Auf meine Nachfrage über den aktuellen Stand der geplanten Novellierung des Telekommunikationsgesetzes betr. der Geschäftsmethoden von MCM erhielt ich heute folgende Antwort von der Leiterin der Verbraucherzentrale Fr. E. V.
Der vorgelegte Referentenentwurf der TKG wurde von unserem Bundesverband kritisiert
vzbv.de und in der Zwischenzeit auch eine Stellungnahme dazu erarbeitet, die dem Bundeswirtschaftsministerium am 1. März 2006 übersandt wurde. Darin schlägt der vzbv u.a. im A7 45p (Auskunftsanspruch) über zusätzliche Leistungen) Ergänzungen vor, die aus den
Erfahrungen mit der Firma MCMultimedia resultieren und begründet diese Ergänzungen entsprechend. Darin wird u.a. gefordert, dass die Beweislast für Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht
ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, der Anspruchsteller tragen soll. In der Begründung heißt es, dass der
Anbieter darzulegen und zu beweisen habe, dass ein rechtswirksamer Vertrag vorliegt, auf dessen Grundlage die vertraglich vereinbarte
Leistung erbracht wurde. Die Anwendung des Anscheinsbeweises analog der
Regelung für die Abrechnung der reinen Verbindungsleistung auf die
Abrechnung sogenannter "Mehrwertdienstleistungen" ist nicht sachgrecht.
Schließlich ist das Herstellen einer Verbindung kein ausreichendes
Indiz für das Erbringen einer darüber hinausgehenden Dienstleistung.
In Kürze wird es eine Anhörung zum Referentenentwurf geben. Wir hoffen, dass entsprechende Nachbesserungsvorschläge Berücksichtigung finden.
Dr. E. V. Verbraucherzentrale Sachsen
Da könnte man ja glatt auf die Reaktion der Damen und Herren Politiker auf diese Eingabe neugierig werden,
:crazy: