin Inhaberin der ursprünglich bei Cyando AG entstandenen und nun im Rahmen dieses Inkassoverfahrens geltend gemachten Forderung(en) geworden.
Dabei handelt es sich um Internetseiten, über welche beispielsweise Spiele gekauft und heruntergeladen oder aber auch Spiele mit kostenpflichtigen Inhalten online gespielt werden können (sog. "Browser Games"). Weiterhin werden kostenpflichtige Services (Up-/Download, Gesundheit, Fitness etc.) angeboten.
Im Rahmen des Vertragsschlusses haben Sie nach Auskunft unserer Mandantin u. a. folgende persönliche Daten angegeben:
- Name: XXXXX,XXXX (von mir unkenntlich gemacht)
- Anschrift: XXXXXXX, XXXXXXX (von mir unkenntlich gemacht)
- E-Mail:
[email protected]
- Bankverbindung: XXXXXXXXXXXX (von mir unkenntlich gemacht)
Durch das Absenden dieser Daten haben Sie nach Auskunft unserer Mandantin mit dieser einen Vertrag abgeschlossen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es seit der Grundlagen-Entscheidung "ricardo.de" des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2001 zu Az. VIII ZR 13/01 höchstrichterlich anerkannt ist, dass für Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. Das heißt gibt jemand per E-Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie ein unterschriebener Vertrag im Offline-Leben. An der Wirksamkeit der abgegebenen Willenserklärungen bestehen insoweit keine Zweifel.
Der vertraglich vereinbarte Rechnungsbetrag konnte schließlich der bei Vertragsschluss angegebenen Bankverbindung aus allein von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht belastet werden. Somit befinden Sie sich ab dem Zeitpunkt des Scheiterns des Lastschrifteinzugs jedenfalls nach Maßgabe des § 286 Abs.2 Nr.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verzug. Durch Ihre Ermächtigung, das Entgelt im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, haben Sie die alsbaldige Leistung ausdrücklich angekündigt, was als Selbstmahnung zu qualifizieren ist (vgl. LG Bonn, Urt. v. 08.05.2009 zu Az. 10 O 395/08; AG Bielefeld, Urt. v. 26.08.2009 zu Az. 4 C 831/08; Palandt/Grüneberg, BGB 68.A. 2009, § 286, Rdnr.25). Einer expliziten Mahnung hätte es insoweit nicht bedurft, da allein durch die Rücklastschrift Verzug eingetreten ist.
Gleichwohl hat unsere Mandantin nach erfolgter Rücklastschrift an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse
[email protected] eine Mahnung versendet. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, sind wir mit dem Inkasso der offenen Forderung(en) beauftragt worden.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass unsere Mandantin in den Bereichen "Internetabrechnungen" und "Kundenzufriedenheit" mehrfach durch den TÜV Rheinland geprüft und ausgezeichnet worden ist.
2.
Sofern Sie von einer missbräuchlichen Verwendung Ihrer Daten ausgehen sollten, übersenden Sie uns bitte eine Kopie der Strafanzeige bzw. andere Unterlagen, aus denen Aktenzeichen, Dienststelle u. ä. der ermittelnden Behörde hervorgehen. Sollten Sie noch keine Anzeige gegen Unbekannt erstattet haben, so tun Sie dies bitte und übermitteln Sie uns die entsprechenden Unterlagen. Auch unsere Mandantin wird vermutlich aufgrund Ihrer Angaben kurzfristig Strafanzeige erstatten.
Polizei und Staatsanwaltschaft sind dann aufgrund der Daten, die unsere Mandantin an diese übermitteln wird, in der Lage, den Internetanschluss zu ermitteln, über den der Vertrag geschlossen worden ist. Es ist deshalb auch sehr wichtig, dass Sie im Vorfeld einer Strafanzeige in Ihrem Umfeld abklären, ob möglicherweise jemand Ihren Internetanschluss unberechtigt genutzt hat, den Sie nicht der Strafverfolgung aussetzen wollen.
Für den Eingang Ihrer Nachweise haben wir uns eine Wiedervorlagefrist bis zum 1302-004049 gesetzt.
atriga wird das Inkassoverfahren unverändert gegen Sie weiterführen, es sei denn die erforderlichen Unterlagen (Belege u. ä.) liegen bis zum vorstehenden Termin hier vor, Sie begründen anhand detaillierter nachweisbarer Angaben, weshalb es sich vorliegend um eine missbräuchliche Verwendung Ihrer Daten handeln soll oder aber Sie zahlen - unter Angabe des Aktenzeichens 1302-004049 - den Gesamtbetrag in Höhe von
EUR 127,82 bis spätestens zum 03.03.2013 (eingehend)
ausschließlich auf das Konto 123030, BLZ 50530000 (Cronbank).
Mit Eingang des Gesamtbetrages auf diesem Konto, ist das Verfahren gegen Sie sofort beendet.
Nutzen Sie für die schnelle und fristgerechte Bezahlung die Online Überweisung mit PIN/TAN-Verfahren unseres Partners Deutsche Telekom AG unter
http://gateway.atriga.com/onlinetransfer/services/683218-682802.
Mit Eingang des Gesamtbetrages auf diesem Konto, ist das Verfahren gegen Sie sofort beendet.
Umfangreiche Informationen zu Ihrem Inkassoverfahren inklusive einer detaillierten Forderungsaufstellung finden Sie im Internet unter
http://ic.atriga.de/?RFC=1302-004049.
Dieses Schreiben, inklusive einer detaillierten Forderungsaufstellung, Bildschirmausdrucken, die den Anmeldevorgang beispielhaft dokumentieren, sowie der auf uns lautenden Inkassovollmacht, wird Ihnen parallel auch noch per Briefpost zugestellt.
Freundliche Grüße
atriga GmbH
Inkassoservice