Counselor schrieb:
drboe schrieb:
Und ggf. gesetzte Links wären nicht ihm anzulasten gewesen, sondern maximal den Linksetzern.
Nach
§§ 8 ff. TDG bleibt der Diensteanbieter in der Verantwortlichkeit.
Der Text lautet:
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Und das greift nicht, weil ein ISP nur Zugangsprovider ist (auch wenn Herr Büssow in Düsseldorf das anders sehen will). Es handelt sich nicht um eigene Angebote, sondern um solche von Ausländern auf Servern im Ausland. Die ISP hat der BGH in seinem Urteil vom 12. 12. 2000, sogar explizit ausgenommen. Im Urteil hat sich der BGH mit dem "Verbot der Auschwitzlüge im Internet" befaßt und dabei folgende, abenteuerliche Konstruktion "gefunden", mit der deutsches Recht für jeden auf diesem Globus gelten soll. Zum Fall siehe auch
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4527/1.html
Der Direktor des revisionistischen Adelaide-Instituts Fredrick Toben hatte zuvor mehrere Beiträge auf einem australischen Server veröffentlicht, in denen die Vergasungen in Auschwitz angezweifelt wurden. Beim Landgericht Mannheim war Toben Ende 1999 deshalb zwar wegen "Volksverhetzung" angeklagt jedoch nicht verurteilt worden, weil deutsches Strafrecht eben nicht anwendbar sei. Das Gericht führte aus, dass Toben in Deutschland weder gehandelt habe, noch sei der Erfolg seiner Handlungen in Deutschland eingetreten. Vielmehr sei die "Volksverhetzung" ein "abstraktes Gefährdungsdelikt", bei dem es auf einen Erfolg gar nicht ankomme und es deshalb auch keinen "Erfolgsort" gebe. Die Staatsanwaltschaft sah hierin nun eine "unerträgliche Strafbarkeitslücke", wollte also deutsches Strafrecht auf Bürger anderer Staaten im Ausland anwenden, und ging in Revision. Der BGH folgte dann dem Antrag der Staatsanwaltschaft. In der Entscheidung erfanden die obersten Strafrichter als neue Kategorie das
potenzielle Gefährdungsdelikt. Dabei trete der "Erfolg", nämlich die potentielle Gefährdung des öffentlichen Friedens, durchaus in Deutschland ein. Man sieht, dass hier der Spruch "das Internet ist von ... aus erreichbar" angewendet wird, um die Durchsetzung deutschen Rechts weltweit zu begründen. Am Deutschen Wesen soll offenbar wieder einmal die Welt genesen. Diese neue Rechtsprechung gilt interesanter Weise nur für Volksverhetzungsdelikte. Deutschland ist immer so überaus perfekt. Erst im Völkermord, dann in der Distanzierung davon und der Verfolgung ewig Gestriger. Dahinter steckt m. E. leider der gleiche, unheilvolle Geist. Eine Auslieferung Toben kam natürlich nicht in Frage, weil die Leugnung des Holocaust in Australien nicht strafbar ist. Allerdings hat der Mann dann den Fehler gemacht, auf einer Reise deutschen Boden zu betreten, wurde prompt verhaftet und 7 Monate eingesperrt.
Damit öffnet der BGH ohne Not die Büchse der Pandora. Den Sprengstoff in diesem merkwürdigen Urteil mag sich nun jeder selbst überlegen. Wenn Angebote auf der eigenen Homepage dem deutschen Urteil entsprechend z. B. nach iranischem, koreanischen, saudi-arabischen, chinesischem, philippinischem, US-amerikanischen Recht usw. gemessen werden können, dann kann man Homepage-Anbietern wohl nur empfehlen, das eigene Land besser nicht zu verlassen. Schließlich ist kaum prüfbar, ob die eigene Homepage gegen Gesetze irgend eines der potentiellen Reiseländer verstößt oder verstossen hat. Und wer kann es schon leisten, seine HP konform mit den Rechtsnormen von über 200 Länder zu gestalten?
M. Boettcher