LG Krefeld: Alterskontrolle nicht ausreichend

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dotshead schrieb:
Noch schwerer tut sich die KJM außerdem mit einer Zulassung der Internet-Filtersoftware ICRA.
1) In folgenden Punkten besteht lt Heise (noch) keine Einigkeit
Code:
Der Lizenzierung der FSM stünden, erklärte Ring, vor allem noch zwei Punkte entgegen. Zum einen fehle ein transparentes Verfahren für die Einsetzung der Prüfer bei der FSM. Zum anderen lehne die KJM das Verständnis der FSM davon ab, in welcher Form von der KJM festgestellte Verstöße eines FSM-Mitgliedes an die Selbstregulierungsorganisation zu übergeben seien. Es dürfe nicht so sein, dass die KJM dabei das Webformular der FSM ausfüllen, den Verstoß genau dokumentieren beziehungsweise auf CD übergeben und die rechtliche Einschätzung gleich mitliefern solle.
2) Der Vorsitzende der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen eV, Dr. Marc Liesching, ist aber zuversichtlich.
 
scrat007 schrieb:
Wer sich auf deutschem Boden bewegt, und sei es das der Server dort steht, hat sich an die Gesetze die da gelten zu halten, wem das nicht passt der muss halt gehen.

Erinnert mich an die Reaktionen aus den 80er Jahren, als ich gegen Pershings und Cruise Missiles demonstrierte. Ein oft gebrachtes Argument der Andersdenkenden war: Wenn es dir nicht passt, geh doch nach drüben. ;) Wollte ich damals nicht, will ich auch heute nicht, da ich Deutschland nach wie vor als eines der demokratischsten und rechtstaatlichsten Länder halte. Nur halte ich es für mehr als legitim gegen, in meinen Augen, sinnlose Gesetze oder Urteile zu argumentieren. Nur Öffentlichkeit kann helfen, Dinge in einem Staat zu verändern.
 
Counselor schrieb:
drboe schrieb:
Habe ich das irgendwo behauptet? Der Nachweis wird Dir nicht gelingen.
Du hast meiner Ansicht, daß keine nennenswerte Wettbewerbsverzerrung besteht, mit dem Hinweis widersprochen, daß die Mehrheit der Pornoangebote, auf die man ohne Mühe Zugriff habe, aus Amerika kommen. Meine Frage, ob diese Anbieter aus Deutschland abgewandert sind, ist vor dem wettbewerbsrechtlichen Hintergrund des gesamten Threads mehr als angezeigt.
Nein. Du hast wie folgt geschrieben:
Counselor schrieb:
1) Entgegen dem Tenor vieler Postings hier gibt es in vielen anderen Ländern ebenfalls Jugendschutzgesetze, wie zB in Amerika der COPA Act. Auch im europäischen Ausland ist da nicht alles erlaubt. Daher kann es nicht um das OB Jugendschutz betrieben wird gehen, sondern nur um das WIE.
2) Ich bezweifle, daß die Wettbewerbsverzerrung so enorm ist, weil es in anderen Ländern ebenfalls Jugendschutz gibt. Beispiel ist der COPA Act in Amerika, der auf Konfrontationsschutz hinausläuft.
Es geht hier also zunächst um Teil 1 Deiner Aussagen, den ich wie folgt kommentierte:
drboe schrieb:
Dann mache bitte einmal den Realitätsabgleich und suche nach Porno-Seiten. Eine recht hohe Zahl, ich würde so weit gehen zu behaupten, dass das die Mehrzahl darstellt, sind amerikanische Sites und ebensolche Anbieter. Da hast Du mit leichter Mühe Zugriff auf Bilder und kurze Videos, die in DE so - d. h. ohne Zugriffsschutz - niemals plazierbar wären. Der StA würde sofort aktiv. Da existiert offenbar ein gesetztlicher Schutz ohne jede Wirkung.
Es geht mir erkennbar um die Wirksamkeit der Maßnahmen, nicht um gf. windige Begründungen für angeblich wirtschaftliches Handeln. Es macht nun sicher keinen Sinn, sich aus einem Zitat nach Belieben Teile heraus zu picken. Ich hätte Deinen Satz 2 daher wohl streichen sollen. :-(

Counselor schrieb:
drboe schrieb:
Das Rating stellt aber keinen Zugangsschutz her. Insofern ist die Schutzwirkung nahe Null.
Irrtum. Rating Systeme basieren auf dem sogenannten PICS System, das von den marktgängigen Browsern unterstützt wird. Je nach Filterkonfiguration werden dabei entweder nur die Seiten vom Browser gesperrt, deren Label auf problematische Inhalte hinweisen oder aber alle Seiten, die kein entsprechendes Label besitzen. Seitens der KJM sind Überlegungen im Gange, das System der Internet Content Rating Association anzuerkennen.
Diese Systeme funktionieren keineswegs automatisch und sind nicht per default integriert. Und nicht der Anbieter stellt einen Schutz her, sondern der Nutzer eines Browsers blendet Angebote aus. Und das kann er machen, muss es aber nicht. Das ist so mit deutschem Recht m. E. gar nicht machbar. Hier ist immer der Anbieter verpflichtet den Zugang zu beschränken, sobald entsprechende Inhalte geboten werden. Ich sehe eigentlich nicht, dass man daran etwas ändern will. Außer ggf. den Anbietern, die mir aber herzlich egal sind.

M. Boettcher
 
Counselor schrieb:
drboe schrieb:
Eben deshalb macht sich Deutschland regelmäßig lächerlich, weil deutsche Richter die Anwendung deutscher Gesetze für alle Bürger dieser Welt fordern und sich nicht scheuen, entsprechende Urteile zu fällen.
Nicht die deutschen Richter sind schuld, sondern das Völkerrecht. Wenn Richter über Auslandsstraftaten zu Gericht sitzen, dann handelt es sich um Straftaten, die sich gegen international geschützte Rechtsgüter richten. Hier hat Deutschland durch zahlreiche zwischenstaatliche Verträge sogar die Pflicht übernommen, die Taten zu verfolgen. Das Verbreiten harter Pornografie ist auch eine Straftat gegen ein international geschütztes Rechtsgut.
Nein. Deutsches Recht gilt a) für Deutsche Staatsbürger, wo immer sie sich aufhalten, b) für alle die, die sich auf deutschen Staatsgebiet aufhalten und nicht Immunität geniessen. Das Völkerrecht regelt überhaupt nicht, dass deutsche Richter einen australischen Bürger wegen seiner Nazi-Propaganda verurteilen können, solange der Australier das von Australien aus und unter dem Schutz der nationalen Gesetze Australiens tut. Die deutsche Justiz sieht das aber anders. Sie will Holocaust Leugnung generell verfolgen, und das eben auch weltweit. Sie erweitert damit den Geltungsbereich der deutschen Gesetze auf alle Bürger dieses Planeten. Und das ist m. E. lächerlich. Mit Völkerrecht hat das gar nichts zu tun, außer was die Kollision solchen Ansinnes mit der Souveränität anderer Staaten usw. angeht. Zudem ist die Bekämpfung von Nazis m. E. eine politische Aufgabe.

M. Boettcher
 
drboe schrieb:
Nein. Deutsches Recht gilt a) für Deutsche Staatsbürger, wo immer sie sich aufhalten, b) für alle die, die sich auf deutschen Staatsgebiet aufhalten und nicht Immunität geniessen.
In § 6 StGB kommt das Weltrechtsprinzip zum Ausdruck. Es basiert auf völkergewohnheitsrechtlichen Normen und legitimiert Staaten zur Strafverfolgung außerhalb ihres Hoheitsgebiets, wenn gemeinsame Interessen betroffen sind, die alle und jeden einzelnen Staat berühren. Maßgebend hierfür sind heute völkerrechtliche Verträge. Deutschland kann also die in § 6 StGB genannten international anerkannten Rechtsgüter verfolgen. Aufgrund des 'Schutzprinizips', das es einem Staat erlaubt, seine Zuständigkeit in Strafsachen unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters für Auslandssachverhalte zu begründen, wenn diese seine Interessen verletzen, oder die Sicherheit des Staates bzw. staatliche Vorrechte verletzen, ist die Verfolgung der Taten nach § 6 StGB nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Das 'Staatsangehörigkeitsprinzip' ist übrigens kaum von Bedeutung, wie §§ 5, 7 StGB zeigen.
drboe schrieb:
Sie will Holocaust Leugnung generell verfolgen, und das eben auch weltweit. Sie erweitert damit den Geltungsbereich der deutschen Gesetze auf alle Bürger dieses Planeten.
Vermutlich hat er entweder an einer Inlandstat teilgenommen (zusätzliche Abspeicherung seiner Volksverhetzungen im Inland) oder die Sache wurde durch Einrichtung von Hyperlinks auf deutschen Servern im Inland zur Inlandstat.
 
drboe schrieb:
Diese Systeme funktionieren keineswegs automatisch und sind nicht per default integriert. Und nicht der Anbieter stellt einen Schutz her, sondern der Nutzer eines Browsers blendet Angebote aus. Und das kann er machen, muss es aber nicht. Das ist so mit deutschem Recht m. E. gar nicht machbar.
§ 5 JMStV sagt nur, daß Anbieter 'dafür Sorge zu tragen haben, daß Kinder- und Jugendliche die Angebote 'üblicherweise nicht wahrnehmen dürfen'. Ausreichend ist, wenn der Zugang 'wesentlich erschwert' wird. Der Begündung zu § 5 JMStV kann man entnehmen, daß 'entsprechende Software oder Jugendschutzprogramme' ausreichen, und daß es nicht erforderlich ist, 'dass der Zugriff von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht erfolgen kann'.
 
Counselor schrieb:
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drboe schrieb:
Sie will Holocaust Leugnung generell verfolgen, und das eben auch weltweit. Sie erweitert damit den Geltungsbereich der deutschen Gesetze auf alle Bürger dieses Planeten.
Vermutlich hat er entweder an einer Inlandstat teilgenommen (zusätzliche Abspeicherung seiner Volksverhetzungen im Inland) oder die Sache wurde durch Einrichtung von Hyperlinks auf deutschen Servern im Inland zur Inlandstat.
Nein, hatte er nicht. Und ggf. gesetzte Links wären nicht ihm anzulasten gewesen, sondern maximal den Linksetzern.

M. Boettcher
 
Counselor schrieb:
drboe schrieb:
Diese Systeme funktionieren keineswegs automatisch und sind nicht per default integriert. Und nicht der Anbieter stellt einen Schutz her, sondern der Nutzer eines Browsers blendet Angebote aus. Und das kann er machen, muss es aber nicht. Das ist so mit deutschem Recht m. E. gar nicht machbar.
§ 5 JMStV sagt nur, daß Anbieter 'dafür Sorge zu tragen haben, daß Kinder- und Jugendliche die Angebote 'üblicherweise nicht wahrnehmen dürfen'. Ausreichend ist, wenn der Zugang 'wesentlich erschwert' wird. Der Begündung zu § 5 JMStV kann man entnehmen, daß 'entsprechende Software oder Jugendschutzprogramme' ausreichen, und daß es nicht erforderlich ist, 'dass der Zugriff von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht erfolgen kann'.
"Üblicherweise nicht wahrnehmen" ist m. E. nicht gewährleistet, wenn der Nutzer auf seiner Seite Vorsorge treffen muss. Im Gegenteil würde so eine Umkehr des bisherigen Schutzes vor Verbreitung konstruiert, die m. E. zu kippen wäre. Ein öffentliches Zurschaustellen von Pornografie wird wohl nicht deshalb erlaubt werden, weil man ja Brillen mit undurchsichtigen Gläsern kaufen und tragen könnte.

M. Boettcher
 
drboe schrieb:
Und ggf. gesetzte Links wären nicht ihm anzulasten gewesen, sondern maximal den Linksetzern.
Nach §§ 8 ff. TDG bleibt der Diensteanbieter in der Verantwortlichkeit. Für den Straftatbestand der Volksverhetzung ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Ziff. 1 TDG die Anwendbarkeit innerstaatlichen Rechts, wenn der Dienstanbieter innerhalb der EU ansässig ist (Bestimmungslandprinzip). Für Internetstraftaten aus dem außereuropäischen Ausland ergibt sich das Bestimmungslandprinzip aus §§ 3, 9 Abs. 1 3. Alt. StGB. Übrigens hat das französische Tribunal de Grande Instance de Paris für Yahoo Amerika auch schon das Bestimmungslandprinzip angewandt (LICRA AND UEJF vs. YAHOO! Inc. and YAHOO FRANCE , ORDER OF NOVEMBER 20, 2000 BY THE SUPERIOR COURT OF PARIS). Ob Urteile, die im Bestimmungsland gefällt wurden, im Herkunftsland vollstreckt werden können, hängt davon ab, ob das Urteil im Herkunftsland anerkannt wird. In Deutschland richtet sich die Anerkennung ausländischer zivilrechtlicher Urteile nach § 328 ZPO.
 
drboe schrieb:
"Üblicherweise nicht wahrnehmen" ist m. E. nicht gewährleistet, wenn der Nutzer auf seiner Seite Vorsorge treffen muss.
Maßgeblich ist § 11 JMStV. In der Begründung zu § 11 JMStV ist ausdrücklich festgehalten:
Code:
Danach sind entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dann zulässig, wenn der Anbieter die Voraussetzungen für die Programmierung oder Vorschaltung eines Jugendschutzprogrammes schafft. Dies kann sowohl anbieterseitig als auch nutzerseitig geschehen. Bei nutzerseitigen Angeboten bleibt die Letztverantwortung der Eltern oder Erziehungsberechtigten bestehen, Kinder oder Jugendliche von entsprechenden Angeboten fernzuhalten.
Übrigens ist der von mir zitierte COPA Act in den USA derzeit durch eine Art 'Einstweiliger Anordnung' (Preliminary Injunction) außer Kraft gesetzt. Der Supreme Court hat in seiner letzten Entscheidung (ASHCROFT v. AMERICAN CIVIL LIBERTIES UNION et al., Decided June 29, 2004) deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der mildeste aller geeigneten Eingriffe in die Meinungsfreiheit zum Zwecke des Jugendschutzes Filtersysteme wie das von ICRA sind. Der Rechtsstreit wurde allerdings wieder an das Bezirksgericht der ersten Instanz zurückverwiesen. Man darf also in Richtung Filtersysteme noch einiges erwarten.
 
Counselor schrieb:
drboe schrieb:
Und ggf. gesetzte Links wären nicht ihm anzulasten gewesen, sondern maximal den Linksetzern.
Nach §§ 8 ff. TDG bleibt der Diensteanbieter in der Verantwortlichkeit.

Der Text lautet:
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Und das greift nicht, weil ein ISP nur Zugangsprovider ist (auch wenn Herr Büssow in Düsseldorf das anders sehen will). Es handelt sich nicht um eigene Angebote, sondern um solche von Ausländern auf Servern im Ausland. Die ISP hat der BGH in seinem Urteil vom 12. 12. 2000, sogar explizit ausgenommen. Im Urteil hat sich der BGH mit dem "Verbot der Auschwitzlüge im Internet" befaßt und dabei folgende, abenteuerliche Konstruktion "gefunden", mit der deutsches Recht für jeden auf diesem Globus gelten soll. Zum Fall siehe auch http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4527/1.html

Der Direktor des revisionistischen Adelaide-Instituts Fredrick Toben hatte zuvor mehrere Beiträge auf einem australischen Server veröffentlicht, in denen die Vergasungen in Auschwitz angezweifelt wurden. Beim Landgericht Mannheim war Toben Ende 1999 deshalb zwar wegen "Volksverhetzung" angeklagt jedoch nicht verurteilt worden, weil deutsches Strafrecht eben nicht anwendbar sei. Das Gericht führte aus, dass Toben in Deutschland weder gehandelt habe, noch sei der Erfolg seiner Handlungen in Deutschland eingetreten. Vielmehr sei die "Volksverhetzung" ein "abstraktes Gefährdungsdelikt", bei dem es auf einen Erfolg gar nicht ankomme und es deshalb auch keinen "Erfolgsort" gebe. Die Staatsanwaltschaft sah hierin nun eine "unerträgliche Strafbarkeitslücke", wollte also deutsches Strafrecht auf Bürger anderer Staaten im Ausland anwenden, und ging in Revision. Der BGH folgte dann dem Antrag der Staatsanwaltschaft. In der Entscheidung erfanden die obersten Strafrichter als neue Kategorie das potenzielle Gefährdungsdelikt. Dabei trete der "Erfolg", nämlich die potentielle Gefährdung des öffentlichen Friedens, durchaus in Deutschland ein. Man sieht, dass hier der Spruch "das Internet ist von ... aus erreichbar" angewendet wird, um die Durchsetzung deutschen Rechts weltweit zu begründen. Am Deutschen Wesen soll offenbar wieder einmal die Welt genesen. Diese neue Rechtsprechung gilt interesanter Weise nur für Volksverhetzungsdelikte. Deutschland ist immer so überaus perfekt. Erst im Völkermord, dann in der Distanzierung davon und der Verfolgung ewig Gestriger. Dahinter steckt m. E. leider der gleiche, unheilvolle Geist. Eine Auslieferung Toben kam natürlich nicht in Frage, weil die Leugnung des Holocaust in Australien nicht strafbar ist. Allerdings hat der Mann dann den Fehler gemacht, auf einer Reise deutschen Boden zu betreten, wurde prompt verhaftet und 7 Monate eingesperrt.

Damit öffnet der BGH ohne Not die Büchse der Pandora. Den Sprengstoff in diesem merkwürdigen Urteil mag sich nun jeder selbst überlegen. Wenn Angebote auf der eigenen Homepage dem deutschen Urteil entsprechend z. B. nach iranischem, koreanischen, saudi-arabischen, chinesischem, philippinischem, US-amerikanischen Recht usw. gemessen werden können, dann kann man Homepage-Anbietern wohl nur empfehlen, das eigene Land besser nicht zu verlassen. Schließlich ist kaum prüfbar, ob die eigene Homepage gegen Gesetze irgend eines der potentiellen Reiseländer verstößt oder verstossen hat. Und wer kann es schon leisten, seine HP konform mit den Rechtsnormen von über 200 Länder zu gestalten?

M. Boettcher
 
Heise Online schreibt:
Urteil: Pornoseiten müssen für Minderjährige gesperrt sein

Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein ermittelnder Kriminalbeamter die Sperre einer Pornoseite im Internet allein dadurch überwunden hatte, dass er die Personalausweis-Nummer der Schauspielerin Uschi Glas eingab. Deren Ausweis war zuvor in einer Illustrierten deutlich lesbar abgedruckt gewesen.
:rofl:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/52530

Entscheidung des Berliner Kammergerichts (PDF)
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_Ss4_04.pdf
 
http://www.heise.de/newsticker/meldung/52530
Heise schrieb:
Urteil: Pornoseiten müssen für Minderjährige gesperrt sein

Webseiten mit Pornografie müssen nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung
des Berliner Kammergerichts
vom 26. April 2004 effektiv für Minderjährige gesperrt sein.
Nicht effektiv seien Systeme, bei denen der Nutzer die Sperre allein durch die Identitätsnummer
irgend eines Personalausweises überwinden kann, teilte das Gericht am heutigen Montag
mit. Damit wurde die Revision eines Pornoseitenanbieters gegen eine Verurteilung
zu 1600 Euro Geldstrafe als unbegründet verworfen (Az: (4) 1 Ss 295/04 (113/04))
cp

PS: Kammergericht entspricht dem OLG in den anderen Bundesländern
http://www.kammergericht.de/
 
Captain Picard schrieb:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/52530
Heise schrieb:
Urteil: Pornoseiten müssen für Minderjährige gesperrt sein

Webseiten mit Pornografie müssen nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung
des Berliner Kammergerichts
vom 26. April 2004 effektiv für Minderjährige gesperrt sein.
Heise ist spät dran: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=79096#79096 - oder liest hier mit :-)

M. Boettcher
 
Tobias Huch schrieb:
Unglaublich!

Das Urteil ist seit Monaten bekannt und total veraltet.
Quatsch mit Soße! So schnell altert kein Urteil eines oberen Landesgerichts. Das wird Dir der Anwalt Deines Vertrauens aber sicher gern erklären.

Tobias Huch schrieb:
Es wurde sogar Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt, die derzeit vom BVerfG bearbeitet wird.
Diese Verfassungsbeschwerde dürfte kaum das Papier wert sein, auf dem sie geschrieben steht. Die überlebt vermutlich nicht einmal die Vorprüfung.

Tobias Huch schrieb:
Das ist keine Newsmeldung ... die Meldung gehört eher ins Archiv
Leg sie Dir bitte da hinein und berichte hier doch bei Gelegenheit gern von der gescheiterten Verfassungsbeschwerde. Dann wird die richtig wertvoll. Als Baustein zur Weiterbildung. 8-)

M. Boettcher
 
Tobias Huch schrieb:
Es wurde sogar Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt, die derzeit vom BVerfG bearbeitet wird.
Da kommt sicher ein Nichtannahmebeschluß mit einer Mißbrauchsgebühr heraus und - falls der Beschluß überhaupt eine Begründung hat - wirst du erfahren, daß der Gesetzgeber in sehr mildem Maße in die Grundrechte der Webmaster eingreift.
Tobias Huch schrieb:
Das ist keine Newsmeldung ... die Meldung gehört eher ins Archiv
Genau wie ueber18.de.
 
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